Aus den Entscheidungsgründen:
Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsansicht, daß der Masseverwalter bei Ausübung seines (außerordentlichen) Kündigungsrechtes nach § 25 Abs. 1 KO auch befristete Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der "gesetzlichen Kündigungsfrist" vorzeitig auflösen könne, findet nicht nur in SZ 49/131 = Arb. 9539 = EvBl. 1977/116 eine Stütze; sie entspricht auch der - soweit ersichtlich, einhelligen - Auffassung des österreichischen Schrifttums (s. dazu neben Wachter und Schwarz - Holzer - Holler (jeweils a. a. O.) insbesondere auch Kryda, Konkurs und Arbeitsverhältnis, SozSi 1977, 141; Floretta in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 166 und Tutschka, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechtes[3], 443 FN 82; im gleichen Sinne offenbar auch Kropf, Zur Notwendigkeit der Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen bei Insolvenz des Arbeitgebers, RdA 1975, 252). Was der Kläger dagegen vorbringt, ist nicht stichhältig. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß § 25 Abs. 2 KO in seiner bis zur Novelle 1959 geltenden, nahezu wörtlich aus § 23 Abs. 2 des Handlungsgehilfengesetzes, RGBl. 20/1910, übernommenen Fassung dem Dienstnehmer (u. a.) dann einen - als Konkursforderung zu behandelnden - Schadenersatzanspruch zuerkannt hatte, wenn das Dienstverhältnis durch die Kündigung des Masseverwalters vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst wird, für die es eingegangen war; der Gesetzgeber selbst hatte damit keinen Zweifel daran gelassen, daß das in § 25 Abs. 1 KO (und zuvor in § 23 Abs. 1 Handlungsgehilfengesetz) normierte außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters auch für solche Arbeitsverhältnisse gelten sollte, die im Sinne des § 1158 Abs. 1 ABGB, § 19 Abs. 1 AngG oder ähnlicher Bestimmungen durch Ablauf der vertraglich bedungenen Zeit enden. Anhaltspunkte dafür, daß die Novelle 1959 eine Änderung dieser Rechtslage im Sinne einer Beschränkung des Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf unbefristete Arbeitsverhältnisse beabsichtigt hätte, fehlen; sie sind insbesondere auch den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novelle 1959 (bei Sabaditsch a.a.O.) nicht zu entnehmen, welche die Abänderung des § 25 KO als Folge der "Neuordnung der Masseforderungen und der Forderungen der Gläubiger der ersten Klasse" bezeichnen, nach welcher "Dienstnehmerforderungen nunmehr in gesteigertem Umfang aus der Konkursmasse bezahlt werden" sollten. Der Umstand, daß § 25 Abs. 2 KO (alte Fassung) im Jahr 1959 der damals neu geschaffenen Regelung des § 46 Abs. 1 Z. 4 KO "weichen mußte" - so wörtlich die Erläuternden Bemerkungen -, gibt deshalb keine Veranlassung, den ersten Absatz des § 25 KO - welcher ebenso wie vorher § 23 Abs. 1 Handlungsgehilfengesetz nicht zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen unterschieden, sondern von Anfang an auf "Dienstverhältnisse" schlechthin abgestellt war und insoweit bis heute unverändert geblieben ist - nunmehr enger auszulegen und die Anwendung dieser Bestimmung seit der Novelle 1959 auf unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuschränken. Die gegenteilige Auffassung des Klägers stunde, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, mit dem Regelungszweck des § 25 Abs. 1 KO, dem Masseverwalter durch Einräumung eines "außerordentlichen" Kündigungsrechtes die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit den Arbeitnehmern des Gemeinschuldners zu erleichtern und ihn dabei insbesondere nicht an diesbezügliche Parteienvereinbarungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu binden, im offenkundigen Widerspruch, wäre es doch nicht einzusehen, warum diese Begünstigung des Masseverwalters nur bei Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist oder bei vereinbarter Unkundbarkeit des Arbeitsverhältnisses schlechthin, nicht aber auch bei einer einvernehmlichen Befristung dieses Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1158 Abs. 1 ABGB, § 19 Abs. 1 AngG Platz greifen sollte.Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsansicht, daß der Masseverwalter bei Ausübung seines (außerordentlichen) Kündigungsrechtes nach Paragraph 25, Absatz eins, KO auch befristete Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der "gesetzlichen Kündigungsfrist" vorzeitig auflösen könne, findet nicht nur in SZ 49/131 = Arb. 9539 = EvBl. 1977/116 eine Stütze; sie entspricht auch der - soweit ersichtlich, einhelligen - Auffassung des österreichischen Schrifttums (s. dazu neben Wachter und Schwarz - Holzer - Holler (jeweils a. a. O.) insbesondere auch Kryda, Konkurs und Arbeitsverhältnis, SozSi 1977, 141; Floretta in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 166 und Tutschka, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechtes[3], 443 FN 82; im gleichen Sinne offenbar auch Kropf, Zur Notwendigkeit der Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen bei Insolvenz des Arbeitgebers, RdA 1975, 252). Was der Kläger dagegen vorbringt, ist nicht stichhältig. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß Paragraph 25, Absatz 2, KO in seiner bis zur Novelle 1959 geltenden, nahezu wörtlich aus Paragraph 23, Absatz 2, des Handlungsgehilfengesetzes, RGBl. 20 aus 1910,, übernommenen Fassung dem Dienstnehmer (u. a.) dann einen - als Konkursforderung zu behandelnden - Schadenersatzanspruch zuerkannt hatte, wenn das Dienstverhältnis durch die Kündigung des Masseverwalters vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst wird, für die es eingegangen war; der Gesetzgeber selbst hatte damit keinen Zweifel daran gelassen, daß das in Paragraph 25, Absatz eins, KO (und zuvor in Paragraph 23, Absatz eins, Handlungsgehilfengesetz) normierte außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters auch für solche Arbeitsverhältnisse gelten sollte, die im Sinne des Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB, Paragraph 19, Absatz eins, AngG oder ähnlicher Bestimmungen durch Ablauf der vertraglich bedungenen Zeit enden. Anhaltspunkte dafür, daß die Novelle 1959 eine Änderung dieser Rechtslage im Sinne einer Beschränkung des Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf unbefristete Arbeitsverhältnisse beabsichtigt hätte, fehlen; sie sind insbesondere auch den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novelle 1959 (bei Sabaditsch a.a.O.) nicht zu entnehmen, welche die Abänderung des Paragraph 25, KO als Folge der "Neuordnung der Masseforderungen und der Forderungen der Gläubiger der ersten Klasse" bezeichnen, nach welcher "Dienstnehmerforderungen nunmehr in gesteigertem Umfang aus der Konkursmasse bezahlt werden" sollten. Der Umstand, daß Paragraph 25, Absatz 2, KO (alte Fassung) im Jahr 1959 der damals neu geschaffenen Regelung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO "weichen mußte" - so wörtlich die Erläuternden Bemerkungen -, gibt deshalb keine Veranlassung, den ersten Absatz des Paragraph 25, KO - welcher ebenso wie vorher Paragraph 23, Absatz eins, Handlungsgehilfengesetz nicht zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen unterschieden, sondern von Anfang an auf "Dienstverhältnisse" schlechthin abgestellt war und insoweit bis heute unverändert geblieben ist - nunmehr enger auszulegen und die Anwendung dieser Bestimmung seit der Novelle 1959 auf unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuschränken. Die gegenteilige Auffassung des Klägers stunde, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, mit dem Regelungszweck des Paragraph 25, Absatz eins, KO, dem Masseverwalter durch Einräumung eines "außerordentlichen" Kündigungsrechtes die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit den Arbeitnehmern des Gemeinschuldners zu erleichtern und ihn dabei insbesondere nicht an diesbezügliche Parteienvereinbarungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu binden, im offenkundigen Widerspruch, wäre es doch nicht einzusehen, warum diese Begünstigung des Masseverwalters nur bei Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist oder bei vereinbarter Unkundbarkeit des Arbeitsverhältnisses schlechthin, nicht aber auch bei einer einvernehmlichen Befristung dieses Rechtsverhältnisses im Sinne des Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB, Paragraph 19, Absatz eins, AngG Platz greifen sollte.
Der Kläger begegnet dieser Rechtsauffassung ausschließlich mit dem Hinweis darauf, daß nach dem Gesetz ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Kündigung überhaupt nicht aufgelöst werden könne, die Anwendung des § 25 Abs. 1 KO auf derartige Arbeitsverhältnisse also schon am Fehlen einer "gesetzlichen Kündigungsfrist" scheitern müsse. Auch diese Auffassung ist aber nicht stichhältig: Daß es nach § 25 Abs. 1 KO nicht darauf ankommen kann, ob die Möglichkeit einer Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall durch Parteienvereinbarung beschränkt oder gänzlich aufgehoben worden ist, folgt schon daraus, daß der Masseverwalter gerade durch diese Bestimmung in die Lage versetzt werden sollte, schon angetretene Arbeitsverhältnisse im Interesse der Konkursmasse ohne Bindung an derartige vertragliche Abmachungen vorzeitig aufzulösen. § 25 Abs. 1 KO kann deshalb im Sinne der zutreffenden Ausführungen Wachters (a. a. O.) - welchen sich später auch Kryda (a.a.O.) angeschlossen hat - nur dahin verstanden werden, daß der Masseverwalter bei der außerordentlichen Kündigung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses jene "gesetzliche" Kündigungsfrist einzuhalten hat, die ohne eine solche Befristung für ein entsprechendes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gelten würde. Die Richtigkeit dieser Auslegung des Begriffes der "gesetzlichen Kündigungsfrist" ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, daß - wie bereits im anderen Zusammenhang dargelegt - der Gesetzgeber selbst bis zur Novelle 1959 keinen Zweifel an der Möglichkeit gelassen hatte, auch ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 KO (bzw. zuvor nach § 23 Abs. 1 Handlungsgehilfengesetz) unter Einhaltung der "gesetzlichen Kündigungsfrist" aufzulösen.Der Kläger begegnet dieser Rechtsauffassung ausschließlich mit dem Hinweis darauf, daß nach dem Gesetz ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Kündigung überhaupt nicht aufgelöst werden könne, die Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, KO auf derartige Arbeitsverhältnisse also schon am Fehlen einer "gesetzlichen Kündigungsfrist" scheitern müsse. Auch diese Auffassung ist aber nicht stichhältig: Daß es nach Paragraph 25, Absatz eins, KO nicht darauf ankommen kann, ob die Möglichkeit einer Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall durch Parteienvereinbarung beschränkt oder gänzlich aufgehoben worden ist, folgt schon daraus, daß der Masseverwalter gerade durch diese Bestimmung in die Lage versetzt werden sollte, schon angetretene Arbeitsverhältnisse im Interesse der Konkursmasse ohne Bindung an derartige vertragliche Abmachungen vorzeitig aufzulösen. Paragraph 25, Absatz eins, KO kann deshalb im Sinne der zutreffenden Ausführungen Wachters (a. a. O.) - welchen sich später auch Kryda (a.a.O.) angeschlossen hat - nur dahin verstanden werden, daß der Masseverwalter bei der außerordentlichen Kündigung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses jene "gesetzliche" Kündigungsfrist einzuhalten hat, die ohne eine solche Befristung für ein entsprechendes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gelten würde. Die Richtigkeit dieser Auslegung des Begriffes der "gesetzlichen Kündigungsfrist" ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, daß - wie bereits im anderen Zusammenhang dargelegt - der Gesetzgeber selbst bis zur Novelle 1959 keinen Zweifel an der Möglichkeit gelassen hatte, auch ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO (bzw. zuvor nach Paragraph 23, Absatz eins, Handlungsgehilfengesetz) unter Einhaltung der "gesetzlichen Kündigungsfrist" aufzulösen.
Im übrigen bedarf es aber gerade im vorliegenden Fall, in welchem das ursprünglich ohne Befristung eingegangene Arbeitsverhältnis des Klägers noch vor der Konkurseröffnung von der Arbeitgeberin aufgekundigt worden war, noch einer wesentlichen Klarstellung. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des OGH, daß ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis durch die Aufkündigung "vorerst in ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer bis zum Ende der Kündigungsfrist umgewandelt" werde (so wörtlich SZ
26/267; Arb. 7082; Arb. 9142 = EvBl. 1974/185; Arb. 9259 = JBl.
1975, 437; Arb. 9471; Arb. 9517; Arb. 9539 = EvBl. 1977/116). Diese
in der Folge auch von Floretta (a.a.O., 172) sowie Martinek - Schwarz (AngG[3], 330 § 20 Anm. 1) übernommene Formulierung darf jedoch nicht mißverstanden werden. Sie besagt - wie sich vor allem aus dem immer wiederkehrenden Hinweis darauf ergibt, daß das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis durch die Kündigung "in das Auflösungsstadium versetzt" wird (s. dazu außer der erwähnten Judikatur insbesondere auch Arb. 8058 = JBl. 1965, 430; Arb. 9189; Arb. 9282/2) - nicht mehr, als daß das zunächst nicht absehbare Ende des ohne Befristung eingegangenen Arbeitsverhältnisses durch den rechtsgestaltenden Akt der Kündigung nachträglich einseitig herbeigeführt und damit ab dem Zeitpunkt der Kündigung voraussehbar gemacht wird (so zutreffend bereits Wachter in RdA 1977, 28 f.). Wollte man hingegen für das erwähnte "Auflösungsstadium" zwischen der Kündigungserklärung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich ein echtes befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1158 Abs. 1 ABGB, § 19 Abs. 1 AngG mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen annehmen, dann hätte dies (u. a.) auch die Unzulässigkeit einer Aufkündigung durch den anderen Vertragsteil während der restlichen Vertragsdauer zur Folge; das stunde aber im Widerspruch zur Auffassung des OGH, daß die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht das Recht nimmt, das Arbeitsverhältnis während des Laufes der Kündigungsfrist seinerseits zu einem früheren Zeitpunkt aufzukundigen (Arb. 8058 = JBl. 1965, 430; im gleichen Sinne auch 4 Ob 56/76). Das gleiche muß dann aber auch dort gelten, wo - wie hier - während des Laufes der durch eine arbeitgeberseitige Kündigung ausgelösten Kündigungsfrist die Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers dem Masseverwalter die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 KO zu einem früheren, noch vor dem ursprünglichen Kündigungstermin liegenden Zeitpunkt aufzulösen. Da sich infolgedessen die vom OGH in SZ 49/131 vertretene Rechtsansicht auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt als unbedenklich erweist, sieht der erkennende Senat keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von ihr abzugehen.in der Folge auch von Floretta (a.a.O., 172) sowie Martinek - Schwarz (AngG[3], 330 Paragraph 20, Anmerkung 1) übernommene Formulierung darf jedoch nicht mißverstanden werden. Sie besagt - wie sich vor allem aus dem immer wiederkehrenden Hinweis darauf ergibt, daß das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis durch die Kündigung "in das Auflösungsstadium versetzt" wird (s. dazu außer der erwähnten Judikatur insbesondere auch Arb. 8058 = JBl. 1965, 430; Arb. 9189; Arb. 9282/2) - nicht mehr, als daß das zunächst nicht absehbare Ende des ohne Befristung eingegangenen Arbeitsverhältnisses durch den rechtsgestaltenden Akt der Kündigung nachträglich einseitig herbeigeführt und damit ab dem Zeitpunkt der Kündigung voraussehbar gemacht wird (so zutreffend bereits Wachter in RdA 1977, 28 f.). Wollte man hingegen für das erwähnte "Auflösungsstadium" zwischen der Kündigungserklärung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich ein echtes befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB, Paragraph 19, Absatz eins, AngG mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen annehmen, dann hätte dies (u. a.) auch die Unzulässigkeit einer Aufkündigung durch den anderen Vertragsteil während der restlichen Vertragsdauer zur Folge; das stunde aber im Widerspruch zur Auffassung des OGH, daß die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht das Recht nimmt, das Arbeitsverhältnis während des Laufes der Kündigungsfrist seinerseits zu einem früheren Zeitpunkt aufzukundigen (Arb. 8058 = JBl. 1965, 430; im gleichen Sinne auch 4 Ob 56/76). Das gleiche muß dann aber auch dort gelten, wo - wie hier - während des Laufes der durch eine arbeitgeberseitige Kündigung ausgelösten Kündigungsfrist die Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers dem Masseverwalter die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO zu einem früheren, noch vor dem ursprünglichen Kündigungstermin liegenden Zeitpunkt aufzulösen. Da sich infolgedessen die vom OGH in SZ 49/131 vertretene Rechtsansicht auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt als unbedenklich erweist, sieht der erkennende Senat keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von ihr abzugehen.
Für den konkreten Rechtsstreit ergeben sich daraus nachstehende rechtliche Konsequenzen: Im Zeitpunkt der Austrittserklärung des Klägers am 19. März 1979 hätte das - von der Arbeitgeberin noch vor der Konkurseröffnung zum 30. Juni 1979 aufgekundigte - Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter gemäß § 25 Abs. 1 KO unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Wochen zum 30. April 1979 aufgekundigt werden können. Da der mit Grund austretende Arbeitnehmer gemäß § 29 Abs. 1 AngG seine vertragsmäßigen Entgeltansprüche nur für jenen Zeitraum behält, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses "durch ordnungsgemäße Kündigung" (der Gegenseite) hätte verstreichen müssen, gebührt auch dem Kläger die Kündigungsentschädigung nur bis zum 30. April 1979. Ein darüber hinausgehender Anspruch für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni 1979, wie er allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet, besteht hingegen aus den dargelegten Erwägungen nicht zu Recht.Für den konkreten Rechtsstreit ergeben sich daraus nachstehende rechtliche Konsequenzen: Im Zeitpunkt der Austrittserklärung des Klägers am 19. März 1979 hätte das - von der Arbeitgeberin noch vor der Konkurseröffnung zum 30. Juni 1979 aufgekundigte - Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Wochen zum 30. April 1979 aufgekundigt werden können. Da der mit Grund austretende Arbeitnehmer gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AngG seine vertragsmäßigen Entgeltansprüche nur für jenen Zeitraum behält, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses "durch ordnungsgemäße Kündigung" (der Gegenseite) hätte verstreichen müssen, gebührt auch dem Kläger die Kündigungsentschädigung nur bis zum 30. April 1979. Ein darüber hinausgehender Anspruch für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni 1979, wie er allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet, besteht hingegen aus den dargelegten Erwägungen nicht zu Recht.