Rechtssatz RS0040733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040733
Geschäftszahl
2Ob63/83; 9ObA32/89; 8Ob1655/92
Entscheidungsdatum
22.10.1992
Rechtssatz
Unter erkennendem Gericht ist jenes zu verstehen, welches durch seinen ausgeübten Entscheidungswillen das Urteil gefällt hat. Maßgebend für die Beurteilung seiner vorschriftsmäßigen Besetzung ist somit der Zeitpunkt der Urteilsfällung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 63/83
Entscheidungstext OGH 22.05.1984 2 Ob 63/83
Veröff: RZ 1984/83 S 284
- 9 ObA 32/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1989 9 ObA 32/89
Auch
- 8 Ob 1655/92
Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 1655/92
Auch; Beisatz: Wurde das Urteil noch am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung gefällt und ist der Vorsitzende lediglich infolge seines inzwischen erfolgten Übertritts in den Ruhestand dauernd verhindert, die Ausfertigung zu unterschreiben, liegt Nichtigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040733
Dokumentnummer
JJR_19840522_OGH0002_0020OB00063_8300000_001