Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der in der Rechtsrüge vorgetragenen Auffassung der Revisionswerberin, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige dessen rechtliche Beurteilung im Sinne einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 8.Jänner 1983, kann nicht zugestimmt werden. Die Klägerin läßt in ihren Ausführungen nämlich den wesentlichen Teil der vom Berufungsgericht über das zwischen der Klägerin und der Drittbeklagten am 8.Jänner 1983 geführte Gespräch getroffenen Feststellungen unberücksichtigt. Nach diesen Feststellungen hat die Drittbeklagte der Klägerin nicht bloß mitgeteilt, sie müsse stempeln gehen;
das Berufungsgericht hat überdies festgestellt, die Drittbeklagte habe der Klägerin in diesem Zusammenhang gesagt, es bestehe die Absicht, ihr Arbeitsverhältnis auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage zu unterbrechen (diese Feststellung beruht auf den Parteiangaben der Drittbeklagten AS 32, sodaß der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ins Leere geht).
Die Drittbeklagte hat aber nach diesen Feststellungen überdies beigefügt, das Arbeitsverhältnis werde in ein oder zwei Monaten wieder fortgesetzt werden.
Wenn auch ein neuer Termin nicht genannt wurde, so hat doch das Berufungsgericht ergänzend festgestellt, daß die Arbeit mit Saisonbeginn wieder aufgenommen werden sollte. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt - insoweit sogar auch auf Grund der Parteiangaben der Klägerin -, daß die Drittbeklagte der Klägerin zusagte, den Differenzbetrag zwischen ihrem Nettogehalt und der Arbeitslosenunterstützung zu zahlen, damit sie keinen Verdienstausfall erleide.
Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann an der Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung der Vereinbarung aber nicht gezweifelt werden. Danach wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien am 8.Jänner 1983 weder einseitig durch die beklagten Parteien noch einvernehmlich von beiden Parteien des Arbeitsvertrages aufgelöst; die Parteien haben vielmehr ein (teilweises) Ruhen der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis bei Aufrechterhaltung seines Bestandes vereinbart. Die Klägerin war für die Dauer dieses Ruhens nicht verpflichtet, eine Arbeitsleistung für die beklagten Parteien zu erbringen; diese waren nur verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Nettogehalt an die Klägerin zu zahlen. Soweit die Revisionswerberin ausführt, sie habe sich mit den Vorschlägen der Drittbeklagten nicht einverstanden erklärt, bekämpft sie in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (die dazu getroffene Feststellung des Berufungsgerichts stützt sich auf die Parteiangaben der Drittbeklagten AS 32
und ist daher ebenfalls nicht aktenwidrig).
Da die Klägerin den Klagsanspruch primär auf eine am 8.Jänner 1983 ausgesprochene zeitwidrige Kündigung stützt, eine solche Auflösung aber nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen nicht vorgenommen wurde, das Arbeitsverhältnis vielmehr im oben dargelegten Sinn einvernehmlich 'ausgesetzt' wurde, fehlt dem Klagsanspruch insoweit die Berechtigung.
Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß die Klägerin einen Austritt weder ausdrücklich noch schlüssig erklärt hat. Sie hat vielmehr sowohl in ihrem Schreiben vom 17.Februar als auch in jenem vom 24.Februar 1984
eine durch die beklagte Partei herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 8.Jänner 1983 behauptet und aus dieser Auflösung Ansprüche abgeleitet, ohne eine Verletzung der Pflicht zur Zahlung des laufenden Entgelts darin zu behaupten.
Schließlich kann auch der Auffassung der Klägerin, die mit Schreiben vom 10.März 1983 ausgesprochene Entlassung sei ungerechtfertigt, nicht zugestimmt werden. Der Anspruch und der Bezug einer Arbeitslosenunterstützung waren, wie sich aus dem über das Gespräch vom 8.Jänner 1983 getroffenen Feststellungen ergibt, eine wesentliche Bedingung, ja sogar der Zweck der Aussetzungsvereinbarung. Die beklagten Parteien wollten im Ergebnis ihre Personalkosten dadurch senken, daß ein Teil des der Klägerin gehörenden Entgelts von der Arbeitslosenunterstützung gewissermaßen übernommen werde. Die Klägerin sollte aber keinen Verdienstausfall erleiden; die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Nettogehalt sollte sie weiterhin von den beklagten Parteien erhalten. Als sich nun herausstellte, daß die Klägerin die Voraussetzungen für eine Arbeitslosenunterstützung mangels Arbeitslosigkeit nicht erfüllte, fiel dieser die Geschäftsgrundlage bildende Beweggrund (§ 901 ABGB) weg, sodaß der Aussetzungsvertrag damit unwirksam wurde. Die beklagten Parteien haben daher die Klägerin mit Recht zum Dienstantritt aufgefordert. Da sie sich überdies bereit erklärten, das Entgelt nach Dienstantritt nachzuzahlen, war die Klägerin schon aus diesem Grund verpflichtet, die Arbeit wieder anzutreten. Im übrigen war auch die in der Aussetzungsvereinbarung genannte Frist von ein oder zwei Monaten bereits abgelaufen, sodaß die beklagten Parteien auch auf der Grundlage dieser Vereinbarung berechtigt gewesen wären, den Dienstantritt zu velangen. Da aber dieser Vertrag infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam wurde und die beklagten Parteien der Klägerin ohnehin das gesamte Entgelt für den davon umfaßten Zeitraum (8.Jänner bis 10.März 1983) gezahlt haben, erübrigen sich weitere Ausführungen über das Wesen, die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines derartigen Vertrages.Schließlich kann auch der Auffassung der Klägerin, die mit Schreiben vom 10.März 1983 ausgesprochene Entlassung sei ungerechtfertigt, nicht zugestimmt werden. Der Anspruch und der Bezug einer Arbeitslosenunterstützung waren, wie sich aus dem über das Gespräch vom 8.Jänner 1983 getroffenen Feststellungen ergibt, eine wesentliche Bedingung, ja sogar der Zweck der Aussetzungsvereinbarung. Die beklagten Parteien wollten im Ergebnis ihre Personalkosten dadurch senken, daß ein Teil des der Klägerin gehörenden Entgelts von der Arbeitslosenunterstützung gewissermaßen übernommen werde. Die Klägerin sollte aber keinen Verdienstausfall erleiden; die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Nettogehalt sollte sie weiterhin von den beklagten Parteien erhalten. Als sich nun herausstellte, daß die Klägerin die Voraussetzungen für eine Arbeitslosenunterstützung mangels Arbeitslosigkeit nicht erfüllte, fiel dieser die Geschäftsgrundlage bildende Beweggrund (Paragraph 901, ABGB) weg, sodaß der Aussetzungsvertrag damit unwirksam wurde. Die beklagten Parteien haben daher die Klägerin mit Recht zum Dienstantritt aufgefordert. Da sie sich überdies bereit erklärten, das Entgelt nach Dienstantritt nachzuzahlen, war die Klägerin schon aus diesem Grund verpflichtet, die Arbeit wieder anzutreten. Im übrigen war auch die in der Aussetzungsvereinbarung genannte Frist von ein oder zwei Monaten bereits abgelaufen, sodaß die beklagten Parteien auch auf der Grundlage dieser Vereinbarung berechtigt gewesen wären, den Dienstantritt zu velangen. Da aber dieser Vertrag infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam wurde und die beklagten Parteien der Klägerin ohnehin das gesamte Entgelt für den davon umfaßten Zeitraum (8.Jänner bis 10.März 1983) gezahlt haben, erübrigen sich weitere Ausführungen über das Wesen, die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines derartigen Vertrages.
Zur Frage der Rechtfertigung der Entlassung ist zu prüfen, ob die Unterlassung des Dienstantrittes pflichtwidrig und schuldhaft war. Der Klägerin mußte auf Grund der Aussetzungsvereinbarung klar sein, daß sie nach ein oder zwei Monaten über Aufforderung die Arbeit wieder antreten müsse und daß eine solche Verpflichtung insbesondere für den Fall eines Nichtbezuges der Arbeitslosenunterstützung Geltung habe. Daß sie nicht erwarten konnte, sie werde in einem solchen Fall von den beklagten Parteien ihr Arbeitsentgelt in voller Höhe erhalten, ohne eine Arbeitsleistung erbringen zu müssen, bedarf keiner näheren Begründung. Die Klägerin hat sich aber auch gar nicht auf eine für sie unklare Rechtslage berufen, sondern hat die sich als unrichtig erweisende Behauptung aufgestellt, das Arbeitsverhältnis sei am 8.Jänner 1983
von Seiten der beklagten Parteien aufgelöst worden. Die Unrichtigkeit der ihr für das Arbeitsamt ausgestellten Bestätigungen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mußte ihr ebenfalls bekannt sein, weil diese Bestätigungen nur dem ihr bekannten Zweck dienen sollten, einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung geltend zu machen. Im übrigen sind diese Bestätigungen ebenso wie die Abmeldung von der Krankenkasse nur eine Wissenserklärung und nicht eine (auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete) Willenserklärung. Daß die Klägerin möglicherweise von ihrer Interessenvertretung eine unrichtige Rechtsauskunft erhalten hat, vermag an ihrem Verschulden an dem unterlassenen Dienstantritt nichts zu ändern. Hiebei ist nämlich zu bedenken, daß Rechtsauskünfte immer nur auf der Grundlage des von der betreffenden Partei bekannt gegebenen Sachverhalts erteilt werden, sodaß die Erteilung einer unrichtigen Rechtsauskunft im gegenständlichen Fall gar nicht angenommen werden kann. Aus welchem Grund die beklagten Parteien ein Mitverschulden an der Unterlassung des Dienstantritts treffen soll, wurde von der Revisionswerberin nicht ausgeführt und kann auch nicht erkannt werden.
Entgegen der Meinung der Klägerin ist die somit gerechtfertigte Entlassung auch rechtzeitig ausgesprochen worden. Die beklagten Parteien haben die Klägerin mit Schreiben vom 3.März 1983 aufgefordert, den Dienst am 10.März 1983 anzutreten. Das Zuwarten um drei Tage vermag umsoweniger der Annahme der Unverzüglichkeit entgegenzustehen, als die Unterlassung der Dienstleistung (§ 27 Z 4 AngG, erster Tatbestand) ein Dauertatbestand ist und daher während der Dauer der Begehung des Entlassungsgrundes geltend gemacht werden kann. Im übrigen hat die Klägerin dadurch Gelegenheit erhalten, die Entlassung durch einen etwas späteren Dienstantritt noch abzuwenden. Aus der Rechtfertigung der Entlassung folgt das Fehlen der Berechtigung des eine ungerechtfertigte Entlassung voraussetzenden Klagsanspruchs.Entgegen der Meinung der Klägerin ist die somit gerechtfertigte Entlassung auch rechtzeitig ausgesprochen worden. Die beklagten Parteien haben die Klägerin mit Schreiben vom 3.März 1983 aufgefordert, den Dienst am 10.März 1983 anzutreten. Das Zuwarten um drei Tage vermag umsoweniger der Annahme der Unverzüglichkeit entgegenzustehen, als die Unterlassung der Dienstleistung (Paragraph 27, Ziffer 4, AngG, erster Tatbestand) ein Dauertatbestand ist und daher während der Dauer der Begehung des Entlassungsgrundes geltend gemacht werden kann. Im übrigen hat die Klägerin dadurch Gelegenheit erhalten, die Entlassung durch einen etwas späteren Dienstantritt noch abzuwenden. Aus der Rechtfertigung der Entlassung folgt das Fehlen der Berechtigung des eine ungerechtfertigte Entlassung voraussetzenden Klagsanspruchs.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.