Begründung:
Die Beklagte plante die Errichtung eines Sekundäraluminium-Schmelzwerkes in K*****. Der Kläger war ab Sommer 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Ab 1. 11. 1990 war er Geschäftsführer und ab November 1993 Prokurist. Am 25. 4. 1997 wurde er entlassen.
Mit der Behauptung, die Entlassung sei zu Unrecht erfolgt, weil er keinen Entlassungsgrund gesetzt habe, begehrt der Kläger nach mehrfacher Ausdehnung des Klagebegehrens zuletzt S 2,490.440,80 brutto zuzüglich S 15.379,-- netto sA für restliches Gehalt (April 1997) einschließlich aliquoter Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung (Mai 1997 bis Juni 1998), Abfertigung (12 Monatsgehälter), Urlaubsentschädigung und Entschädigung für den Entfall des Dienstautos. Da gemäß § 29 AngG vorerst nur ein Teil der Kündigungsentschädigung geltend gemacht werden könne, werde neben dem Leistungsbegehren auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte dem Kläger "alle weiteren Ansprüche aus dem Titel Kündigungsentschädigung für das gegenständliche Dienstverhältnis jeweils nach Eintritt der Fälligkeit bis zu einem Höchstbetrag von S 2,920.050,-- brutto" zu bezahlen habe. Der Kläger habe seine Dienstpflichten ordnungsgemäß erfüllt. Fixe Arbeitszeiten habe er nicht zu beachten gehabt.Mit der Behauptung, die Entlassung sei zu Unrecht erfolgt, weil er keinen Entlassungsgrund gesetzt habe, begehrt der Kläger nach mehrfacher Ausdehnung des Klagebegehrens zuletzt S 2,490.440,80 brutto zuzüglich S 15.379,-- netto sA für restliches Gehalt (April 1997) einschließlich aliquoter Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung (Mai 1997 bis Juni 1998), Abfertigung (12 Monatsgehälter), Urlaubsentschädigung und Entschädigung für den Entfall des Dienstautos. Da gemäß Paragraph 29, AngG vorerst nur ein Teil der Kündigungsentschädigung geltend gemacht werden könne, werde neben dem Leistungsbegehren auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte dem Kläger "alle weiteren Ansprüche aus dem Titel Kündigungsentschädigung für das gegenständliche Dienstverhältnis jeweils nach Eintritt der Fälligkeit bis zu einem Höchstbetrag von S 2,920.050,-- brutto" zu bezahlen habe. Der Kläger habe seine Dienstpflichten ordnungsgemäß erfüllt. Fixe Arbeitszeiten habe er nicht zu beachten gehabt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Tätigkeitsbereich des Klägers eingeschränkt worden sei, weil er für die ihm übertragene Öffentlichkeitsarbeit ungeeignet gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei seine Hauptaufgabe die Anwesenheit im Büro in K***** gewesen, um als Ansprechpartner jederzeit telefonisch erreichbar zu sein. Diese Verpflichtung habe der Kläger verletzt. Auf Grund des Vorliegens von (jedenfalls) 190,43 unentschuldigten Fehlstunden und der unentschuldigten Abwesenheit am 24. 4. 1997 sei der Kläger entlassen worden. Auf die Fehlstunden des Klägers entfalle ein anteiliger Wert von S 79.279,-- brutto, der als Gegenforderung eingewendet werde.
Das Erstgericht erkannte nach Einschränkung des Verfahrens auf die Frage der Berechtigung der Entlassung (ON 6, AS 51) mit Zwischenurteil, dass die Beklagte dem Grunde nach schuldig sei, dem Kläger sein Gehalt bis einschließlich 25. 4. 1997 sowie Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung im gesetzlichen bzw vertraglich vereinbarten Ausmaß zu zahlen. Dabei ging es über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch von folgenden Feststellungen aus, wobei zunächst jene wiedergegeben werden, die im Berufungsverfahren nicht bekämpft wurden:
Zwischen den Parteien wurde im Zuge der Arbeitsvertragsverhandlungen eine wöchentliche Arbeitszeit des Klägers von 38,5 Stunden vereinbart. Diese Vereinbarung erfolgte zunächst mündlich, ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde erst am 6. 9. 1991 errichtet. Dieser enthielt ebenfalls eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Eine Regelung der Tagesarbeitszeit fand sich hierin nicht. Die Aufgabe des Klägers bestand am Anfang unter anderem darin, die Bevölkerung in Abendveranstaltungen über das geplante Sekundäraluminium-Schmelzwerk zu informieren und an den Abendsitzungen des Planungsbeirates teilzunehmen. Wenn solche Veranstaltungen am Abend länger dauerten, erschien der Kläger am Folgetag mit Duldung des "Eigentümers" später im Büro.
Am 29. 11. 1993 legte der Kläger seine Funktion als Geschäftsführer zurück und war ab diesem Zeitpunkt nur mehr als Prokurist der Beklagten tätig. Eine Änderung des Arbeitsvertrages erfolgte weder hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches noch hinsichtlich der Arbeitszeit. Nach der behördlichen Einreichung des Projektes ging der Arbeitsumfang des Klägers deutlich zurück.
Das Büro des Klägers bei der Beklagten in K***** befand sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Büro der M*****gesellschaft mbH (im Folgenden kurz M*****). Der Geschäftsführer beider Gesellschaften war Herbert M*****-G*****. Um in das Büro des Klägers zu gelangen, musste man das Büro der M***** durchqueren. Sowohl die privaten Aktivitäten des Klägers im Büro als auch seine häufigen Abwesenheiten erweckten immer mehr den Unmut der Mitarbeiter der M*****, Ing. P***** und G*****, die sich durch die häufigen, in Abwesenheit des Klägers einlangenden Telefonanrufe zunehmend belästigt fühlten. Im Laufe des Jahres 1996 begann deshalb G*****, private Aufzeichnungen über die Anwesenheit des Klägers zu führen. Im Sommer 1996 wurde dem Geschäftsführer M*****-G***** zugetragen, dass der Kläger "den ganzen Tag spazieren gehe." Bei Geschäftspartnern der Beklagten war bereits das Gerücht entstanden, dass es das Unternehmen der Beklagten gar nicht mehr gebe, weil sich unter deren Telefonanschluss immer nur Mitarbeiter der M***** meldeten. Daraufhin wies der Geschäftsführer den Kläger am 2. 9. 1996 schriftlich an, sich an die Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr zu halten und etwaige Dienstfahrten mit dem Geschäftsführer abzusprechen. Auch mündlich erklärte der Geschäftsführer dem Kläger, dass dieser während der angegebenen Zeiten im Büro zu sitzen habe, sofern er keine auswärtigen Diensttätigkeiten verrichte. Im November 1996 trug der Geschäftsführer den Mitarbeiteren der M***** auf, genaue Aufzeichnungen über die Abwesenheiten des Klägers zu führen, nachdem diese erklärten, dass sich die Situation beim Kläger nicht gebessert habe. Mit Schreiben vom 17. 3. 1997 wurde der Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten darauf hingewiesen, dass er die für die Beklagte bestimmte Post nicht vom Büro in A***** abzuholen habe, weil dadurch unnötig Benzin verfahren werde und während dieser Zeit das Firmentelefon in K***** nicht besetzt sei.
Am 24. 4. 1997 fuhr der Kläger in der Früh zur "Fachmesse für Haustechnik" nach Wien. Am selben Tag fand um 9.00 Uhr im Büro der M***** in K***** eine Besprechung des Geschäftsführers M*****-G***** mit Ing. P***** und G***** statt. Bei dieser Gelegenheit erkundigte sich der Geschäftsführer nach dem Verbleib des Klägers und brachte schließlich über sein Büro in A***** in Erfahrung, dass der Kläger zwischen 9.00 und 10.00 Uhr telefonisch einer Prokuristin mitgeteilt hatte, dass er auf die Messe gefahren sei. Eine daraufhin durchgeführte Auswertung der Aufzeichnungen G***** ergab für den Zeitraum vom 18. 11. 1996 bis 18. 4. 1997 312,5 Fehlstunden des Klägers. Dieser wurde daraufhin am nächsten Tag entlassen.
Des weiteren traf das Erstgericht noch folgende Feststellungen, die vom Kläger in der Berufungsbeantwortung bekämpft wurden:
Die Parteien gingen im Zuge der Verhandlungen über den Arbeitsvertrag des Klägers davon aus, dass der Kläger grundsätzlich von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu arbeiten habe.
Der Geschäftsführer M*****-G***** entband den Kläger im Jahr 1994 von der Öffentlichkeitsarbeit und übertrug diese Aufgabe an einen anderen Mitarbeiter. Dem Kläger oblag zu diesem Zeitpunkt nur noch die Arbeit im Büro der Beklagten, und zwar die Entgegennahme von Telefongesprächen und die sporadische Überwachung des vorgesehenen Betriebsgeländes, wodurch sich der Kläger nicht ausgelastet fühlte. Er begann daher im Büro private Aktivitäten wie Zeitung lesen, Reiseprospekte studieren etc zu entfalten und war immer seltener im Büro anwesend.
Der Kläger hielt sich nicht an die schriftlichen Anweisungen des Geschäftsführers der Beklagten vom 2. 9. 1996 betreffend die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und die Anwesenheit im Büro. An den Vormittagen erschien er kurz im Büro, erledigte die Post und fuhr dann wieder weg, um private Besorgungen zu erledigen oder Kaffee trinken zu gehen. Nach der Mittagspause war der Kläger zwischen 14.00 und 17.00 Uhr nur teilweise im Büro anwesend.
Der Kläger hatte hinsichtlich des Besuches der "Fachmesse für Haustechnik" in Wien am 24. 4. 1997 weder einen dienstlichen Auftrag noch die Genehmigung des Geschäftsführers. Er wollte sich dort einfach informieren, weil seine Arbeit für ihn in der letzten Zeit nicht erfreulich gewesen war.
Das Erstgericht vertrat dazu die Rechtsauffassung, dass der Kläger durch sein Verhalten (Nichteinhalten der Arbeitszeiten; regelmäßige private Aktivitäten außerhalb des Büros während der Arbeitszeiten; 300 Fehlstunden in einem Zeitraum fünf Monaten) den Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG verwirklicht habe. Mangelnde Auslastung stelle keinen Rechtfertigungsgrund für ein regelmäßiges Fernbleiben von der Arbeit dar, zumal der Arbeitgeber ausdrücklich zu verstehen gegeben habe, dass er auf die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Büro besonderen Wert lege. Die Entlassung sei jedoch verspätet erfolgt, weil sie vom Arbeitgeber nicht unverzüglich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes ausgesprochen worden sei. Bereits im Sommer 1996 seien dem Geschäftsführer der Beklagten Informationen zugegangen, dass der Kläger nur selten an seinem Arbeitsplatz anwesend sei. Nach der ausdrücklichen Anordnung von Arbeitszeiten mit Schreiben vom 2. 9. 1996 habe der Geschäftsführer zunächst 2 1/2 Monate zugewartet um sich zu erkundigen, ob sich beim Kläger die Situation gebessert habe, und nach Verneinung die weitere Überwachung und Dokumentation der Anwesenheit des Klägers angeordnet, ohne sich allerdings nach angemessener Zeit nach dem Ergebnis dieser Überwachung zu erkundigen.Das Erstgericht vertrat dazu die Rechtsauffassung, dass der Kläger durch sein Verhalten (Nichteinhalten der Arbeitszeiten; regelmäßige private Aktivitäten außerhalb des Büros während der Arbeitszeiten; 300 Fehlstunden in einem Zeitraum fünf Monaten) den Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG verwirklicht habe. Mangelnde Auslastung stelle keinen Rechtfertigungsgrund für ein regelmäßiges Fernbleiben von der Arbeit dar, zumal der Arbeitgeber ausdrücklich zu verstehen gegeben habe, dass er auf die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Büro besonderen Wert lege. Die Entlassung sei jedoch verspätet erfolgt, weil sie vom Arbeitgeber nicht unverzüglich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes ausgesprochen worden sei. Bereits im Sommer 1996 seien dem Geschäftsführer der Beklagten Informationen zugegangen, dass der Kläger nur selten an seinem Arbeitsplatz anwesend sei. Nach der ausdrücklichen Anordnung von Arbeitszeiten mit Schreiben vom 2. 9. 1996 habe der Geschäftsführer zunächst 2 1/2 Monate zugewartet um sich zu erkundigen, ob sich beim Kläger die Situation gebessert habe, und nach Verneinung die weitere Überwachung und Dokumentation der Anwesenheit des Klägers angeordnet, ohne sich allerdings nach angemessener Zeit nach dem Ergebnis dieser Überwachung zu erkundigen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, ohne sich allerdings mit der Beweis- und Tatsachenrüge des Klägers in der Berufung auseinanderzusetzen, und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bezüglich der Annahme einer Verspätung der Entlassung bei. Die Beklagte habe bis zur Entlassung widerspruchslos hingenommen, dass der Kläger weiterhin die täglichen Arbeitszeiten nicht einhalte. Es sei nicht in der Sachlage begründet gewesen, vom September 1996 bis April 1997 geheime Aufzeichnungen zu führen und mit dem Ausspruch der Entlassung zuzuwarten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.