Rechtssatz
Bei Vorliegen fortgesetzter Entlassungsgründe - darunter ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen - verliert der Arbeitgeber nur hinsichtlich jenes Entlassungsgrundes das Entlassungsrecht, hinsichtlich dessen er die Entlassung nicht (rechtzeitig) ausgesprochen hat, aber auch diese Verfehlungen können im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens bei späterer Wiederholung Berücksichtigung finden.
Schlagworte
Angestellte, Dauertatbestand, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Drohung, Androhung, Mahnung, Ermahnung, Warnung, Verwarnung, Verwirkung, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Verfristung, Verspätung, Rechtzeitigkeit, Zustimmung, Aufforderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028859
Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00127_8300000_001