[12] Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
[13] 1.1. Vorauszuschicken ist, dass der Kläger seine Berufung gegen das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts ausschließlich gegen dessen rechtliche Beurteilung richtete, dass er sich mit Einbringung der Klage auf Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG dazu entschieden habe, die Kündigung nicht gegen sich gelten zu lassen, mit Zustellung dieser Klage Streitanhängigkeit eingetreten sei und er somit sein Wahlrecht gemäß § 26 Abs 7 letzter Satz GlBG konsumiert habe; auch im Rekursverfahren beschäftigen sich beide Parteien in ihren Rechtsmittelschriften ausschließlich mit dieser Frage. 1.1. Vorauszuschicken ist, dass der Kläger seine Berufung gegen das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts ausschließlich gegen dessen rechtliche Beurteilung richtete, dass er sich mit Einbringung der Klage auf Anfechtung der Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG dazu entschieden habe, die Kündigung nicht gegen sich gelten zu lassen, mit Zustellung dieser Klage Streitanhängigkeit eingetreten sei und er somit sein Wahlrecht gemäß Paragraph 26, Absatz 7, letzter Satz GlBG konsumiert habe; auch im Rekursverfahren beschäftigen sich beide Parteien in ihren Rechtsmittelschriften ausschließlich mit dieser Frage.
[14] Der Kläger hat sich damit ausdrücklich nur noch auf Schadenersatz nach § 26 Abs 7 GlBG als Anspruchsgrundlage festgelegt; auf andere Anspruchsgrundlagen ist im Rechtsmittel- sowie im weiteren Verfahren nicht mehr einzugehen (vgl RS0043352 [T10, T13, T14, T23, T24, T26, T27, T31, T33–T35]; vgl auch RS0037593). Der Kläger hat sich damit ausdrücklich nur noch auf Schadenersatz nach Paragraph 26, Absatz 7, GlBG als Anspruchsgrundlage festgelegt; auf andere Anspruchsgrundlagen ist im Rechtsmittel- sowie im weiteren Verfahren nicht mehr einzugehen vergleiche RS0043352 [T10, T13, T14, T23, T24, T26, T27, T31, T33–T35]; vergleiche auch RS0037593).
[15] 2.1. Nach § 17 Abs 1 GlBG darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden, insbesondere nicht (Z 7) bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2.1. Nach Paragraph 17, Absatz eins, GlBG darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden, insbesondere nicht (Ziffer 7,) bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
[16] 2.2. Nach § 26 Abs 7 Satz 1 GlBG kann eine Kündigung bei Gericht angefochten werden, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen eines in § 17 GlBG genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden ist (§ 17 Abs 1 Z 7 GlBG). 2.2. Nach Paragraph 26, Absatz 7, Satz 1 GlBG kann eine Kündigung bei Gericht angefochten werden, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen eines in Paragraph 17, GlBG genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden ist (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, GlBG).
[17] Lässt der Arbeitnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat er nach § 26 Abs 7 letzter Satz GlBG Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Lässt der Arbeitnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat er nach Paragraph 26, Absatz 7, letzter Satz GlBG Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
[18] 2.3. Nach § 29 Abs 1a GlBG ist eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses gemäß § 26 Abs 7 GlBG binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten; Ansprüche nach § 26 Abs 7 letzter Satz GlBG sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen. 2.3. Nach Paragraph 29, Absatz eins a, GlBG ist eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 7, GlBG binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten; Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz 7, letzter Satz GlBG sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.
[19] 3.1. § 26 Abs 7 GlBG wurde durch BGBl I 2008/98 neu gefasst und dessen letzter Satz an- sowie Abs 1a in § 29 GlBG eingefügt. 3.1. Paragraph 26, Absatz 7, GlBG wurde durch BGBl I 2008/98 neu gefasst und dessen letzter Satz an- sowie Absatz eins a, in Paragraph 29, GlBG eingefügt.
[20] 3.2. Die Novelle diente nach den Materialien (vgl ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 3) primär der Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. 12. 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, welche in weiten Bereichen den bereits früher nach (nunmehr) Art 19 AEUV (ex-Art 13 EGV) erlassenen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. 6. 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, nachgebildet ist (vgl auch Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf). 3.2. Die Novelle diente nach den Materialien vergleiche ErläutRV 415 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 3, ) primär der Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. 12. 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, welche in weiten Bereichen den bereits früher nach (nunmehr) Artikel 19, AEUV (ex-Art 13 EGV) erlassenen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. 6. 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, nachgebildet ist vergleiche auch Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf).
[21] 3.3. § 26 Abs 7 letzter Satz GlBG idF BGBl I 2008/98 führte bei diskriminierender Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Wahlrecht zwischen Anfechtung und Schadenersatz ein; alternativ zur Anfechtung der Beendigung – nach Wahl des Arbeitnehmers – wird die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs vorgesehen, wenn sich der Arbeitnehmer dafür entscheidet, „die Beendigung zu akzeptieren“ (ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 1, 4). Mit dieser „wesentlichen Neuerung“ hat der Arbeitnehmer die Wahl, 3.3. Paragraph 26, Absatz 7, letzter Satz GlBG in der Fassung BGBl I 2008/98 führte bei diskriminierender Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Wahlrecht zwischen Anfechtung und Schadenersatz ein; alternativ zur Anfechtung der Beendigung – nach Wahl des Arbeitnehmers – wird die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs vorgesehen, wenn sich der Arbeitnehmer dafür entscheidet, „die Beendigung zu akzeptieren“ (ErläutRV 415 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode eins, , 4). Mit dieser „wesentlichen Neuerung“ hat der Arbeitnehmer die Wahl,
„[…] bei einer diskriminierenden Beendigung diese entweder so wie bisher an[zu]fechten [...] oder [...] die Beendigung gegen sich gelten [zu] lassen [...], aber dafür den Schaden – sowohl Vermögensschaden als auch immateriellen Schaden – aus der diskriminierenden Beendigung geltend [zu] machen [...]. Zwar handelt es sich bei der mit einer erfolgreichen Anfechtung verbundenen 'Wiederherstellung' des Arbeitsverhältnisses um eine Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes, was dem in § 1323 ABGB normierten Primat der Naturalrestitution entspricht, doch kann diese Rechtsfolge – wie im Folgenden gezeigt wird – als ungeeignet erscheinen, sodass alternativ die Möglichkeit, die Beendigung gegen sich gelten zu lassen und Schadenersatz zu begehren, eröffnet werden soll. Diese Regelung erscheint im Anwendungsbereich des GlBG deswegen gerechtfertigt und notwendig, weil bei einer diskriminierenden Beendigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – auf die der/die Arbeitnehmer/in bei der Anfechtung beschränkt ist – unzumutbar erscheinen kann. Als Beispiel sei auf eine Beendigung hingewiesen, die als Reaktion auf die Beschwerde einer Arbeitnehmerin wegen sexueller Belästigung erfolgt. Der/die Arbeitnehmer/in hat also ein Wahlrecht zwischen Anfechtung und Geltendmachung von Schadenersatz, wobei der eine Anspruch den anderen ausschließt.“ (ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 6 und 8).„[…] bei einer diskriminierenden Beendigung diese entweder so wie bisher an[zu]fechten [...] oder [...] die Beendigung gegen sich gelten [zu] lassen [...], aber dafür den Schaden – sowohl Vermögensschaden als auch immateriellen Schaden – aus der diskriminierenden Beendigung geltend [zu] machen [...]. Zwar handelt es sich bei der mit einer erfolgreichen Anfechtung verbundenen 'Wiederherstellung' des Arbeitsverhältnisses um eine Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes, was dem in Paragraph 1323, ABGB normierten Primat der Naturalrestitution entspricht, doch kann diese Rechtsfolge – wie im Folgenden gezeigt wird – als ungeeignet erscheinen, sodass alternativ die Möglichkeit, die Beendigung gegen sich gelten zu lassen und Schadenersatz zu begehren, eröffnet werden soll. Diese Regelung erscheint im Anwendungsbereich des GlBG deswegen gerechtfertigt und notwendig, weil bei einer diskriminierenden Beendigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – auf die der/die Arbeitnehmer/in bei der Anfechtung beschränkt ist – unzumutbar erscheinen kann. Als Beispiel sei auf eine Beendigung hingewiesen, die als Reaktion auf die Beschwerde einer Arbeitnehmerin wegen sexueller Belästigung erfolgt. Der/die Arbeitnehmer/in hat also ein Wahlrecht zwischen Anfechtung und Geltendmachung von Schadenersatz, wobei der eine Anspruch den anderen ausschließt.“ (ErläutRV 415 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 6, und 8).
[22] 3.4. Zu den Fristen zur Geltendmachung führen die Materialien aus, dass dann, wenn der Arbeitnehmer eine binnen 14 Tagen bei Gericht geltend zu machende diskriminierende Beendigung nicht anfechte, sondern gerichtlich einen Anspruch auf Schadenersatz wegen diskriminierender Beendigung erhebe, dafür – wie bei in der Sache vergleichbaren Ansprüchen (Kündigungsentschädigung) – eine Frist von sechs Monaten vorgesehen sei. Zu den unterschiedlichen Fristen für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem GlBG wurde festgehalten,
„[…] dass die jeweils für einen bestimmten Tatbestand festgelegte Frist nur für diesen relevant ist und die Geltendmachung eines Anspruchs aus einem anderen Tatbestand, für den gegebenenfalls eine längere Frist geregelt ist, damit nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt selbstverständlich auch für die 14tägige Frist zur Anfechtung einer diskriminierenden Beendigung oder zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nach § 12 [bzw § 26] Abs 7 letzter Satz. Wenn zB eine Frau belästigt wird und in weiterer Folge wegen ihrer Beschwerde gekündigt wird, dann sind mehrere Diskriminierungstatbestände erfüllt (§ 7 und § 3 Z 7); wenn die betroffene Frau die diskriminierende Beendigung nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden 14tägigen Frist anficht oder nicht innerhalb der 6-monatigen Frist Schadenersatz aus der diskriminierenden Beendigung geltend macht, so hindert dies nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Belästigung innerhalb eines Jahres.“ (ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 7 und 8).„[…] dass die jeweils für einen bestimmten Tatbestand festgelegte Frist nur für diesen relevant ist und die Geltendmachung eines Anspruchs aus einem anderen Tatbestand, für den gegebenenfalls eine längere Frist geregelt ist, damit nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt selbstverständlich auch für die 14tägige Frist zur Anfechtung einer diskriminierenden Beendigung oder zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nach Paragraph 12, [bzw Paragraph 26 ], Absatz 7, letzter Satz. Wenn zB eine Frau belästigt wird und in weiterer Folge wegen ihrer Beschwerde gekündigt wird, dann sind mehrere Diskriminierungstatbestände erfüllt (Paragraph 7 und Paragraph 3, Ziffer 7,); wenn die betroffene Frau die diskriminierende Beendigung nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden 14tägigen Frist anficht oder nicht innerhalb der 6-monatigen Frist Schadenersatz aus der diskriminierenden Beendigung geltend macht, so hindert dies nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Belästigung innerhalb eines Jahres.“ (ErläutRV 415 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 7, und 8).
[23] 4.1. Die §§ 17, 26 GlBG dienen insbesondere der Umsetzung der oben (ErwGr 3.2.) erwähnten RL 2000/43/EG und 2000/78/EG (vgl Kletečka/Köck in Windisch-Graetz, GlBG2 [2021] § 26 Rz 1; Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] § 17 Rz 1; Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 [2025] § 1 GlBG Rz 3). 4.1. Die Paragraphen 17, 26, GlBG dienen insbesondere der Umsetzung der oben (ErwGr 3.2.) erwähnten RL 2000/43/EG und 2000/78/EG vergleiche Kletečka/Köck in Windisch-Graetz, GlBG2 [2021] Paragraph 26, Rz 1; Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] Paragraph 17, Rz 1; Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 [2025] Paragraph eins, GlBG Rz 3).
[24] 4.2. Nach Art 2 RL 2000/43/EG bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geben darf (Abs 1) und dass eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (Abs 2 lit a). 4.2. Nach Artikel 2, RL 2000/43/EG bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geben darf (Absatz eins,) und dass eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (Absatz 2, Litera a,).
[25] Nach Art 7 Abs 1 RL 2000/43/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist, wobei einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt bleiben (Abs 3 leg cit). Nach Artikel 7, Absatz eins, RL 2000/43/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist, wobei einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt bleiben (Absatz 3, leg cit).
[26] Nach Art 15 RL 2000/43/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten; die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Nach Artikel 15, RL 2000/43/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten; die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
[27] 5.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich unlängst mit einem Schadenersatzanspruch wegen einer diskriminierenden Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (dort nach dem mit § 26 Abs 7 GlBG weitgehend inhaltsgleichen § 12 Abs 7 GlBG) sowie dessen Verhältnis zu einer Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses (dort nach § 12 MSchG) befasst (9 ObA 57/25k). Der 9. Senat wies auf 9 ObA 5/14x hin, wo dem Nebeneinanderbestehen von Anfechtungs- und Schadenersatzansprüchen für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Absage erteilt worden war (krit dazu und aus unionsrechtlichen Überlegungen sowie mit Blick auf § 18c B-GlBG eine planwidrige Lücke bejahend: Burger, Entschädigung trotz Entfristung? DRdA 2015, 16 [20 f]; für RL-konforme Lückenschließung auch Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] § 12 Rz 94 ff). 5.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich unlängst mit einem Schadenersatzanspruch wegen einer diskriminierenden Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (dort nach dem mit Paragraph 26, Absatz 7, GlBG weitgehend inhaltsgleichen Paragraph 12, Absatz 7, GlBG) sowie dessen Verhältnis zu einer Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses (dort nach Paragraph 12, MSchG) befasst (9 ObA 57/25k). Der 9. Senat wies auf 9 ObA 5/14x hin, wo dem Nebeneinanderbestehen von Anfechtungs- und Schadenersatzansprüchen für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Absage erteilt worden war (krit dazu und aus unionsrechtlichen Überlegungen sowie mit Blick auf Paragraph 18 c, B-GlBG eine planwidrige Lücke bejahend: Burger, Entschädigung trotz Entfristung? DRdA 2015, 16 [20 f]; für RL-konforme Lückenschließung auch Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] Paragraph 12, Rz 94 ff).
[28] Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass ein Schadenersatzanspruch nach dem GlBG auch dann nicht zusteht, wenn die Beendigung nicht aufgrund einer Anfechtung nach diesem Gesetz selbst, sondern aufgrund eines besonderen Bestandschutzes (wie dem § 12 MSchG) bekämpft wird (9 ObA 57/25k Rz 3). In jenem Fall hatte die entlassene Schwangere sich im Anfechtungsprozess dahin verglichen, dass das Arbeitsverhältnis weiter aufrecht bestehe, was den 9. Senat im Ergebnis veranlasste, die Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs nach § 12 Abs 7 GlBG, dass die Arbeitnehmerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen sich gelten lasse, zu verneinen. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass ein Schadenersatzanspruch nach dem GlBG auch dann nicht zusteht, wenn die Beendigung nicht aufgrund einer Anfechtung nach diesem Gesetz selbst, sondern aufgrund eines besonderen Bestandschutzes (wie dem Paragraph 12, MSchG) bekämpft wird (9 ObA 57/25k Rz 3). In jenem Fall hatte die entlassene Schwangere sich im Anfechtungsprozess dahin verglichen, dass das Arbeitsverhältnis weiter aufrecht bestehe, was den 9. Senat im Ergebnis veranlasste, die Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs nach Paragraph 12, Absatz 7, GlBG, dass die Arbeitnehmerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen sich gelten lasse, zu verneinen.
[29] 5.2. Die Entscheidung des Rekursgerichts (dort ErwGr 3.1.) steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang, zumal auch der erkennende Senat die Einschätzung teilt, dass eine Anfechtung nach den §§ 105 f ArbVG – der die Anfechtung nach §§ 12, 26 GlBG nachgebildet sein dürfte (so Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 [2025] § 12 GlBG Rz 10; vgl aber Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] § 12 Rz 78), für welche dieselbe Anfechtungsfrist von 14 Tagen gesetzlich vorgesehen ist – grundsätzlich geeignet ist, der Annahme entgegenzustehen, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen sich gelten lässt. Dem Wortlaut von § 26 (bzw § 12) Abs 7 GlBG ist nicht zu entnehmen, dass im Lichte der oben (ErwGr 3.3. f) wiedergegebenen Materialien das Wahlrecht zwischen Anfechtung und Schadenersatz sich ausschließlich auf eine auf das GlBG gestützte Anfechtungsklage des Arbeitnehmers beziehen sollte. Eine dem Kläger vorschwebende Auslegung von § 26 Abs 7 (bzw § 12 Abs 7) GlBG, wonach ein Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann „gegen sich gelten“ ließe, wenn er diese dennoch anficht (wenn auch nach anderen Bestimmungen als dem GlBG wie etwa nach § 12 MSchG oder §§ 105 f ArbVG), wäre mit diesem Gesetzeswortlaut letztlich unvereinbar. 5.2. Die Entscheidung des Rekursgerichts (dort ErwGr 3.1.) steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang, zumal auch der erkennende Senat die Einschätzung teilt, dass eine Anfechtung nach den Paragraphen 105, f ArbVG – der die Anfechtung nach Paragraphen 12, 26, GlBG nachgebildet sein dürfte (so Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 [2025] Paragraph 12, GlBG Rz 10; vergleiche aber Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] Paragraph 12, Rz 78), für welche dieselbe Anfechtungsfrist von 14 Tagen gesetzlich vorgesehen ist – grundsätzlich geeignet ist, der Annahme entgegenzustehen, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen sich gelten lässt. Dem Wortlaut von Paragraph 26, (bzw Paragraph 12,) Absatz 7, GlBG ist nicht zu entnehmen, dass im Lichte der oben (ErwGr 3.3. f) wiedergegebenen Materialien das Wahlrecht zwischen Anfechtung und Schadenersatz sich ausschließlich auf eine auf das GlBG gestützte Anfechtungsklage des Arbeitnehmers beziehen sollte. Eine dem Kläger vorschwebende Auslegung von Paragraph 26, Absatz 7, (bzw Paragraph 12, Absatz 7,) GlBG, wonach ein Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann „gegen sich gelten“ ließe, wenn er diese dennoch anficht (wenn auch nach anderen Bestimmungen als dem GlBG wie etwa nach Paragraph 12, MSchG oder Paragraphen 105, f ArbVG), wäre mit diesem Gesetzeswortlaut letztlich unvereinbar.
[30] Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger seine Anfechtung auf dieselben Sachverhaltsumstände gestützt hat wie seine nunmehrige Klage, sodass eine unterschiedliche Beurteilung je danach, ob dieselben Umstände als Grundlage einer Anfechtung wegen verpönten Motives nach ArbVG oder aber wegen Diskriminierung nach dem GlBG geltend gemacht wurden, nicht sachgerecht wäre.
[31] 6.1. Damit stellt sich die vom Berufungsgericht zu Recht aufgeworfene Frage, ob ein Arbeitnehmer die Beendigung gegen sich gelten lässt, wenn er – wie hier – eine Anfechtungsklage unter Anspruchsverzicht zurückzieht, bevor er Schadenersatz nach (hier) § 26 Abs 7 GlBG erhebt. 6.1. Damit stellt sich die vom Berufungsgericht zu Recht aufgeworfene Frage, ob ein Arbeitnehmer die Beendigung gegen sich gelten lässt, wenn er – wie hier – eine Anfechtungsklage unter Anspruchsverzicht zurückzieht, bevor er Schadenersatz nach (hier) Paragraph 26, Absatz 7, GlBG erhebt.
[32] 6.2. Die Beklagte führt dazu ins Treffen, dass nach der Rechtsprechung das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden könne und diese Entscheidung des Arbeitnehmers endgültig und unumkehrbar sei.
[33] 6.3. Für Fälle besonderen Kündigungs- oder Entlassungschutzes hat die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung eingeräumt (vgl RS0028839; RS0101989), zumal ein Dienstnehmer nicht gezwungen werden soll, ein durch eine ungerechtfertigte Auflösungserklärung belastetes Dienstverhältnis fortzusetzen (RS0101989 [T5]). 6.3. Für Fälle besonderen Kündigungs- oder Entlassungschutzes hat die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung eingeräumt vergleiche RS0028839; RS0101989), zumal ein Dienstnehmer nicht gezwungen werden soll, ein durch eine ungerechtfertigte Auflösungserklärung belastetes Dienstverhältnis fortzusetzen (RS0101989 [T5]).
[34] Ein derartiges Wahlrecht hat die Rechtsprechung etwa dem begünstigten Behinderten eingeräumt, dem daher im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung (§ 8 Abs 2 BEinstG) die Möglichkeit eröffnet wird, entweder auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren (9 ObA 111/09b mwN); an die getroffene Wahl, die durch einseitige Gestaltungserklärung auszuüben ist (vgl RS0028839 [T3]), ist der Dienstnehmer in der weiteren Folge gebunden (vgl RS0116721). Ein derartiges Wahlrecht hat die Rechtsprechung etwa dem begünstigten Behinderten eingeräumt, dem daher im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung (Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG) die Möglichkeit eröffnet wird, entweder auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren (9 ObA 111/09b mwN); an die getroffene Wahl, die durch einseitige Gestaltungserklärung auszuüben ist vergleiche RS0028839 [T3]), ist der Dienstnehmer in der weiteren Folge gebunden vergleiche RS0116721).
[35] Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung beispielsweise für eine rechtsunwirksame vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses (vgl RS0113482; RS0070860 [T1]) oder eine nach § 12 MSchG unzulässige Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin (vgl RS0070860). Auch einem Arbeitnehmer, der entgegen dem aus § 3 AVRAG hervorgehenden Kündigungsverbot im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt wurde, wird ein Wahlrecht dahin zugestanden, dass er, statt auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmer des Betriebs zu bestehen, die Beendigung akzeptieren und im Falle der frist- oder terminwidrigen Kündigung die Kündigungsentschädigung begehren kann (vgl RS0122357 [T1]; RS0111017). Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung beispielsweise für eine rechtsunwirksame vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses vergleiche RS0113482; RS0070860 [T1]) oder eine nach Paragraph 12, MSchG unzulässige Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin vergleiche RS0070860). Auch einem Arbeitnehmer, der entgegen dem aus Paragraph 3, AVRAG hervorgehenden Kündigungsverbot im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt wurde, wird ein Wahlrecht dahin zugestanden, dass er, statt auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmer des Betriebs zu bestehen, die Beendigung akzeptieren und im Falle der frist- oder terminwidrigen Kündigung die Kündigungsentschädigung begehren kann vergleiche RS0122357 [T1]; RS0111017).
[36] 6.4. Für den hier vorliegenden Fall einer diskriminierenden Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Gesetzgeber ungeachtet des Umstands, dass er diese Beendigung nicht als unwirksam, sondern als anfechtbar ausgestaltet hat, dem Arbeitnehmer insofern ein Wahlrecht eingeräumt, als er statt der Anfechtung Schadenersatz wegen diskriminierender Beendigung erheben kann, wofür er auch den beim besonderen Bestandschutz entwickelten Grund (vgl nochmals RS0101989 [T5]) ins Treffen führt, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des durch die Diskriminierung belasteten Dienstverhältnisses unzumutbar sein könne (vgl die Materialien oben ErwGr 3.3.). 6.4. Für den hier vorliegenden Fall einer diskriminierenden Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Gesetzgeber ungeachtet des Umstands, dass er diese Beendigung nicht als unwirksam, sondern als anfechtbar ausgestaltet hat, dem Arbeitnehmer insofern ein Wahlrecht eingeräumt, als er statt der Anfechtung Schadenersatz wegen diskriminierender Beendigung erheben kann, wofür er auch den beim besonderen Bestandschutz entwickelten Grund vergleiche nochmals RS0101989 [T5]) ins Treffen führt, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des durch die Diskriminierung belasteten Dienstverhältnisses unzumutbar sein könne vergleiche die Materialien oben ErwGr 3.3.).
[37] Angesichts dieser bewussten Anlehnung des Gesetzgebers an die Judikatur zum besonderen Bestandschutz liegt es daher nahe, auch die hierzu entwickelten Grundsätze zum Wahlrecht des Arbeitnehmers und dessen Ausübung anzuwenden (oben ErwGr 6.3.).
[38] Demgemäß handelt es sich auch beim Wahlrecht nach § 26 Abs 7 GlBG um eine einseitige Gestaltungserklärung, die diskriminierende Beendigung nicht gegen sich gelten zu lassen, an die der Arbeitnehmer in der Folge gebunden ist. Demgemäß handelt es sich auch beim Wahlrecht nach Paragraph 26, Absatz 7, GlBG um eine einseitige Gestaltungserklärung, die diskriminierende Beendigung nicht gegen sich gelten zu lassen, an die der Arbeitnehmer in der Folge gebunden ist.
[39] 6.5. Im vorliegenden Fall ist diese Gestaltungserklärung (hier durch Erhebung der Klage nach § 105 ArbVG), am Arbeitsverhältnis festzuhalten, dem beklagten Arbeitgeber (durch Klagszustellung) auch zugegangen, sodass der Kläger an seine Wahl gebunden ist, welche durch die spätere Klagszurückziehung nicht mehr beseitigt wurde. Die Erhebung der Anfechtungsklage schließt daher die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus. 6.5. Im vorliegenden Fall ist diese Gestaltungserklärung (hier durch Erhebung der Klage nach Paragraph 105, ArbVG), am Arbeitsverhältnis festzuhalten, dem beklagten Arbeitgeber (durch Klagszustellung) auch zugegangen, sodass der Kläger an seine Wahl gebunden ist, welche durch die spätere Klagszurückziehung nicht mehr beseitigt wurde. Die Erhebung der Anfechtungsklage schließt daher die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus.
[40] Auch kann es keinen Unterschied machen, ob ein Kläger den Anfechtungsprozess durch Urteil verliert oder ob er diesen durch Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht beendet; in beiden Fällen hat er jedenfalls nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert, sondern sie gerichtlich angefochten.
[41] 7. Unionsrechtliche Überlegungen dahin, ob diese Regelung dem Äquivalenz- und dem Effektivitätsgrundsatz widersprechen könnte, indem die Verfahrensmodalitäten angesichts der Fristen nach § 29a GlBG dem Dienstnehmer die Wahrnehmung seiner Rechte wie etwa die Inanspruchnahme sachgerechter Beratung angesichts seiner konkreten Situation im Vergleich zu sonstigen Arbeitnehmern übermäßig erschweren würden (vgl dazu EuGH 27. 6. 2024, C-284/23, Haus Jacobus, insb Rn 49 ff; 29. 10. 2009, C-63/08, Pontin gegen T-Comalux, insb Rn 55 ff), sind hier nicht anzustellen: Die konkrete Prüfung dieser Umstände obläge zwar dem nationalen Gericht, was aber entsprechender Tatsachenbehauptungen des Arbeitnehmers bedurft hätte; solche wurden jedoch in erster Instanz nicht aufgestellt. 7. Unionsrechtliche Überlegungen dahin, ob diese Regelung dem Äquivalenz- und dem Effektivitätsgrundsatz widersprechen könnte, indem die Verfahrensmodalitäten angesichts der Fristen nach Paragraph 29 a, GlBG dem Dienstnehmer die Wahrnehmung seiner Rechte wie etwa die Inanspruchnahme sachgerechter Beratung angesichts seiner konkreten Situation im Vergleich zu sonstigen Arbeitnehmern übermäßig erschweren würden vergleiche dazu EuGH 27. 6. 2024, C-284/23, Haus Jacobus, insb Rn 49 ff; 29. 10. 2009, C-63/08, Pontin gegen T-Comalux, insb Rn 55 ff), sind hier nicht anzustellen: Die konkrete Prüfung dieser Umstände obläge zwar dem nationalen Gericht, was aber entsprechender Tatsachenbehauptungen des Arbeitnehmers bedurft hätte; solche wurden jedoch in erster Instanz nicht aufgestellt.
[42] 8. Zusammengefasst war daher das im Ergebnis zutreffende klagsabweisende Urteil des Erstgerichts zur Gänze wiederherzustellen.
[43] Die Entscheidung über die Kosten des zweit- und des drittinstanzlichen Verfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des zweit- und des drittinstanzlichen Verfahrens beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.
[44] Für den Rekurs des Klägers an den Obersten Gerichtshof konnte ihm nicht mehr an Kosten als verzeichnet (419,57 EUR Rechtsanwaltskosten nach TP 3B) zugesprochen werden.