Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit der Beklagte eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des § 477 Abs. 1 Z. 5 ZPO mit der Begründung geltend macht, daß die von den Klägern vorgelegten Prozeßvollmachten neben den Unterschriften der mj. Kläger nur die Unterschriften ihrer Väter und nicht auch jene der Mütter aufweisen, und die Prozeßführung überdies nicht pflegschaftsbehördlich genehmigt worden sei, so daß ein Vertretungsmangel im Berufungsverfahren vorliege, ist er auf die Bestimmungen der § 154 Abs. 3, § 154a ABGB zu verweisen. Danach ist im zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur ein Elternteil zur Vertretung des Kindes berechtigt. Nur wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, ist die Zustimmung des anderen Elternteiles und die Genehmigung durch das Gericht erforderlich. Da die Kläger Ansprüche aus ihren Lehrverhältnissen geltend machen, deren Größenordnung mit ihrem Einkommen in keinem Mißverhältnis stehen, und sich auch aus dem Berufsausbildungsgesetz eine derartige Einschränkung nicht ergibt, gehört die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vermögensangelegenheit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, so daß der behauptete Vertretungsmangel nicht vorliegt.Soweit der Beklagte eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO mit der Begründung geltend macht, daß die von den Klägern vorgelegten Prozeßvollmachten neben den Unterschriften der mj. Kläger nur die Unterschriften ihrer Väter und nicht auch jene der Mütter aufweisen, und die Prozeßführung überdies nicht pflegschaftsbehördlich genehmigt worden sei, so daß ein Vertretungsmangel im Berufungsverfahren vorliege, ist er auf die Bestimmungen der Paragraph 154, Absatz 3,, Paragraph 154 a, ABGB zu verweisen. Danach ist im zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur ein Elternteil zur Vertretung des Kindes berechtigt. Nur wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, ist die Zustimmung des anderen Elternteiles und die Genehmigung durch das Gericht erforderlich. Da die Kläger Ansprüche aus ihren Lehrverhältnissen geltend machen, deren Größenordnung mit ihrem Einkommen in keinem Mißverhältnis stehen, und sich auch aus dem Berufsausbildungsgesetz eine derartige Einschränkung nicht ergibt, gehört die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vermögensangelegenheit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, so daß der behauptete Vertretungsmangel nicht vorliegt.
Die entscheidende Frage ist die Berechtigung des von den Klägern geltend gemachten Ersatzanspruches im Sinne des § 1162b ABGB. Die Kläger gehen hiebei davon aus, daß die vom Beklagten gemäß § 25 Abs. 1 KO vorgenommene Kündigung ihrer Lehrverhältnisse unwirksam sei, weil ein Lehrverhältnis nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, die eine Kündigung jedoch nicht vorsehen, aufgelöst werden könne. Diese Auflösung hätten sie durch ihre Austrittserklärungen, die sie nach dem Ausspruch der (unwirksamen) Aufkündigung abgegeben hätten, herbeigeführt. Gemäß § 1162b ABGB stunden ihnen Ersatzansprüche in der Höhe der für die restliche Zeit des Lehrverhältnisses gebührenden Entgelts zu, das sie im Ausmaß von drei Monatsentgelten begehren.Die entscheidende Frage ist die Berechtigung des von den Klägern geltend gemachten Ersatzanspruches im Sinne des Paragraph 1162 b, ABGB. Die Kläger gehen hiebei davon aus, daß die vom Beklagten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO vorgenommene Kündigung ihrer Lehrverhältnisse unwirksam sei, weil ein Lehrverhältnis nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, die eine Kündigung jedoch nicht vorsehen, aufgelöst werden könne. Diese Auflösung hätten sie durch ihre Austrittserklärungen, die sie nach dem Ausspruch der (unwirksamen) Aufkündigung abgegeben hätten, herbeigeführt. Gemäß Paragraph 1162 b, ABGB stunden ihnen Ersatzansprüche in der Höhe der für die restliche Zeit des Lehrverhältnisses gebührenden Entgelts zu, das sie im Ausmaß von drei Monatsentgelten begehren.
Der OGH hat zu der somit entscheidenden Frage, ob ein Lehrverhältnis vom Masseverwalter gemäß § 25 Abs. 1 KO gekundigt werden kann, bisher nicht Stellung genommen. In der Entscheidung 4 Ob 29/80 hat er zum Ausdruck gebracht, daß ein Lehrling, der gemäß § 25 Abs. 1 KO oder § 15 Abs. 4 lit. d BAG gerechtfertigt vorzeitig ausgetreten ist, im Sinne des § 1162b ABGB Anspruch auf das vertragsgemäße Entgelt für den Zeitraum hat, der bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Aufkündigung seitens des anderen Vertragspartners hätte verstreichen müssen. Die letzterwähnte Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Aufkündigung scheide, so führte der OGH weiter aus, bei dem kraft Gesetzes unkundbaren Lehrverhältnis von vornherein aus, so daß dem Lehrling das vertragsgemäße Entgelt bis zum Ablauf der vertraglich bedungenen Lehrzeit unter Anrechnung des ab dem vierten Monat Ersparten oder durch anderweitige Verwendung Erworbenen oder zu erwerben absichtlich Versäumten zustehe. Auf die Frage, ob sich das außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters nach § 25 Abs. 1 KO auch auf das Lehrverhältnis erstrecke, mußte damals nicht eingegangen werden, weil im Zeitpunkt der Austrittserklärung die Monatsfrist dieser Gesetzesstelle bereits verstrichen war.Der OGH hat zu der somit entscheidenden Frage, ob ein Lehrverhältnis vom Masseverwalter gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO gekundigt werden kann, bisher nicht Stellung genommen. In der Entscheidung 4 Ob 29/80 hat er zum Ausdruck gebracht, daß ein Lehrling, der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO oder Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG gerechtfertigt vorzeitig ausgetreten ist, im Sinne des Paragraph 1162 b, ABGB Anspruch auf das vertragsgemäße Entgelt für den Zeitraum hat, der bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Aufkündigung seitens des anderen Vertragspartners hätte verstreichen müssen. Die letzterwähnte Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Aufkündigung scheide, so führte der OGH weiter aus, bei dem kraft Gesetzes unkundbaren Lehrverhältnis von vornherein aus, so daß dem Lehrling das vertragsgemäße Entgelt bis zum Ablauf der vertraglich bedungenen Lehrzeit unter Anrechnung des ab dem vierten Monat Ersparten oder durch anderweitige Verwendung Erworbenen oder zu erwerben absichtlich Versäumten zustehe. Auf die Frage, ob sich das außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters nach Paragraph 25, Absatz eins, KO auch auf das Lehrverhältnis erstrecke, mußte damals nicht eingegangen werden, weil im Zeitpunkt der Austrittserklärung die Monatsfrist dieser Gesetzesstelle bereits verstrichen war.
In der Literatur wird die Frage der vorerwähnten Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 KO auf Lehrverhältnisse unterschiedlich beantwortet. Schwarz - Holzer - Holler, Das Arbeitsverhältnis bei Konkurs- und Ausgleich, vertreten die Auffassung, die begünstigte Lösungsform komme für den Masseverwalter im Hinblick auf das Fehlen eines ordentlichen Kündigungsrechtes und einer gesetzlichen Kündigungsfrist nicht in Betracht (a.a.O., 247). Winkler (ZAS 1979, 123 ff.) bejaht eine solche Auflösungsmöglichkeit für den Masseverwalter. Er geht hiebei von der Anwendungsmöglichkeit dieses Auflösungsrechtes auf befristete Dienstverhältnisse aus und meint, es gehe nicht an, innerhalb befristeter Dienstverhältnisse zu differenzieren, ob die Möglichkeit einer Kündigung vereinbart (so bei befristeten Arbeitsverträgen) oder nicht vereinbart (so bei Lehrverhältnissen) werden könne. § 25 Abs. 1 KO gewähre dem Masseverwalter eine allgemeine und umfassende Lösungsmöglichkeit im Hinblick auf die besondere Zielsetzung des Konkursverfahrens. Da ein Lehrverhältnis ein befristetes Dienstverhältnis sei, komme die gegenständliche Bestimmung auch hier zur Anwendung. Mangels einer im Berufsausbildungsgesetz oder in einem für das Lehrverhältnis maßgebenden Kollektivvertrag enthaltenen Kündigungsfrist müsse auf die 14 tägige Kündigungsfrist des § 77 GewO 1859 zurückgegriffen werden.In der Literatur wird die Frage der vorerwähnten Anwendbarkeit des Paragraph 25, Absatz eins, KO auf Lehrverhältnisse unterschiedlich beantwortet. Schwarz - Holzer - Holler, Das Arbeitsverhältnis bei Konkurs- und Ausgleich, vertreten die Auffassung, die begünstigte Lösungsform komme für den Masseverwalter im Hinblick auf das Fehlen eines ordentlichen Kündigungsrechtes und einer gesetzlichen Kündigungsfrist nicht in Betracht (a.a.O., 247). Winkler (ZAS 1979, 123 ff.) bejaht eine solche Auflösungsmöglichkeit für den Masseverwalter. Er geht hiebei von der Anwendungsmöglichkeit dieses Auflösungsrechtes auf befristete Dienstverhältnisse aus und meint, es gehe nicht an, innerhalb befristeter Dienstverhältnisse zu differenzieren, ob die Möglichkeit einer Kündigung vereinbart (so bei befristeten Arbeitsverträgen) oder nicht vereinbart (so bei Lehrverhältnissen) werden könne. Paragraph 25, Absatz eins, KO gewähre dem Masseverwalter eine allgemeine und umfassende Lösungsmöglichkeit im Hinblick auf die besondere Zielsetzung des Konkursverfahrens. Da ein Lehrverhältnis ein befristetes Dienstverhältnis sei, komme die gegenständliche Bestimmung auch hier zur Anwendung. Mangels einer im Berufsausbildungsgesetz oder in einem für das Lehrverhältnis maßgebenden Kollektivvertrag enthaltenen Kündigungsfrist müsse auf die 14 tägige Kündigungsfrist des Paragraph 77, GewO 1859 zurückgegriffen werden.
Diesen Auffassungen Winklers ist jedoch entgegenzuhalten, daß die außerordentliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter gemäß § 25 Abs. 1 KO "unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen" zu erfolgen hat. Diese Bedachtnahme besagt, daß das ao. Kündigungsrecht des Masseverwalters in gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen seine Grenze findet. Eine solche Grenze wird aber im Berufsausbildungsgesetz in der Form gezogen, daß eine Kündigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen und daher, wie sich aus § 15 Abs. 1 BAG ergibt, gesetzlich ausgeschlossen ist. Es liegt daher ein über eine gesetzliche Kündigungsbeschränkung sogar hinausreichender gesetzlicher Kündigungsausschluß vor. Das Lehrverhältnis hat wohl den Charakter eines befristeten Arbeitsverhältnisses, weil es vom Lehrberechtigten und vom Lehrling auf bestimmte Zeit abzuschließen ist. Die Möglichkeit einer Kündigung fehlt hier aber auf Grund des gesetzlichen Kündigungsausschlusses und nicht auf Grund einer Vereinbarung wie beim befristeten Arbeitsverhältnis, dem im übrigen eine Kündigungsmöglichkeit, wie auch Winkler hervorhebt, im Falle einer entsprechenden Vereinbarung oder nach Maßgabe des § 21 AngG nicht fremd ist. Das auf Grund einer Vereinbarung befristete Arbeitsverhältnis erlaubt jedenfalls im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Masseverwalter einen Durchgriff auf die an sich vorhandenen Kündigungsfristen. Für den Bereich des Lehrverhältnisses fehlt es aber an Kündigungsfristen, weil eben der Gesetzgeber eine Kündigung ausschließen wollte. Aus diesem Grund ist der von Winkler vorgeschlagene Rückgriff auf die l 4tägige (subsidiäre) Kündigungsfrist des § 77 GewO auch im Wege der Analogie nicht möglich, zumal diese Frist nur für gewerbliche Hilfsarbeiter gilt und daher für Lehrlinge, deren Arbeitsverhältnis im Berufsausbildungsgesetz unter Ausschluß einer Kündigungsmöglichkeit geregelt wird, nicht zulässig ist.Diesen Auffassungen Winklers ist jedoch entgegenzuhalten, daß die außerordentliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO "unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen" zu erfolgen hat. Diese Bedachtnahme besagt, daß das ao. Kündigungsrecht des Masseverwalters in gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen seine Grenze findet. Eine solche Grenze wird aber im Berufsausbildungsgesetz in der Form gezogen, daß eine Kündigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen und daher, wie sich aus Paragraph 15, Absatz eins, BAG ergibt, gesetzlich ausgeschlossen ist. Es liegt daher ein über eine gesetzliche Kündigungsbeschränkung sogar hinausreichender gesetzlicher Kündigungsausschluß vor. Das Lehrverhältnis hat wohl den Charakter eines befristeten Arbeitsverhältnisses, weil es vom Lehrberechtigten und vom Lehrling auf bestimmte Zeit abzuschließen ist. Die Möglichkeit einer Kündigung fehlt hier aber auf Grund des gesetzlichen Kündigungsausschlusses und nicht auf Grund einer Vereinbarung wie beim befristeten Arbeitsverhältnis, dem im übrigen eine Kündigungsmöglichkeit, wie auch Winkler hervorhebt, im Falle einer entsprechenden Vereinbarung oder nach Maßgabe des Paragraph 21, AngG nicht fremd ist. Das auf Grund einer Vereinbarung befristete Arbeitsverhältnis erlaubt jedenfalls im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Masseverwalter einen Durchgriff auf die an sich vorhandenen Kündigungsfristen. Für den Bereich des Lehrverhältnisses fehlt es aber an Kündigungsfristen, weil eben der Gesetzgeber eine Kündigung ausschließen wollte. Aus diesem Grund ist der von Winkler vorgeschlagene Rückgriff auf die l 4tägige (subsidiäre) Kündigungsfrist des Paragraph 77, GewO auch im Wege der Analogie nicht möglich, zumal diese Frist nur für gewerbliche Hilfsarbeiter gilt und daher für Lehrlinge, deren Arbeitsverhältnis im Berufsausbildungsgesetz unter Ausschluß einer Kündigungsmöglichkeit geregelt wird, nicht zulässig ist.
Wesentlich erscheint auch, daß der (gesetzliche) Kündigungsausschluß beim Lehrverhältnis seine Grundlage darin hat, daß der Ausbildungszweck durch die möglichst große Sicherung des Vertragsbestandes erreicht werden soll; dieser Kündigungsausschluß hat daher eine den Kündigungsbeschränkungen zur Sicherung des Arbeitsplatzes (z. B. nach dem ArbVG, dem Mutterschutzgesetz u. a.) durchaus vergleichbare Funktion, so daß er dem Begriff einer "gesetzlichen Kündigungsbeschränkung" im Sinne des § 25 KO zu unterstellen ist.Wesentlich erscheint auch, daß der (gesetzliche) Kündigungsausschluß beim Lehrverhältnis seine Grundlage darin hat, daß der Ausbildungszweck durch die möglichst große Sicherung des Vertragsbestandes erreicht werden soll; dieser Kündigungsausschluß hat daher eine den Kündigungsbeschränkungen zur Sicherung des Arbeitsplatzes (z. B. nach dem ArbVG, dem Mutterschutzgesetz u. a.) durchaus vergleichbare Funktion, so daß er dem Begriff einer "gesetzlichen Kündigungsbeschränkung" im Sinne des Paragraph 25, KO zu unterstellen ist.
Gegen die Auffassung Winklers spricht daher auch der Umstand, daß im Falle einer Bejahung des ao. Kündigungsrechtes des Masseverwalters für den Bereich des Lehrverhältnisses die auf der Sicherung des Ausbildungszweckes beruhende Bestimmung des § 15 Abs. 4 lit. d BAG über das Austrittsrecht des Lehrlings weitgehend ihre Bedeutung verlöre. Da der Masseverwalter das Vertragsverhältnis jedenfalls auflösen könnte, widerspräche das Ergebnis der Auffassung Winklers der aus § 15 Abs. 4 lit. d BAG erkennbaren, auf den Ausbildungszweck Rücksicht nehmenden Absicht des Gesetzgebers. Dem entspricht auch, daß gemäß § 14 Abs. 2 lit. d BAG das Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit ex lege endet, wenn der Lehrberechtigte zur Ausübung der Tätigkeit nicht mehr befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird; es ist somit auch nicht zu besorgen, daß ein dem Ausbildungszweck nicht mehr dienendes Lehrverhältnis mangels Abgabe einer Austrittserklärung des Lehrlings aufrecht bleibt.Gegen die Auffassung Winklers spricht daher auch der Umstand, daß im Falle einer Bejahung des ao. Kündigungsrechtes des Masseverwalters für den Bereich des Lehrverhältnisses die auf der Sicherung des Ausbildungszweckes beruhende Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG über das Austrittsrecht des Lehrlings weitgehend ihre Bedeutung verlöre. Da der Masseverwalter das Vertragsverhältnis jedenfalls auflösen könnte, widerspräche das Ergebnis der Auffassung Winklers der aus Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG erkennbaren, auf den Ausbildungszweck Rücksicht nehmenden Absicht des Gesetzgebers. Dem entspricht auch, daß gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG das Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit ex lege endet, wenn der Lehrberechtigte zur Ausübung der Tätigkeit nicht mehr befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird; es ist somit auch nicht zu besorgen, daß ein dem Ausbildungszweck nicht mehr dienendes Lehrverhältnis mangels Abgabe einer Austrittserklärung des Lehrlings aufrecht bleibt.
Es ist somit eine Auflösungsmöglichkeit des Lehrverhältnisses durch den Masseverwalter im Wege einer Kündigung im Sinne des § 25 Abs. 1 KO zu verneinen.Es ist somit eine Auflösungsmöglichkeit des Lehrverhältnisses durch den Masseverwalter im Wege einer Kündigung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, KO zu verneinen.
Die vom Beklagten ausgesprochenen Kündigungen sind daher unwirksam geblieben. Die gerechtfertigten vorzeitigen Austritte der Lehrlinge berechtigen diese, Ersatzansprüche im Sinne des § 1162b ABGB in der Höhe der Lehrlingsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen für die restliche Zeit der vertraglich bedungenen Lehrzeit zu stellen. Da ihnen nach dieser Vorschrift der Ersatzanspruch für die ersten drei Monate ohne jede Anrechnung ihres in diesem Zeitraum anderweitig erzielten oder zu erzielen verabsäumten Arbeitseinkommens zusteht und die Kläger nur für diesen Zeitraum die Lehrlingsentschädigung samt anteiliger Weihnachtsremuneration begehren, hat das Berufungsgericht diese Beträge den Klägern mit Recht - und zwar auch als Bruttobeträge (Arb. 7580, 7519 u. a.) - zugesprochen.Die vom Beklagten ausgesprochenen Kündigungen sind daher unwirksam geblieben. Die gerechtfertigten vorzeitigen Austritte der Lehrlinge berechtigen diese, Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph 1162 b, ABGB in der Höhe der Lehrlingsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen für die restliche Zeit der vertraglich bedungenen Lehrzeit zu stellen. Da ihnen nach dieser Vorschrift der Ersatzanspruch für die ersten drei Monate ohne jede Anrechnung ihres in diesem Zeitraum anderweitig erzielten oder zu erzielen verabsäumten Arbeitseinkommens zusteht und die Kläger nur für diesen Zeitraum die Lehrlingsentschädigung samt anteiliger Weihnachtsremuneration begehren, hat das Berufungsgericht diese Beträge den Klägern mit Recht - und zwar auch als Bruttobeträge (Arb. 7580, 7519 u. a.) - zugesprochen.
Der Einwand des Beklagten, es handle sich bei diesem Ersatzanspruch nicht um eine Masseforderung, geht an der eindeutigen Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z. 4 KO vorbei, wonach Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben, soweit sie nach der Konkurseröffnung fällig werden, auch wenn das Dienstverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgekundigt oder aufgelöst wurde, Masseforderungen sind. Diese Voraussetzungen treffen auf Ersatzansprüche im Sinne des § 1162b ABGB, wie angesichts des klaren Gesetzeswortlautes keiner weiteren Begründung bedarf, zu. Der Austritt der Kläger erfolgte nach der Konkurseröffnung, so daß ihre sich aus der Beendigung des Lehrverhältnisses ergebenden Ersatzansprüche nach diesem Zeitpunkt fällig wurden.Der Einwand des Beklagten, es handle sich bei diesem Ersatzanspruch nicht um eine Masseforderung, geht an der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO vorbei, wonach Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben, soweit sie nach der Konkurseröffnung fällig werden, auch wenn das Dienstverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgekundigt oder aufgelöst wurde, Masseforderungen sind. Diese Voraussetzungen treffen auf Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph 1162 b, ABGB, wie angesichts des klaren Gesetzeswortlautes keiner weiteren Begründung bedarf, zu. Der Austritt der Kläger erfolgte nach der Konkurseröffnung, so daß ihre sich aus der Beendigung des Lehrverhältnisses ergebenden Ersatzansprüche nach diesem Zeitpunkt fällig wurden.