Rechtssatz RS0051992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051992
Entscheidungsdatum
14.02.2001
Rechtssatz
Für den Inhalt der Arbeitspflicht ist primär die Einzelvereinbarung maßgebend und es kann auch die Arbeitszeit - unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips - individuell gestaltet werden. Hat der Arbeitnehmer daher bei Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber erklärt, nicht länger als bis dreizehn Uhr arbeiten zu können und wurde dem Rechnung getragen, kann auch eine (zulässige) Änderung der betrieblichen Arbeitszeit nicht dazu führen, die Weigerung des Arbeitnehmers, als unbefugtes Verlassen der Arbeit im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 zu qualifizieren, weil als pflichtgemäße Arbeitszeit nur jene anzusehen ist, zu der sich der Arbeitnehmer verpflichtet hat.Für den Inhalt der Arbeitspflicht ist primär die Einzelvereinbarung maßgebend und es kann auch die Arbeitszeit - unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips - individuell gestaltet werden. Hat der Arbeitnehmer daher bei Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber erklärt, nicht länger als bis dreizehn Uhr arbeiten zu können und wurde dem Rechnung getragen, kann auch eine (zulässige) Änderung der betrieblichen Arbeitszeit nicht dazu führen, die Weigerung des Arbeitnehmers, als unbefugtes Verlassen der Arbeit im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 zu qualifizieren, weil als pflichtgemäße Arbeitszeit nur jene anzusehen ist, zu der sich der Arbeitnehmer verpflichtet hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 51/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 51/87
- 9 ObA 156/99b
Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 ObA 156/99b
nur: Für den Inhalt der Arbeitspflicht ist primär die Einzelvereinbarung maßgebend und es kann auch die Arbeitszeit individuell gestaltet werden. (T1) Beisatz: Innerhalb des durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert. (T2)
- 9 ObA 348/00t
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 348/00t
nur: Für den Inhalt der Arbeitspflicht ist primär die Einzelvereinbarung maßgebend. Als pflichtgemäße Arbeitszeit ist nur jene anzusehen, zu der sich der Arbeitnehmer verpflichtet hat. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051992
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00051_8700000_001