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Entscheidung 8 Ob 1655/92×

Entscheidung 8 Ob 1655/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1655/92

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** H*****, vertreten durch Dr.Werner Hagen, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. M***** S*****, und 2. K***** S*****, beide vertreten durch Dr.Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 840.000 sA (Revisionsinteresse S 637.000 sA) infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20.September 1991, GZ 4 R 170/91-16, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil

1. die behauptete Nichtigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt; die Entscheidung wurde noch am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung gefällt (RZ 1985, 253 ua; Fasching, ZPR2 Rz 1489); der Vorsitzende ist lediglich infolge seines inzwischen erfolgten Übertritts in den Ruhestand dauernd verhindert, die Ausfertigung zu unterschreiben;

2. in der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen auch dann keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegen kann, wenn das Berufungsgericht zusätzliche eigene Erwägungen zur Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes anstellte;

3. ein verbüchertes Wohnrecht (Paragraph 521, ABGB) vereinbart wurde und die erstbeklagte Partei dessen Verbücherung verweigert; dies berechtigt zum Rücktritt vom Vertrag, weil der Verpflichtete die für den Berechtigten äußerst bedeutsame Nebenpflicht zur Verbücherung, die sogar dann besteht, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde (MietSlg 35.045 ua; zuletzt ausführlich JBl 1991, 642 mit zust Anmerkung von Pfersmann), verletzt hat und diese Verletzung einerseits eine schwere Vertrauenserschütterung bedeutet und andererseits die Hauptleistung selbst aufs schwerste wegen der Möglichkeit der lastenfreien Weiterveräußerung der Liegenschaft an einen Dritten gefährdet ist, sodaß das Interesse an der Vertragserfüllung überhaupt beseitigt wird vergleiche SZ 57/175);

4. der Rücktritt auch konkludent - durch Erhebung des Rückabwicklungsanspruches - erklärt werden kann (JBl 1985, 746);

5. die aufgrund eines Urteils erfolgte Zahlung keiner devisenrechtlichen Genehmigung bedarf; solche Zahlungen wurden bereits mit der K DE 7/87 Abschn römisch zwei B 5 generell bewilligt vergleiche Schwarzer-Csoklich-List, Währungs- und Devisenrecht4, 570, 578).

Anmerkung

E30187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01655.92.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19921022_OGH0002_0080OB01655_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung