Norm
AngG §27 Z4 C6
AngG §27 Z4 E4
Rechtssatz
Die Unterlassung der Dienstleistung (§ 27 Z 4 AngG, erster Tatbestand) ist ein Dauertatbestand; sie kann daher während der Dauer der Begehung des Entlassungsgrundes geltend gemacht werden.Die Unterlassung der Dienstleistung (Paragraph 27, Ziffer 4, AngG, erster Tatbestand) ist ein Dauertatbestand; sie kann daher während der Dauer der Begehung des Entlassungsgrundes geltend gemacht werden.
Schlagworte
Angestellte, Verweigerung, Verwirkung, Verspätung, Verlust, Rechtzeitigkeit, Unverzüglichkeit, Verschweigung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Entlassungsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029396
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0040OB00050_8500000_002