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Entscheidung 8 ObA 35/08t×

Entscheidung 8 ObA 35/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA35/08t

Entscheidungsdatum

27.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Land O*****, vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang W*****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Mag. Markus Schablinger, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wegen Zustimmung zur Entlassung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2008, GZ 11 Ra 15/08t-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein Entlassungsgrund im Sinne des Paragraph 122, ArbVG verwirklicht wurde, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf: Ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung im Einzelfall vorliegen, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298 mwN). Dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen (oder hinreichend ähnlichen) Fall fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 69 f mwN; RIS-Justiz RS0107773; RS0102181; RS0110702). Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung widerspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts weder der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, noch ist sie unvertretbar. Gerade unter Berücksichtigung, dass bei Arbeitnehmern in leitender Position ein strengerer Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0029341 mwN, etwa 8 ObA 94/06s uam), ist die Bejahung des Vorliegens eines Entlassungsgrunds durch die Vorinstanzen zumindest vertretbar. Dabei ist hervorzuheben, dass dem Beklagten als Oberarzt durchwegs bewusst sein musste, welche Schwierigkeiten für den Dienstbetrieb durch sein willkürliches und beharrliches Nichterscheinen - teilweise trotz gegenteiliger Vorankündigung - entstehen können. Er hat damit die dienstlichen Interessen der Klägerin maßgeblich beeinträchtigt (RIS-Justiz RS0029600; zur Gesamtbeurteilung auch RS0029790 mwN). Die Ausführungen des Beklagten zur Verletzung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes übergehen den Umstand, dass der Beklagte ja bis zuletzt seinen Dienst beharrlich nicht angetreten hat (zur Entlassung bei Dauerzuständen RIS-Justiz RS0028865 mwN; RS0028859). Aus welchen konkreten Gründen die Darlegungen des Berufungsgerichts zum Gebot der Gleichbehandlung bei der Gewährung von Karenzierungen nach Paragraph 48, des OÖ Landesvertragsbedienstetengesetzes nicht zutreffen sollten, vermag die Revision ebensowenig substantiiert näher darzustellen wie die Behauptung, das Beharren der Klägerin auf Erfüllung der Dienstpflichten sei „jedenfalls sittenwidrig". Insgesamt zeigen damit die konkreten Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Anmerkung

E87640 8ObA35.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00035.08T.0527.000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080527_OGH0002_008OBA00035_08T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028859 Rechtssatz 18.10.1983Zivilrecht
Bei Vorliegen fortgesetzter Entlassungsgründe - darunter ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen - verliert d …
RS0028865 Rechtssatz 28.07.1964Zivilrecht
Ein Dauerzustand kann als Entlassungsgrund so lange geltend gemacht werden, als er andauert.
RS0029341 Rechtssatz 07.02.1978Zivilrecht
Bei Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ist ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (Ärztebesucherin).
RS0029600 Rechtssatz 30.08.1989Zivilrecht
Nicht jeder geringe Verstoß gegen die Treuepflicht vermag einen Entlassungstatbestand zu begründen, doch kann sich ein solcher aus einer Summe von Verstößen ergeben. (§ 48 ASGG).
RS0029790 Rechtssatz 20.02.1951Zivilrecht
Bei dem Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit muss das Gesamtbild des Verhaltens des Dienstnehmers berücksichtigt werden. Es darf nicht jeder einzelne Vorfall für sich allein beurteilt und damit das Gesamtergebnis zerpflückt werden.
RS0102181 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrec …
RS0106298 Rechtssatz 14.11.1996Zivilrecht
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG liegen daher nicht vor. (Streitwert neunu …
RS0107773 Rechtssatz 27.05.1997Zivilrecht
Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vergleiche WoBl 1993/54).
RS0110702 Rechtssatz 10.09.1998Zivilrecht
Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Erm …