Ein Arbeiter kann nach § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 entlassen werden, wenn er beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Darunter fällt auch, wenn er sich nicht den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers fügt (Kuderna, Entlassungsrecht2 138; RIS-Justiz RS0104135). Eine Anordnung ist ua dann nicht gerechtfertigt, wenn sie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht oder wenn sie aus besonderen Gründen für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Die gegenständliche Anordnung des Geschäftsführers der Beklagten, der Kläger habe an einem bestimmten, von seinem Wohnort verschiedenen Ort, die Nacht im Fahrzeug zu verbringen, um am folgenden Morgen weitere Zustellungen vorzunehmen, erstreckte sich bereits auf die Privatsphäre des Klägers, der die Entscheidung, wo ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit die Nachtruhe verbringt, zuzurechnen ist. Eine Anordnung, die sich aber nicht mehr auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb, sondern auf dessen Privatsphäre erstreckt, ist nicht mehr durch den Gegenstand der Dienstleistung oder die Besonderheit des Betriebs gerechtfertigt und daher unzulässig (Kuderna aaO 114; ARD 3855/15/87). Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nur auf die arbeitsspezifischen Umstände, nicht auf die Freizeit eines Arbeitnehmers.Ein Arbeiter kann nach Paragraph 82, Litera f, zweiter Tatbestand GewO 1859 entlassen werden, wenn er beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Darunter fällt auch, wenn er sich nicht den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers fügt (Kuderna, Entlassungsrecht2 138; RIS-Justiz RS0104135). Eine Anordnung ist ua dann nicht gerechtfertigt, wenn sie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht oder wenn sie aus besonderen Gründen für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Die gegenständliche Anordnung des Geschäftsführers der Beklagten, der Kläger habe an einem bestimmten, von seinem Wohnort verschiedenen Ort, die Nacht im Fahrzeug zu verbringen, um am folgenden Morgen weitere Zustellungen vorzunehmen, erstreckte sich bereits auf die Privatsphäre des Klägers, der die Entscheidung, wo ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit die Nachtruhe verbringt, zuzurechnen ist. Eine Anordnung, die sich aber nicht mehr auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb, sondern auf dessen Privatsphäre erstreckt, ist nicht mehr durch den Gegenstand der Dienstleistung oder die Besonderheit des Betriebs gerechtfertigt und daher unzulässig (Kuderna aaO 114; ARD 3855/15/87). Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nur auf die arbeitsspezifischen Umstände, nicht auf die Freizeit eines Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer schuldet eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Erfolg seiner Arbeitsleistung. Der Umfang seiner Leistungspflicht bestimmt sich nicht nach einem vorgegebenen quantitativen "Soll". Die Zeit und nicht die Menge ist das Maß der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung. Der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geschuldete Zeitlohn steht daher mit der Arbeitszeit und nicht mit dem Quantum der konkreten Arbeitsverrichtungen in einem synallagmatischen Zusammenhang (DRdA 1985/19 [Csebrenyak]; RIS-Justz RS0021299). Die Überwälzung des Erfolgsrisikos für die nach den Weisungen des Arbeitgebers zu leistende Arbeit durch die Verpflichtung zu einer Mindestarbeitsleistung widerspricht dem Wesen des Arbeitsvertrages (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8 145; RdW 1993, 286; RIS-Justiz RS0021477).
Die gegenständliche Anweisung, an einem Tag 15 Zustellorte anzufahren, und für den Fall, dass sich nicht alle an einem Tag erledigen lassen, im Fahrzeug zu nächtigen, überwälzte in unzulässiger Weise das Unternehmerrisiko der Beklagten auf den Kläger. Schon die Art der Weisung ließ erkennen, dass die Beklagte - zu Lasten des Klägers - in Kauf nahm, dass sie ihm Aufgaben zur Erledigung an einem Tag übertrug, die sich nicht ohne weiteres an einem Tag erledigen ließen. Die Beklagte ging gegenüber einem Dritten Verpflichtungen über Zustellungen an einem Tag ein, die vom Kläger allein im Rahmen eines Tages nicht bewältigt werden konnten. Dadurch wurde die Privatsphäre des Arbeitnehmers unnötigerweise belastet und damit von der Beklagten gegen die ihr als Arbeitgeberin obliegende Fürsorgepflicht verstoßen, sodass die Nichtbefolgung der Anordnung durch den Kläger auch aus diesem Grund die Entlassung nicht rechtfertigen kann (vgl Arb 10.725). Die Anordnung der Beklagten war somit nicht nur unzulässig, sondern auch unzumutbar.Die gegenständliche Anweisung, an einem Tag 15 Zustellorte anzufahren, und für den Fall, dass sich nicht alle an einem Tag erledigen lassen, im Fahrzeug zu nächtigen, überwälzte in unzulässiger Weise das Unternehmerrisiko der Beklagten auf den Kläger. Schon die Art der Weisung ließ erkennen, dass die Beklagte - zu Lasten des Klägers - in Kauf nahm, dass sie ihm Aufgaben zur Erledigung an einem Tag übertrug, die sich nicht ohne weiteres an einem Tag erledigen ließen. Die Beklagte ging gegenüber einem Dritten Verpflichtungen über Zustellungen an einem Tag ein, die vom Kläger allein im Rahmen eines Tages nicht bewältigt werden konnten. Dadurch wurde die Privatsphäre des Arbeitnehmers unnötigerweise belastet und damit von der Beklagten gegen die ihr als Arbeitgeberin obliegende Fürsorgepflicht verstoßen, sodass die Nichtbefolgung der Anordnung durch den Kläger auch aus diesem Grund die Entlassung nicht rechtfertigen kann vergleiche Arb 10.725). Die Anordnung der Beklagten war somit nicht nur unzulässig, sondern auch unzumutbar.
Für den Inhalt der Arbeitspflicht ist primär die Einzelvereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Als pflichtgemäße Arbeitszeit ist nur jene anzusehen, zu deren Einhaltung sich der Arbeitnehmer verpflichtet hat (ARD 3929/16/87; RIS-Justiz RS0051992). Dadurch, dass der Kläger zur Ankündigung der Beklagten, er werde unter Umständen die Nacht im Fahrzeug verbringen müssen, zunächst schwieg, wurde noch keine neue Vereinbarung geschlossen. Dem Schweigen darf grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden, weil es verschiedene Ursachen haben kann (Koziol/Welser I11 92 mwN; RIS-Justiz RS0013991). Eine solche Vereinbarung konnte auch von der Beklagten nicht einseitig durch die Zahlung von wöchentlichen "Nächtigungsgebühren" a S 200 herbeigeführt werden. Um so weniger kam eine Vereinbarung am Tag der Entlassung zustande, ließen doch die Äußerungen des Klägers ("Wahnsinn", "Witz", "dass sich das nicht ausgehe", "werden wir schon sehen") erkennen, dass er nicht geneigt war, der Anordnung der Beklagten Folge zu leisten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Vereinbarung überhaupt wirksam wäre. Es braucht auch nicht auf Fragen der einem Lenker von Kraftfahrzeugen zu gewährenden Ruhezeiten (§§ 12, 15a AZG) bzw zulässigen Lenk- (§ 14a AZG) und Einsatzzeit (§ 16 AZG) eingegangen werden, weil es zufolge vorheriger Entlassung des Klägers gar nicht mehr zu einem Dienstbeginn um 6 Uhr des Folgetages kam.Für den Inhalt der Arbeitspflicht ist primär die Einzelvereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Als pflichtgemäße Arbeitszeit ist nur jene anzusehen, zu deren Einhaltung sich der Arbeitnehmer verpflichtet hat (ARD 3929/16/87; RIS-Justiz RS0051992). Dadurch, dass der Kläger zur Ankündigung der Beklagten, er werde unter Umständen die Nacht im Fahrzeug verbringen müssen, zunächst schwieg, wurde noch keine neue Vereinbarung geschlossen. Dem Schweigen darf grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden, weil es verschiedene Ursachen haben kann (Koziol/Welser I11 92 mwN; RIS-Justiz RS0013991). Eine solche Vereinbarung konnte auch von der Beklagten nicht einseitig durch die Zahlung von wöchentlichen "Nächtigungsgebühren" a S 200 herbeigeführt werden. Um so weniger kam eine Vereinbarung am Tag der Entlassung zustande, ließen doch die Äußerungen des Klägers ("Wahnsinn", "Witz", "dass sich das nicht ausgehe", "werden wir schon sehen") erkennen, dass er nicht geneigt war, der Anordnung der Beklagten Folge zu leisten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Vereinbarung überhaupt wirksam wäre. Es braucht auch nicht auf Fragen der einem Lenker von Kraftfahrzeugen zu gewährenden Ruhezeiten (Paragraphen 12, 15 a, AZG) bzw zulässigen Lenk- (Paragraph 14 a, AZG) und Einsatzzeit (Paragraph 16, AZG) eingegangen werden, weil es zufolge vorheriger Entlassung des Klägers gar nicht mehr zu einem Dienstbeginn um 6 Uhr des Folgetages kam.
Die Weigerung des Klägers, in seiner Freizeit die Nacht in seinem Fahrzeug zu verbringen, vermochte keine Vernachlässigung von Dienstpflichten zu begründen. Die Entlassung war daher nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der vom Kläger für die Revision verzeichnete vierfache Einheitssatz steht ihm nicht zu, weil sich die damit angesprochene Regelung des § 23 Abs 9 RATG nur auf das Berufungsverfahren, nicht aber auf das Revisionsverfahren bezieht (9 ObA 183/00b; 10 ObS 260/00h).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der vom Kläger für die Revision verzeichnete vierfache Einheitssatz steht ihm nicht zu, weil sich die damit angesprochene Regelung des Paragraph 23, Absatz 9, RATG nur auf das Berufungsverfahren, nicht aber auf das Revisionsverfahren bezieht (9 ObA 183/00b; 10 ObS 260/00h).