Rechtssatz RS0028419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028419
Geschäftszahl
4Ob50/80; 4Ob93/81 (4Ob94/81, 4Ob95/81); 4Ob1/84
Entscheidungsdatum
21.02.1984
Rechtssatz
Der Masseverwalter kann unter Einhaltung der "gesetzlichen Kündigungsfrist" auch befristete Arbeitsverhältnisse vorzeitig auflösen (so schon 4 Ob 106/76). Der Masseverwalter hat jene "gesetzliche" Kündigungsfrist einzuhalten, die ohne eine solche Befristung für ein entsprechendes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gelten würde (mit ausführlicher Begründung, daß diesbezüglich auch unter die Novelle 1959 keine Änderung eingetreten ist).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 50/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 50/80
Veröff: EvBl 1981/32 S 100 = Arb 9904 = SZ 53/131
- 4 Ob 93/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 93/81
Beisatz: Nicht jedoch Lohnverhältnisse. (T1) Veröff: EvBl 1982/63 S 214 = DRdA 1983,30; hiezu mit Besprechungsaufsatz von Pfeil DRdA 1983,10 = Arb 10056 = SZ 54/146
- 4 Ob 1/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 1/84
nur: Der Masseverwalter kann unter Einhaltung der "gesetzlichen Kündigungsfrist" auch befristete Arbeitsverhältnisse vorzeitig auflösen (so schon 4 Ob 106/76). (T2) Beisatz: Die Rechtsauffassung, daß ein "vom Gesetz her befristetes" Arbeitsverhältnis nicht anders behandelt werden könne als ein "vom Gesetz her zulässig vereinbartes befristetes Arbeitsverhältnis", übersieht den Unterschied zwischen einer vom Gesetz selbst normierten Beschränkung des Kündigungsrechtes und einer Beschränkung, die sich als Folge einer Vereinbarung der Parteien ergibt. (T3) Veröff: RdW 1984,317 = Arb 10328
Schlagworte
SW: unbefristet, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung,
Zeitablauf, auf bestimmte Zeit, Frist, Konkurs, Angestellte, Lehrling
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028419
Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0040OB00050_8000000_001