[10] Dem Revisionsrekurs ist beizupflichten, dass eine Versagung der gemeinsamen Obsorge ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen nicht in Betracht kommt.
[11] 1. Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile (eher) die Regel sein (RS0128811), wobei eine gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen beider oder eines Elternteils angeordnet werden kann (vgl RS0128810). 1. Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile (eher) die Regel sein (RS0128811), wobei eine gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen beider oder eines Elternteils angeordnet werden kann vergleiche RS0128810).
[12] Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend (RS0130247). Dabei ist aber nicht nur von der momentanen Situation auszugehen, sondern es sind auch Zukunftsprognosen anzustellen (RS0048632).
[13] 2.1. Aufgrund der getroffenen Feststellungen bestehen keine Bedenken, dass beide Elternteile grundsätzlich bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken (vgl RS0128812 [T6]). 2.1. Aufgrund der getroffenen Feststellungen bestehen keine Bedenken, dass beide Elternteile grundsätzlich bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken vergleiche RS0128812 [T6]).
[14] Zutreffend ist zwar der Verweis des Rekursgerichts und der Mutter, dass eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern nach ständiger Rechtsprechung ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraussetzt. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann (vgl RS0128812, RS0130248 [T2, T3]). Zutreffend ist zwar der Verweis des Rekursgerichts und der Mutter, dass eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern nach ständiger Rechtsprechung ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraussetzt. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann vergleiche RS0128812, RS0130248 [T2, T3]).
[15] Dass Schwierigkeiten im gegenseitigen Umgang und Probleme in der Kommunikation bestehen, schließt eine gemeinsame Obsorge aber nicht generell aus, sind solche für einen Obsorgestreit doch mehr oder weniger typisch (vgl 10 Ob 8/19b [Pkt 3.2.]; 4 Ob 5/26b [Pkt 1.1.]). Dass Schwierigkeiten im gegenseitigen Umgang und Probleme in der Kommunikation bestehen, schließt eine gemeinsame Obsorge aber nicht generell aus, sind solche für einen Obsorgestreit doch mehr oder weniger typisch vergleiche 10 Ob 8/19b [Pkt 3.2.]; 4 Ob 5/26b [Pkt 1.1.]).
[16] Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an (RS0132055, RS0128812 [T17, T22]). Inwieweit nach Art und Umfang der Kommunikation eine ausreichende Gesprächsbasis für eine gemeinsame Entscheidungsfindung anzunehmen ist, ist nicht verallgemeinerungsfähig (RS0128812 [T16]). Nach jüngerer Rechtsprechung kann im Einzelfall mittels E-Mails durchaus auf einer sachlichen Ebene miteinander kommuniziert werden (RS0132055 [T1]; anders noch: RS0128812 [T7, T12]).
[17] Auch bei der Beurteilung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit steht nicht der Umgang der Eltern miteinander im Vordergrund, sondern das Kindeswohl. Der Informationsaustausch soll dazu dienen, Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend zu beurteilen sind; die sich darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen. Kooperationsfähigkeit und -willigkeit ist deshalb erforderlich, weil die Eltern bei gemeinsamer Obsorge (mit Ausnahme der Angelegenheiten, die unter § 167 Abs 2 oder 3 ABGB fallen) ein selbständiges Vertretungsrecht haben. Setzt ein Elternteil eine bestimmte Vertretungshandlung, so kann sie der andere durch eine gegenteilige Handlung bzw Erklärung wieder entkräften, sodass bei solchen Konstellationen das Kind gänzlich verunsichert wird und eine gemeinsame Obsorge nicht ratsam ist (2 Ob 125/22d [Rz 28] mwN). Ob eine ausreichende Gesprächsbasis besteht, ist eine Schlussfolgerung, die entsprechender Tatsachenfeststellungen bedarf (vgl 9 Ob 51/16i). Auch bei der Beurteilung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit steht nicht der Umgang der Eltern miteinander im Vordergrund, sondern das Kindeswohl. Der Informationsaustausch soll dazu dienen, Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend zu beurteilen sind; die sich darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen. Kooperationsfähigkeit und -willigkeit ist deshalb erforderlich, weil die Eltern bei gemeinsamer Obsorge (mit Ausnahme der Angelegenheiten, die unter Paragraph 167, Absatz 2, oder 3 ABGB fallen) ein selbständiges Vertretungsrecht haben. Setzt ein Elternteil eine bestimmte Vertretungshandlung, so kann sie der andere durch eine gegenteilige Handlung bzw Erklärung wieder entkräften, sodass bei solchen Konstellationen das Kind gänzlich verunsichert wird und eine gemeinsame Obsorge nicht ratsam ist (2 Ob 125/22d [Rz 28] mwN). Ob eine ausreichende Gesprächsbasis besteht, ist eine Schlussfolgerung, die entsprechender Tatsachenfeststellungen bedarf vergleiche 9 Ob 51/16i).
[18] 2.2. Das Erstgericht ging im Sinne dieser Rechtsprechung davon aus, das eine Kommunikation zwischen den Eltern stattfinde und es nicht schade, wenn diese primär über E-Mail erfolge und „bisweilen Unfreundlichkeiten ausgetauscht“ würden. Es zitierte dazu auch den Elternberater, für den es „beachtlich [war], dass trotz des oft rüden Umgangstons der Eltern untereinander diese dann doch im Stande waren, Regelungen für das Kind zu vereinbaren“. Damit steht auch im Einklang, dass das Kontaktrecht seit der Geburt der Minderjährigen im Wesentlichen funktioniert und über E-Mails abgewickelt werden kann.
[19] Hingegen fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, um die Kooperationsfähigkeit beurteilen zu können. Das Erstgericht hielt dazu nur abstrakt fest, dass es den Eltern gelänge, „Lösungen zu finden“ und „Regelungen zu vereinbaren“, und das Rekursgericht ließ die Beweisrüge der Mutter unerledigt, mit der sie ua die Ersatzfeststellung begehrte, dass „in allen wesentlichen Belangen, insbesondere in medizinischen Angelegenheiten, in der Fragen des Schulbesuches und Hobbys keine Einigkeit zwischen den Kindeseltern herstellbar ist“.
[20] Eine Zurückverweisung in die zweite Instanz zur Erledigung der Beweisrüge hat jedoch zu unterbleiben, weil insofern ohnedies auch sekundäre Feststellungsmängel vorliegen. Es ist nämlich bei der Beurteilung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit eine Zukunftsprognose anzustellen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten abzustellen, sondern insbesondere auch zu fragen ist, welche (wesentlichen) Entscheidungen (etwa hinsichtlich der Ausbildung oder medizinischen Behandlungen) anstehen und ob sich eine gemeinsame Obsorge bei diesen negativ auf das Kind auswirken würde (vgl RS0048632, RS0128812). Eine Zurückverweisung in die zweite Instanz zur Erledigung der Beweisrüge hat jedoch zu unterbleiben, weil insofern ohnedies auch sekundäre Feststellungsmängel vorliegen. Es ist nämlich bei der Beurteilung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit eine Zukunftsprognose anzustellen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten abzustellen, sondern insbesondere auch zu fragen ist, welche (wesentlichen) Entscheidungen (etwa hinsichtlich der Ausbildung oder medizinischen Behandlungen) anstehen und ob sich eine gemeinsame Obsorge bei diesen negativ auf das Kind auswirken würde vergleiche RS0048632, RS0128812).
[21] 2.3. Der vom Rekursgericht und der Mutter ins Treffen geführte und sich zusehends verstärkende Loyalitätskonflikt der Minderjährigen ist zwar bereits jetzt offensichtlich. Dieser entstand jedoch ohne gemeinsame Obsorge und steht einer solchen auch nicht zwangsläufig entgegen (vgl 3 Ob 142/17d). Zudem hat eine Abstimmung zwischen den Eltern schon aufgrund des Kontaktrechts des Vaters und seiner Rechte gemäß § 189 ABGB stattzufinden. Jedenfalls aus den bisherigen Feststellungen ist nicht ersichtlich, warum der Loyalitätskonflikt der Minderjährigen durch eine gemeinsame Obsorge verstärkt werden sollte. Dies ist zwar möglich, aber nicht zwingend. Vielmehr sind auch Konstellationen denkbar, in denen sich die Situation durch die Befugnis beider Elternteile, das Kind im Alltag eigenständig zu vertreten und Informationen zu erlangen, entspannen kann. 2.3. Der vom Rekursgericht und der Mutter ins Treffen geführte und sich zusehends verstärkende Loyalitätskonflikt der Minderjährigen ist zwar bereits jetzt offensichtlich. Dieser entstand jedoch ohne gemeinsame Obsorge und steht einer solchen auch nicht zwangsläufig entgegen vergleiche 3 Ob 142/17d). Zudem hat eine Abstimmung zwischen den Eltern schon aufgrund des Kontaktrechts des Vaters und seiner Rechte gemäß Paragraph 189, ABGB stattzufinden. Jedenfalls aus den bisherigen Feststellungen ist nicht ersichtlich, warum der Loyalitätskonflikt der Minderjährigen durch eine gemeinsame Obsorge verstärkt werden sollte. Dies ist zwar möglich, aber nicht zwingend. Vielmehr sind auch Konstellationen denkbar, in denen sich die Situation durch die Befugnis beider Elternteile, das Kind im Alltag eigenständig zu vertreten und Informationen zu erlangen, entspannen kann.
[22] Zu all diesen Aspekten wird daher im fortgesetzten Verfahren die Tatsachengrundlage zu verbreitern sein.
[23] Ergänzend ist festzuhalten, dass die Wünsche der gerade erst 10 Jahre alten Minderjährigen, selbst wenn sie mithilfe eines Kindesbeistands formuliert wurden, zwar zu berücksichtigen sind, aber auch nicht allein entscheidend sind (vgl 4 Ob 194/25w; 4 Ob 4/25d mwN). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Wünsche der gerade erst 10 Jahre alten Minderjährigen, selbst wenn sie mithilfe eines Kindesbeistands formuliert wurden, zwar zu berücksichtigen sind, aber auch nicht allein entscheidend sind vergleiche 4 Ob 194/25w; 4 Ob 4/25d mwN).
[24] 3. Vor Versagung der gemeinsamen Obsorge wäre weiters zu prüfen, ob die (neuerliche) Anordnung von Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 AußStrG eine Verbesserung der Gesprächssituation und die Herstellung einer ausreichenden Kommunikationsbasis erwarten lässt (vgl 8 Ob 152/17m; RS0132054). Mit den erstgerichtlichen Feststellungen lässt sich die generelle Ablehnung von weiteren Maßnahmen durch das Rekursgericht nicht begründen, sondern eher eine positive Tendenz ableiten („Durch die Elternarbeit hat sich die Spannung zwischen den Eltern etwas beruhigt. Eine Kommunikation zwischen den Eltern findet statt.“). 3. Vor Versagung der gemeinsamen Obsorge wäre weiters zu prüfen, ob die (neuerliche) Anordnung von Maßnahmen iSd Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG eine Verbesserung der Gesprächssituation und die Herstellung einer ausreichenden Kommunikationsbasis erwarten lässt vergleiche 8 Ob 152/17m; RS0132054). Mit den erstgerichtlichen Feststellungen lässt sich die generelle Ablehnung von weiteren Maßnahmen durch das Rekursgericht nicht begründen, sondern eher eine positive Tendenz ableiten („Durch die Elternarbeit hat sich die Spannung zwischen den Eltern etwas beruhigt. Eine Kommunikation zwischen den Eltern findet statt.“).
[25] 4. Schließlich darf nach der Rechtsprechung ein die Alleinobsorge anstrebender Elternteil die Kooperation und Kommunikation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren, weil er es sonst in der Hand hätte, eine gemeinsame Obsorge einseitig zu verhindern (RS0128812 [T11]).
[26] In diesem Zusammenhang hielt das Erstgericht fest, dass für den Elternberater „der Eindruck [entstand], dass die Mutter nicht mit dem Vater kooperieren wollte und es darauf anlegte, die Kooperation scheitern zu lassen, um so zu zeigen, dass eine Obsorge beider Eltern nicht möglich sei“. Dies ist zwar nur eine Wiedergabe, im Hinblick auf die weiteren Feststellungen zum Verhalten der Mutter beim Kinderschutzzentrum und die Rechtsausführungen kann dem Rekursgericht aber nicht beigepflichtet werden, dass sich das Erstgericht dieser Meinung gerade nicht angeschlossen hätte.
[27] Sollte ausgehend von den zu ergänzenden Feststellungen eine ausreichende Kommunikation und Kooperation (trotz allfälliger begleitender Maßnahmen) zu verneinen sein, wären daher auch konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob diese von der Mutter verweigert oder erschwert wurde und bejahendenfalls, ob dies schuldhaft bzw grundlos erfolgte (s dazu 5 Ob 3/23m).
[28] 5. Gemäß § 107 Abs 5 AußStrG findet in Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte kein Kostenersatz statt, sodass der Antrag der Mutter auf Zuerkennung der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen war. 5. Gemäß Paragraph 107, Absatz 5, AußStrG findet in Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte kein Kostenersatz statt, sodass der Antrag der Mutter auf Zuerkennung der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen war.