Unbestritten ist, daß der Kläger mit Dienstvertrag vom 24. Juni 1958 von der beklagten Partei, Republik Österreich - Österreichische Bundesforste, für den Forstbetriebs- und Forstschutzdienst in der Verwendungsgruppe C, Gehaltsstufe 2, eingestellt und schließlich mit zweitem Nachtrag zum Dienstvertrag vom 23. August 1959 zum Revierförster mit Wirkung vom 1. August 1959 unter gleichzeitiger Zuerkennung der Verwendungszulage C/2, erste Stufe, bestellt wurde. Unbestritten ist ferner, daß die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste mit Schreiben vom 6. Mai 1964 das Dienstverhältnis des Klägers gemäß § 31 (4) lit. b und lit. c im Zusammenhalt mit § 34 (2) lit. b bis d der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256 (DO.) zum 31. März 1965 aufgekundigt hat. Als Begründung wurde angeführt, daß der Kläger in der Nacht vomUnbestritten ist, daß der Kläger mit Dienstvertrag vom 24. Juni 1958 von der beklagten Partei, Republik Österreich - Österreichische Bundesforste, für den Forstbetriebs- und Forstschutzdienst in der Verwendungsgruppe C, Gehaltsstufe 2, eingestellt und schließlich mit zweitem Nachtrag zum Dienstvertrag vom 23. August 1959 zum Revierförster mit Wirkung vom 1. August 1959 unter gleichzeitiger Zuerkennung der Verwendungszulage C/2, erste Stufe, bestellt wurde. Unbestritten ist ferner, daß die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste mit Schreiben vom 6. Mai 1964 das Dienstverhältnis des Klägers gemäß Paragraph 31, (4) Litera b und Litera c, im Zusammenhalt mit Paragraph 34, (2) Litera b bis d der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste vom 4. Oktober 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 256 (DO.) zum 31. März 1965 aufgekundigt hat. Als Begründung wurde angeführt, daß der Kläger in der Nacht vom
23. auf den 24. Dezember 1963 im Gasthaus Sch. in G. und am 5. Oktober 1963 im Cafe B. in G. unter Alkoholeinwirkung in Schlägereien größeren Ausmaßes verwickelt gewesen sei und immer wieder trotz häufiger eindringlicher Ermahnungen seine Dienstobliegenheiten meist infolge von Alkoholeinwirkung gröblich vernachlässigt habe. Gleichzeitig wurde der Kläger von der Dienstleistung als Revierförster im Försterbezirk K. der Forstverwaltung G. enthoben und der Forstverwaltung M. zum allgemeinen Einsatz im Forstbetriebs- und Schutzdienst zugewiesen, wo er bis 31. März 1965 seinen Dienst versah.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die oben angeführte Aufkündigung seines Dienstverhältnisses rechtsunwirksam sei. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung dieses Feststellungsbegehrens.
Das Erstgericht gab der Klage statt, im wesentlichen mit der Begründung, daß die beklagte Partei es unterlassen habe, den Betriebsrat gemäß § 29 der Salzburger Landarbeitsordnung (SLAO.) von der beabsichtigten Kündigung zu verständigen, was die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung zur Folge habe.Das Erstgericht gab der Klage statt, im wesentlichen mit der Begründung, daß die beklagte Partei es unterlassen habe, den Betriebsrat gemäß Paragraph 29, der Salzburger Landarbeitsordnung (SLAO.) von der beabsichtigten Kündigung zu verständigen, was die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung zur Folge habe.
Die Berufung der beklagten Partei hatte Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil auf Abweisung der Klage ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die letzte Betriebsratswahl vor der Kündigung des Klägers fand im Oktober 1962 statt. Vor der Wahl wurde kein Wahlvorschlagskomitee gebildet, die Wahl wurde nicht förmlich ausgeschrieben, es wurden keine Wahlvorschläge erstellt und auch keine Wählerlisten aufgestellt; vielmehr konnte jeder Wahlberechtigte drei Kandidaten, die ihm am geeignetsten erschienen, auf einem Zettel aufschreiben. Diese Zettel wurden nicht in einem Umschlag gesteckt, sondern nur zusammengefaltet eingesammelt. Anläßlich der Verwarnung des Klägers am 10. März 1964 in Gegenwart des Hofrates P. wurde auch der Betriebsrat Peter W. beigezogen und diesem mitgeteilt, daß die Kündigung des Klägers in Aussicht genommen sei.
Wenn der Kläger nüchtern war, war er ein ordentlicher Mensch. Er konsumierte aber sowohl während als auch außerhalb des Dienstes viel Alkohol. Er saß während der normalen Dienstzeit in Wirtshäusern. So blieb er nach dem Mittagessen bis zum Abend im Gasthaus sitzen, und zwar hauptsächlich im Gasthaus Sch. in G. Einmal ließ er sich, als ein Anruf der Forstverwaltung kam und er gerade im Gasthaus Sch. saß, vom Wirt verleugnen. Weil der Kläger einfach nicht nach Hause zu bringen war, verbrachte er einige Male die Nacht am Küchentisch des Wirtshauses Sch. sitzend. Die Ortsbewohner konnten, als sie in das dem gleichen Besitzer gehörige Gemischtwarengeschäft einkaufen kamen, den am Küchentisch schlafenden Kläger sehen und erzählten dann ihre Beobachtungen im Ort weiter. Einige Male erbrach der Kläger im betrunkenen Zustand am Gasthaustisch. Bei seinem Abgang aus G. ließ er beim Sch.-Wirt Schulden in der Höhe von 4000 S unberichtigt. Im betrunkenen Zustand konnte es der Kläger nicht unterlassen, Gäste, die ihm nicht sympathisch waren, anzustänkern. Er wurde wiederholt in Raufhändel verwickelt. Wenn auch nicht erweislich ist, ob der Kläger selbst die einzelnen Raufhändel begonnen hat, so trug er doch durch sein Verhalten wesentlich zu deren Zustandekommen bei. Er setzte sich auch in Gasthäusern mit Leuten, die wegen Wilddiebstahls oder Forstfrevels vorbestraft waren, zusammen, so mit dem Zeugen H. Nachdem der Kläger in der Nacht vom 23. auf den 24. Dezember 1963 im Gasthaus Sch. den H. wegen seiner großen Hände verspottet und provoziert und von diesem mehrere Ohrfeigen erhalten hatte, setzte er sich trotzdem wieder mit H. an einen Tisch und zechte mit diesem weiter. Am Schluß dieser Zecherei kam es zu einem Raufhandel, in dessen Verlauf der Kläger von H. so verletzt wurde, daß er etwa acht Tage dienstunfähig war. Im Oktober 1963 war der Kläger an einer Schlägerei in G. beteiligt. Er saß mit dem Zeugen V. an einem Tisch und stänkerte diesen an. Er verbat sich, daß der Zeuge V. den Hund des Klägers streichelte. In der folgenden Auseinandersetzung kam es zwischen ihm und V., die beide angeheitert waren, zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf V. den Kläger mit dessen Stuhl umwarf. Der Kläger forderte dann V. auf, mit ihm vor das Gasthaus zu gehen mit den Worten: "Reden wir uns draußen aus." Vor dem Gasthaus gab V. dem Kläger mehrere Ohrfeigen. Der Kläger stieß V. zurück. Dabei kam dieser bei einem Kellergitterfenster zum Sturz und schlug sich das Gesicht blutig. Im Jahr 1962 oder 1963 äußerte sich der Kläger in alkoholisiertem Zustand abfällig über seinen Vorgesetzten, den Forstmeister C., und erklärte, dieser sei unfähig, seine Akten zu bearbeiten. Im Jahre 1964 kam es zwischen dem Kläger und dem Zeugen L. wegen eines Kartenspiels zu einer wörtlichen Auseinandersetzung in der Dauer von etwa zehn Minuten. Ebenfalls im Jahre 1964 kam es zwischen dem Kläger und dem Zeugen Georg G. zu einer Kontroverse an der Musikbox, weil G. eine andere Platte auflegen wollte als der Kläger. Beide waren damals alkoholisiert. G. gab dem Kläger einen Stoß, sodaß dieser stolperte und auf eine Gasthausbank zu liegen kam. Es waren damals auch zwei andere Gäste im Lokal anwesend.Wenn der Kläger nüchtern war, war er ein ordentlicher Mensch. Er konsumierte aber sowohl während als auch außerhalb des Dienstes viel Alkohol. Er saß während der normalen Dienstzeit in Wirtshäusern. So blieb er nach dem Mittagessen bis zum Abend im Gasthaus sitzen, und zwar hauptsächlich im Gasthaus Sch. in G. Einmal ließ er sich, als ein Anruf der Forstverwaltung kam und er gerade im Gasthaus Sch. saß, vom Wirt verleugnen. Weil der Kläger einfach nicht nach Hause zu bringen war, verbrachte er einige Male die Nacht am Küchentisch des Wirtshauses Sch. sitzend. Die Ortsbewohner konnten, als sie in das dem gleichen Besitzer gehörige Gemischtwarengeschäft einkaufen kamen, den am Küchentisch schlafenden Kläger sehen und erzählten dann ihre Beobachtungen im Ort weiter. Einige Male erbrach der Kläger im betrunkenen Zustand am Gasthaustisch. Bei seinem Abgang aus G. ließ er beim Sch.-Wirt Schulden in der Höhe von 4000 S unberichtigt. Im betrunkenen Zustand konnte es der Kläger nicht unterlassen, Gäste, die ihm nicht sympathisch waren, anzustänkern. Er wurde wiederholt in Raufhändel verwickelt. Wenn auch nicht erweislich ist, ob der Kläger selbst die einzelnen Raufhändel begonnen hat, so trug er doch durch sein Verhalten wesentlich zu deren Zustandekommen bei. Er setzte sich auch in Gasthäusern mit Leuten, die wegen Wilddiebstahls oder Forstfrevels vorbestraft waren, zusammen, so mit dem Zeugen H. Nachdem der Kläger in der Nacht vom 23. auf den 24. Dezember 1963 im Gasthaus Sch. den H. wegen seiner großen Hände verspottet und provoziert und von diesem mehrere Ohrfeigen erhalten hatte, setzte er sich trotzdem wieder mit H. an einen Tisch und zechte mit diesem weiter. Am Schluß dieser Zecherei kam es zu einem Raufhandel, in dessen Verlauf der Kläger von H. so verletzt wurde, daß er etwa acht Tage dienstunfähig war. Im Oktober 1963 war der Kläger an einer Schlägerei in G. beteiligt. Er saß mit dem Zeugen römisch fünf. an einem Tisch und stänkerte diesen an. Er verbat sich, daß der Zeuge römisch fünf. den Hund des Klägers streichelte. In der folgenden Auseinandersetzung kam es zwischen ihm und römisch fünf., die beide angeheitert waren, zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf römisch fünf. den Kläger mit dessen Stuhl umwarf. Der Kläger forderte dann römisch fünf. auf, mit ihm vor das Gasthaus zu gehen mit den Worten: "Reden wir uns draußen aus." Vor dem Gasthaus gab römisch fünf. dem Kläger mehrere Ohrfeigen. Der Kläger stieß römisch fünf. zurück. Dabei kam dieser bei einem Kellergitterfenster zum Sturz und schlug sich das Gesicht blutig. Im Jahr 1962 oder 1963 äußerte sich der Kläger in alkoholisiertem Zustand abfällig über seinen Vorgesetzten, den Forstmeister C., und erklärte, dieser sei unfähig, seine Akten zu bearbeiten. Im Jahre 1964 kam es zwischen dem Kläger und dem Zeugen L. wegen eines Kartenspiels zu einer wörtlichen Auseinandersetzung in der Dauer von etwa zehn Minuten. Ebenfalls im Jahre 1964 kam es zwischen dem Kläger und dem Zeugen Georg G. zu einer Kontroverse an der Musikbox, weil G. eine andere Platte auflegen wollte als der Kläger. Beide waren damals alkoholisiert. G. gab dem Kläger einen Stoß, sodaß dieser stolperte und auf eine Gasthausbank zu liegen kam. Es waren damals auch zwei andere Gäste im Lokal anwesend.
Der Kläger vernachlässigte auch seine dienstlichen Obliegenheiten erheblich. Am 9. Dezember 1963 beschwerte sich der Zeuge R. beim zuständigen Forstmeister, daß der Kläger einfach nicht erschienen sei, obwohl er diesen Zeugen zur Abmaß des Servitutsholzes für 7 Uhr früh in den Wald bestellt hatte. Der Kläger ließ auch den Aubauer aus G., den er zu einer Abmaß von Servitutsholz bestellt hatte, vergeblich warten, sodaß sich dieser im November 1963 beim Forstmeister beschwerte. Im Dezember 1963 ließ der Kläger seinen Vorgesetzten, den Forstmeister C., vergeblich warten, obwohl er zu einem Dienstgang bestellt war. Der Kläger erschien zwei Stunden verspätet im Wald und entschuldigte seine Verspätung damit, daß er verschlafen habe, weil er am Vortag gezecht habe. Auch mit seinen übrigen Dienstverrichtungen war der Kläger nachlässig, war unter Alkoholeinfluß absolut unzuverlässig und erfüllte die vorgeschriebenen Termine nicht: So hielt der Kläger den Termin des 1. Dezember, welcher für die Vorlage der Servitutsnummernbücher angesetzt war, nie ein. Auch Termine zur Vorlage der Kleinstocknummernbücher, die ebenfalls Anfang Dezember vorzulegen waren, hielt der Kläger nur selten ein. Die Arbeitshefte gab der Kläger meistens zu spät ab. An die Diensteinteilung hielt er sich nur teilweise und erfüllte auch die besprochenen Terminarbeiten wiederholt nicht termingerecht. Er erschien mehrfach zu vereinbarten Terminen nicht und zwar sowohl bei seinem Vorgesetzten, Forstmeister C., als auch bei anderen Mitarbeitern der Forstverwaltung. Einmal entschuldigte er die verspätete Erfüllung dienstlicher Aufträge mit Krankheit, war aber nachweislich an dem Tag, an dem er angeblich krank war, im Gasthaus Kartenspielen. Die Arbeiter der Forstverwaltung mußten sich oft direkt bei der Forstverwaltung ihre Aufträge holen, weil der Kläger als der zuständige Förster nicht auffindbar war. Im Jänner 1964 ließ der Kläger eine Zweitabmaß, die er selbst hätte vornehmen müssen, durch seinen Vorarbeiter U. durchführen, weil er mit dieser Arbeit nicht rechtzeitig fertig wurde und nach S. fahren wollte, wozu er sich vorzeitig vom Dienst entfernte. Aus dem Nummernbuch war dann eine Seite herausgeschnitten, weil der zu wenig fachkundige Vorarbeiter U. irrtümliche Eintragungen machte. Im Ergebnis der Nachmaß stellte sich heraus, daß ein Käufer um 16 Bloch weniger erhalten hatte, als sich aus dem Nummernbuch ergab. Bei einer Verwarnung des Klägers am 10. März 1964 durch Hofrat P. wurde dem Kläger ausdrücklich vorgehalten, daß er durch sein Verhalten Kündigungs- und Entlassungsgrunde gesetzt habe. Trotzdem besserte sich das Verhalten des Klägers nicht.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei der Betriebsratswahl vom Oktober 1962 nicht bloß um eine anfechtbare Wahl, sondern um eine absolut nichtige Betriebsratswahl gehandelt habe, weil kein Wahlvorstand bestellt war, ohne Wahlvorschläge gewählt wurde und für die Geheimhaltung der Wahl nicht hinreichend gesorgt war. Die absolute Nichtigkeit der Betriebsratswahl könne jederzeit geltend gemacht werden. Mangels eines gesetzmäßig bestellten Betriebsrates könne die Wirksamkeit der Kündigung des Klägers daher nicht von der vorangegangenen Verständigung des Betriebsrates abhängen. Daher sei auch unerheblich, ob Peter W., welcher von der beabsichtigten Kündigung des Klägers verständigt wurde, das hiefür zuständige Organ des Betriebsrates gewesen sei. Die Klage sei auch nicht nach § 29 (5) SLAO. begrundet. Abgesehen davon, daß die vierwöchige Frist zur Einbringung der Klage (zwei Wochen nach § 29 (3) und (4) SLAO. und weitere zwei Wochen nach § 29 (5) SLAO.) bei weitem nicht eingehalten wurde, weil die Kündigung des Klägers im Mai 1964 ausgesprochen, die Klage aber erst am 9. Oktober 1965 eingebracht worden sei, müßte einer Anfechtung der Kündigung auch deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil die Kündigung des Klägers gemäß § 29Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei der Betriebsratswahl vom Oktober 1962 nicht bloß um eine anfechtbare Wahl, sondern um eine absolut nichtige Betriebsratswahl gehandelt habe, weil kein Wahlvorstand bestellt war, ohne Wahlvorschläge gewählt wurde und für die Geheimhaltung der Wahl nicht hinreichend gesorgt war. Die absolute Nichtigkeit der Betriebsratswahl könne jederzeit geltend gemacht werden. Mangels eines gesetzmäßig bestellten Betriebsrates könne die Wirksamkeit der Kündigung des Klägers daher nicht von der vorangegangenen Verständigung des Betriebsrates abhängen. Daher sei auch unerheblich, ob Peter W., welcher von der beabsichtigten Kündigung des Klägers verständigt wurde, das hiefür zuständige Organ des Betriebsrates gewesen sei. Die Klage sei auch nicht nach Paragraph 29, (5) SLAO. begrundet. Abgesehen davon, daß die vierwöchige Frist zur Einbringung der Klage (zwei Wochen nach Paragraph 29, (3) und (4) SLAO. und weitere zwei Wochen nach Paragraph 29, (5) SLAO.) bei weitem nicht eingehalten wurde, weil die Kündigung des Klägers im Mai 1964 ausgesprochen, die Klage aber erst am 9. Oktober 1965 eingebracht worden sei, müßte einer Anfechtung der Kündigung auch deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil die Kündigung des Klägers gemäß Paragraph 29
(4) SLAO. nach dem erwiesenen Sachverhalt in den Betriebsverhältnissen begrundet gewesen sei. Die Voraussetzung für eine Kündigung des Klägers nach § 31 (4) lit. b und c im Zusammenhalt mit § 34 (2) lit. b und c der Dienstordnung sei gegeben. Es bestehe keine Veranlassung zur Überprüfung der genannten Verordnungsstellen gemäß Art. 89 (2) B-VG., weil der Kläger keine nähere Begründung dafür angegeben habe, warum diese Vorschriften verfassungswidrig seien und ein solcher Umstand sich auch aus dem Text der Verordnung nicht ergebe. Da dem Kläger unbestritten mehr als sieben Jahre für die Ermittlung des Ausmaßes der Kündigungsfrist anzurechnen seien, komme für eine Auflösung des Dienstverhältnisses nur § 31 (4) DO. in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 31 (4) lit. b und c DO. seien gegeben: § 31 (4) lit. b DO. verweise auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 31 (2) lit. c DO. Ein solcher sei gegeben, wenn der Angestellte den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreiche. Schon dieser Kündigungsgrund sei gegeben, da der Kläger trotz mehrfacher Ermahnungen seiner Vorgesetzten den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg nicht erreicht habe, weil er die vorgeschriebenen Termine zur Abgabe der Servitutsnummernbücher und der Kleinstocknummernbücher nicht eingehalten, die Arbeitsbücher meistens zu spät abgegeben, die in den mit ihm durchgeführten Rapporten erteilten Arbeitsaufträge teilweise nicht erfüllt und die mit Bauern vereinbarten Abmaßtermine und Verabredungen mit Vorgesetzten und Mitarbeitern nicht eingehalten habe. Dadurch habe der Kläger überdies den Grund für eine vorzeitige Auflösung nach § 34 (2) lit. c DO. gesetzt, weil er seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt habe. Das außerdienstliche Verhalten des Klägers, besonders sein Verhalten in Gasthäusern und seine häufige Verwicklung in Raufhandel rechtfertige überdies die vorzeitige Auflösung seines Dienstverhältnisses nach § 34 (2) lit. b, weil sich der Kläger dadurch Handlungen zuschulden kommen gelassen habe, die ihn des Vertrauens der Österreichischen Bundesforste unwürdig erscheinen ließen. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, daß ein Förster, der wegen seiner wiederholten Alkoholexzesse zum Gespött der Bevölkerung wurde, für die Österreichischen Bundesforste untragbar geworden sei, weil dessen Weiterverwendung das Ansehen des ganzen Standes schädigen würde. Die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 31 (4) lit. c DO., wonach die im § 34 (2) DO. angeführten Verfehlungen bei entsprechender Wichtigkeit und Schwere die Entlassung rechtfertigen, seien gegeben. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Klägers nicht auch unter § 34 (2) lit. d DO. zu subsumieren wäre.(4) SLAO. nach dem erwiesenen Sachverhalt in den Betriebsverhältnissen begrundet gewesen sei. Die Voraussetzung für eine Kündigung des Klägers nach Paragraph 31, (4) Litera b und c im Zusammenhalt mit Paragraph 34, (2) Litera b und c der Dienstordnung sei gegeben. Es bestehe keine Veranlassung zur Überprüfung der genannten Verordnungsstellen gemäß Artikel 89, (2) B-VG., weil der Kläger keine nähere Begründung dafür angegeben habe, warum diese Vorschriften verfassungswidrig seien und ein solcher Umstand sich auch aus dem Text der Verordnung nicht ergebe. Da dem Kläger unbestritten mehr als sieben Jahre für die Ermittlung des Ausmaßes der Kündigungsfrist anzurechnen seien, komme für eine Auflösung des Dienstverhältnisses nur Paragraph 31, (4) DO. in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Paragraph 31, (4) Litera b und c DO. seien gegeben: Paragraph 31, (4) Litera b, DO. verweise auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach Paragraph 31, (2) Litera c, DO. Ein solcher sei gegeben, wenn der Angestellte den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreiche. Schon dieser Kündigungsgrund sei gegeben, da der Kläger trotz mehrfacher Ermahnungen seiner Vorgesetzten den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg nicht erreicht habe, weil er die vorgeschriebenen Termine zur Abgabe der Servitutsnummernbücher und der Kleinstocknummernbücher nicht eingehalten, die Arbeitsbücher meistens zu spät abgegeben, die in den mit ihm durchgeführten Rapporten erteilten Arbeitsaufträge teilweise nicht erfüllt und die mit Bauern vereinbarten Abmaßtermine und Verabredungen mit Vorgesetzten und Mitarbeitern nicht eingehalten habe. Dadurch habe der Kläger überdies den Grund für eine vorzeitige Auflösung nach Paragraph 34, (2) Litera c, DO. gesetzt, weil er seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt habe. Das außerdienstliche Verhalten des Klägers, besonders sein Verhalten in Gasthäusern und seine häufige Verwicklung in Raufhandel rechtfertige überdies die vorzeitige Auflösung seines Dienstverhältnisses nach Paragraph 34, (2) Litera b,, weil sich der Kläger dadurch Handlungen zuschulden kommen gelassen habe, die ihn des Vertrauens der Österreichischen Bundesforste unwürdig erscheinen ließen. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, daß ein Förster, der wegen seiner wiederholten Alkoholexzesse zum Gespött der Bevölkerung wurde, für die Österreichischen Bundesforste untragbar geworden sei, weil dessen Weiterverwendung das Ansehen des ganzen Standes schädigen würde. Die Voraussetzungen einer Kündigung nach Paragraph 31, (4) Litera c, DO., wonach die im Paragraph 34, (2) DO. angeführten Verfehlungen bei entsprechender Wichtigkeit und Schwere die Entlassung rechtfertigen, seien gegeben. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Klägers nicht auch unter Paragraph 34, (2) Litera d, DO. zu subsumieren wäre.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.