Rechtssatz RS0116721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116721
Entscheidungsdatum
24.09.2026
Norm
ABGB §1162 IV
AngG §29 I
BEinstG §8 Abs2
Rechtssatz
Wählt die begünstigte Behinderte nach ungerechtfertigter Entlassung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so ist sie daran gebunden; wenn sie in der Folge die Arbeit dennoch verweigert, setzt sie einen Entlassungsgrund.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 82/02w
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 82/02w
- 9 ObA 111/09b
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 111/09b
Auch; Beisatz: Ein begünstigter Behinderter hat im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung die Möglichkeit, entweder auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren. An die getroffene Wahl ist der Dienstnehmer in der weiteren Folge gebunden. (T1)
- 9 ObA 146/13f
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 146/13f
Auch; Beisatz: An die getroffene Wahl ist der Arbeitnehmer gebunden, sodass sie davon nicht mehr einseitig abgehen kann. Es steht den Parteien aber frei, eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. (T2)
- 8 ObA 33/26z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.09.2026 8 ObA 33/26z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116721
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20020808_OGH0002_008OBA00082_02W0000_001