Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist durch oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Die Klägerin verkennt die Rechtslage: Eine ungerechtfertigte Entlassung eines Behinderten ist jedenfalls wirkungslos. Durch eine solche wird das Arbeitsverhältnis eines Behinderten zu seinem Schutz nicht aufgelöst (Arb 6.248; 7.955 uva; zuletzt 9 ObA 256/00p = Arb 12.057 = RdW 2001/398 und 9 ObA 77/01s = RdW 2002, 306).
Allerdings muss der Behinderte das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen und kann wählen, ob er nicht stattdessen seine Entgeltansprüche aus der ungerechtfertigten Entlassung geltend machen will. Hat er aber die Wahl getroffen, ist er daran gebunden (8 ObA 177/00p = ecolex 2001, 765 [Mazal]).
Eine erhebliche Rechtsfrage, die vom Berufungsgericht unrichtig gelöst worden wäre, liegt somit nicht vor.
Das Berufungsgericht hat, ohne dass ihm bei der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, das Schreiben der die Klägerin vertretenden Arbeiterkammer, sie sei nach Ende ihres Krankenstandes arbeitsbereit, als eine Wahl zugunsten der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesehen, an das sie gebunden ist; dass ihr diese Erklärung ihres Vertreters zuzurechnen ist, bedarf keiner näheren Begründung. Ihre Arbeitsverweigerung nach Beendigung des Krankenstandes und Aufforderung zum Arbeitsantritt mit dem Bemerken, sie bräuchte nach Auskunft der Arbeiterkammer nicht zu arbeiten, war derart eindeutig und endgültig, dass eine Ermahnung als bloßer Formalakt sinnlos erscheinen musste. Eine Aufklärung über die - ohne dies jedermann einleuchtende - Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens war infolge des dem Beklagten bekannten Einschreitens der Arbeiterkammer jedenfalls unnötig.
Da die Unterlassung der Dienstleistung ein Dauerzustand ist, kann dieser Entlassungsgrund während der gesamten Dauer der Unterlassung
der Dienstleistung geltend gemacht werden (4 Ob 50/85 = JBl 1986, 404
= DRdA 1988/14 [Csebrenyak]). Eine Verfristung des Entlassungsgrundes
tritt nur dann ein, wenn die Entlassung nach Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht unverzüglich ausgesprochen wird (9 ObA 115/94 = RdW 1995, 110 = Arb 11.427). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Entlassung sei bei dem vorliegenden Dauertatbestand nicht verspätet ausgesprochen worden, ist daher ebenfalls durch oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt; hinzukommt, dass der Beklagte keineswegs lange zugewartet hat, sondern die Klägerin, nachdem sie ihre Arbeitsverweigerung erklärt hatte, bereits am übernächsten Werktag entlassen hat.