Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die Klägerin Nichtigkeit des Verfahrens aus Gründen geltendmacht, die bereits vom Berufungsgericht verworfen wurden, ist sie darauf zu verweisen, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, auch dann, wenn er in die Berufungsentscheidung aufgenommen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden kann (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO).Soweit die Klägerin Nichtigkeit des Verfahrens aus Gründen geltendmacht, die bereits vom Berufungsgericht verworfen wurden, ist sie darauf zu verweisen, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, auch dann, wenn er in die Berufungsentscheidung aufgenommen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden kann (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).
Die Klägerin macht als Nichtigkeitsgrund neu geltend, daß das Erstgericht im Zeitpunkt der Fällung seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Sie schließt das allein aus dem Umstand, daß die letzte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 14. April 1988 stattgefunden hat, das Urteil aber erst am 27. Juni 1988 gefällt worden sei. Aus dem beim Akt befindlichen Beratungsprotokoll ergibt sich jedoch eindeutig, daß das Ersturteil noch am 14. April 1988 von dem in dieser Rechtssache verhandelnden Fachsenat gefällt wurde und das Datum "27. 6. 1988" nur jenes der späteren Ausfertigung des gefällten Urteiles ist (vgl Rz 1984/83). Von einer Nichtigkeit des Ersturteils nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO kann daher keine Rede sein.Die Klägerin macht als Nichtigkeitsgrund neu geltend, daß das Erstgericht im Zeitpunkt der Fällung seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Sie schließt das allein aus dem Umstand, daß die letzte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 14. April 1988 stattgefunden hat, das Urteil aber erst am 27. Juni 1988 gefällt worden sei. Aus dem beim Akt befindlichen Beratungsprotokoll ergibt sich jedoch eindeutig, daß das Ersturteil noch am 14. April 1988 von dem in dieser Rechtssache verhandelnden Fachsenat gefällt wurde und das Datum "27. 6. 1988" nur jenes der späteren Ausfertigung des gefällten Urteiles ist vergleiche Rz 1984/83). Von einer Nichtigkeit des Ersturteils nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO kann daher keine Rede sein.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Klägerin wiederholt die bereits in erster Instanz erfolglos geltend gemachte Mängelrüge und bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Klägerin wiederholt die bereits in erster Instanz erfolglos geltend gemachte Mängelrüge und bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.
Auch die in Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rüge, das Erstgericht hätte zuerst nach § 307 Abs 1 ZPO vorgehen müssen und erst nach dem Ergebnis dieses Zwischenverfahrens die Weigerung der Klägerin, ihren Reisepaß vorzulegen, nach § 307 Abs 2 ZPO würdigen dürfen, betrifft einen vermeintlichen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens. Im übrigen ist aber diese Rüge auch inhaltlich verfehlt. Daß die Klägerin die Urkunde, deren Vorlage der Beklagte beantragt hatte, nämlich ihren Reisepaß, besaß, war nicht strittig. Das Verfahren nach § 307 Abs 1 ZPO kommt aber nur in Betracht, wenn der Gegner den Besitz der Urkunde leugnet. Auch ein berechtigter Grund für die Verweigerung der Vorlage des Reisepasses ist nicht erkennbar, so daß es gemäß § 307 Abs 2 ZPO dem durch sorgfältige Würdigung aller Umstände geleiteten richterlichen Ermessen überlassen blieb, den Einfluß der Weigerung der Klägerin entsprechend zu beurteilen.Auch die in Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rüge, das Erstgericht hätte zuerst nach Paragraph 307, Absatz eins, ZPO vorgehen müssen und erst nach dem Ergebnis dieses Zwischenverfahrens die Weigerung der Klägerin, ihren Reisepaß vorzulegen, nach Paragraph 307, Absatz 2, ZPO würdigen dürfen, betrifft einen vermeintlichen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens. Im übrigen ist aber diese Rüge auch inhaltlich verfehlt. Daß die Klägerin die Urkunde, deren Vorlage der Beklagte beantragt hatte, nämlich ihren Reisepaß, besaß, war nicht strittig. Das Verfahren nach Paragraph 307, Absatz eins, ZPO kommt aber nur in Betracht, wenn der Gegner den Besitz der Urkunde leugnet. Auch ein berechtigter Grund für die Verweigerung der Vorlage des Reisepasses ist nicht erkennbar, so daß es gemäß Paragraph 307, Absatz 2, ZPO dem durch sorgfältige Würdigung aller Umstände geleiteten richterlichen Ermessen überlassen blieb, den Einfluß der Weigerung der Klägerin entsprechend zu beurteilen.
Das am 17. September 1986 eingeschrieben an die österreichische Anschrift der Klägerin abgesendete Schreiben des Beklagten vom 15. September 1986 enthält hinreichend deutlich dessen Willen, das Dienstverhältnis mit der Klägerin sofort zu beenden. Der Beklagte wirft der Klägerin in diesem Schreiben vor, daß er an die telegrafisch bekanntgegebene Erkrankung nicht glaube und darin eine einseitige Urlaubsverlängerung sehe. Er teilte ihr die Abmeldung bei der Krankenkasse mit, kündigte die Rückverrechnung des zuviel verbrauchten Urlaubs sowie Schadenersatzansprüche an. Ein verständiger Erklärungsempfänger konnte das Schreiben nur als sofortige Lösung des Dienstverhältnisses verstehen. Selbst wenn aber die Wendung "sehe in ihrer Handlung einen vorzeitigen Austritt" noch Zweifel am Willen des Beklagten übrig ließe (§ 863 Abs 1 ABGB), wurden diese durch das Entlassungsschreiben des Beklagtenvertreters vom 24. September 1986 beseitigt. Da die Klägerin erst am 26. September 1986 aus Südafrika zurückkehrte, dürften ihr beide Schreiben gleichzeitig zugekommen sein. Ein verspäteter Ausspruch der Entlassung wurde mit Schreiben vom 24. September 1986 schon deshalb nicht vorgenommen, weil die Unterlassung der Dienstleistungen ein Dauertatbestand ist, der während der Dauer der Begehung des Entlassungsgrundes geltend gemacht werden kann (DRdA 1988/14).Das am 17. September 1986 eingeschrieben an die österreichische Anschrift der Klägerin abgesendete Schreiben des Beklagten vom 15. September 1986 enthält hinreichend deutlich dessen Willen, das Dienstverhältnis mit der Klägerin sofort zu beenden. Der Beklagte wirft der Klägerin in diesem Schreiben vor, daß er an die telegrafisch bekanntgegebene Erkrankung nicht glaube und darin eine einseitige Urlaubsverlängerung sehe. Er teilte ihr die Abmeldung bei der Krankenkasse mit, kündigte die Rückverrechnung des zuviel verbrauchten Urlaubs sowie Schadenersatzansprüche an. Ein verständiger Erklärungsempfänger konnte das Schreiben nur als sofortige Lösung des Dienstverhältnisses verstehen. Selbst wenn aber die Wendung "sehe in ihrer Handlung einen vorzeitigen Austritt" noch Zweifel am Willen des Beklagten übrig ließe (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB), wurden diese durch das Entlassungsschreiben des Beklagtenvertreters vom 24. September 1986 beseitigt. Da die Klägerin erst am 26. September 1986 aus Südafrika zurückkehrte, dürften ihr beide Schreiben gleichzeitig zugekommen sein. Ein verspäteter Ausspruch der Entlassung wurde mit Schreiben vom 24. September 1986 schon deshalb nicht vorgenommen, weil die Unterlassung der Dienstleistungen ein Dauertatbestand ist, der während der Dauer der Begehung des Entlassungsgrundes geltend gemacht werden kann (DRdA 1988/14).
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeiters wegen des ansonsten pflichtwidrigen Fernbleibens des Arbeitnehmers von der Entlassung aufhebt, (Arb. 9.672 = SZ 51/28; RdW 1988, 328 ua). Dieser Beweis ist der Klägerin nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Verfahrensergebnissen der Tatsacheninstanzen mißlungen, so daß ihrer Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.