Entscheidungsgründe:
Die Kläger ließen im Jahre 1977 in Dornbirn ein "überdachtes Mehrplatz-Tennis-Center mit integriertem Aufenthalts- und Buffetraum" errichten. Mit den statischen Berechnungen für die Dimensionierung der Bodenplatte dieses Bauwerkes, das wegen der besonderen Bodenverhältnisse auf Pfählen (Piloten) errichtet werden mußte, beauftragten die Kläger die Fa. L*** und A***, eine Kollektivgesellschaft nach schweizerischem Recht. Gesellschafter dieses Unternehmens sind der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte. Der Erstbeklagte erstellte (in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Fa. L*** & A***) die Pläne für die Fundierung der Halle auf Pfählen (Pfählungsplan) und berechnete die Statik des Fußbodens der Tennishalle. Mit der Durchführung der Pfählungsarbeiten betrauten die Kläger die viertbeklagte Partei. Der Drittbeklagte ist Geschäftsführer der viertbeklagten Partei. Er besorgte die Dimensionierung der Pfähle und die Überwachung der Pilotierungsarbeiten. Die Tennishalle wurde im Sommer 1978 fertiggestellt. Ende 1979 traten verschiedene Schäden auf und zwar:
Streifen und leichte Rillen im Spielbelag, Risse bei den Verbindungswänden zwischen der Tennishalle und dem Restaurant, ein Haarriß im Fußboden des Restaurants und diverse sonstige Setzungsrisse.
Die Kläger begehrten von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand Zahlung von 2,500.000 S und die Feststellung ihrer Haftung für künftige Schäden an der Tennishalle mit der Begründung, daß die bereits vorliegenden Schäden vom Erstbeklagten durch zu schwache Dimensionierung der Bodenplatte der Tennishalle und unrichtige Planung und Berechnung der Tragfähigkeit der Pfähle verursacht worden seien. Der Drittbeklagte hätte die zu geringe Dimensionierung der Bodenplatte ohne besondere Prüfungen und Untersuchungen feststellen können und die Kläger darauf hinweisen müssen. Die viertbeklagte Partei habe die Tragfähigkeit der einzelnen Pfähle garantiert. Die Instandsetzung der Schäden erfordere mindestens 2,5 Mio Schilling.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, beim Bau der Tennishalle einwandfreie Leistungen erbracht zu haben. Sie hätten die von den Klägern behaupteten Schäden nicht verursacht. Der Erstbeklagte habe die Bodenplatte genügend stark dimensioniert; die Tragfähigkeit der Piloten reiche aus. Die Rißbildungen seien auf eine völlig unsachgemäße Verlegung des Estrichs ohne Bewehrung und Dehnungsfugen zurückzuführen. Nach den dem Erstbeklagten vom Architekten der Kläger übergebenen Plänen hätte nur ein 2 cm starker Bitumen-Glattestrich aufgebracht werden sollen. Der Drittbeklagte habe zunächst im Auftrag der Fa. U*** auf Grund vergleichbarer Ergebnisse bei Pilotierungsarbeiten in der Nachbarschaft ein Gutachten darüber abgegeben, wie die Holzpfähle mit Stahlbetonaufsätzen beschaffen sein müßten. Die viertbeklagte Partei habe die Pfählungsarbeiten nach den Plänen der Fa. L*** & A*** durchgeführt. Der Drittbeklagte habe wohl bei einzelnen Pfählen eine geringere Tragsicherheit als "2" zugelassen, doch sei diese Verringerung unbedeutend und habe nicht zu Pfahlsetzungen geführt. Der Drittbeklagte habe die Rammarbeiten ordnungsgemäß überwacht. Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen den Erst- und den Drittbeklagten sowie die viertbeklagte Partei ab; die Klage gegen den Zweitbeklagten wies es - insoweit rechtskräftig - wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Erstkläger, sein Architekt Herbert B*** und der Erstbeklagte einigten sich nach Durchführung der Bodenuntersuchungen durch die viertbeklagte Partei darüber, daß die Tennishalle zur Gänze einer Pfahlfundierung bedürfe. Der Architekt Herbert B*** erteilte der Fa. L*** & A*** (namens der Kläger) zu Handen des Erstbeklagten den Auftrag, die Bodenplatte der Tennishalle zu dimensionieren. Der Erstbeklagte wurde darüber informiert, daß die Halle vier Plätze bekommen sollte, die Belastung von 200 bis 300 Zuschauern auszuhalten habe und auf den fertigen Hallenboden ein 5 cm starker Asphaltbelag HTM und ein Spielbelag in der Stärke von 6 bis 12 mm aufgebracht werden sollte. Der Erstbeklagte erstellte im Namen der Kollektivgesellschaft L*** & A*** auch die "Pfahlfundation" für die Tennishalle und die statischen Berechnungen des Tennishallenbodens auf Pfählen. Hiebei ging der Erstbeklagte von einer Nutzlast von 100 kg/m 2 aus und nahm einen Sicherheitszuschlag von 50 % an, so daß er die Bodenplatte für eine Nutzlast von 150 kg/m 2 mit einer Stärke von 18 cm berechnete. Der Drittbeklagte nahm auf Grund des Pilotierungsplanes des Erstbeklagten die Dimensionierung der einzelnen Pfähle - man hatte sich zum Teil für Stahlbetonpfähle und zum Teil für Holzpfähle mit Stahlbetonaufsätzen entschieden - vor. Diese Pfähle wurden in einem Raster von 4,65 x 5,45 m in den Boden gerammt. Die Pfähle entlang der Außenseite der Halle wurden für eine Pfahllast von 30 Tonnen, einige hievon für eine Pfahllast von 45 Tonnen, und die Pfähle im Inneren der Halle für eine Pfahllast von 15 Tonnen dimensioniert. Als Mittelstützen und Stützen entlang des Klub- und Buffetraums wurden 8 Pfähle aus Stahlbeton mit einer Traglast von teils 90, teils 60 Tonnen verwendet. Mit Schreiben vom 11.Jänner 1978 bestätigte der Drittbeklagte den Klägern, daß sämtliche Pfahldimensionierungen den erforderlichen zulässigen Belastungen entsprächen und er die Tragfähigkeit der einzelnen Pfähle laut Pilotierungsplan garantieren könne.
Entgegen dem ursprünglichen Vorhaben entschieden sich die Kläger aus Kostengründen dafür, auf der Bodenplatte keinen Asphaltestrich, sondern einen Betonestrich mit einer Stärke von 4 bis 7 cm aufbringen zu lassen. Zum Ausgleich von Unebenheiten der Bodenplatte wurde darunter eine Ausgleichsschicht aus Splittbeton in der Stärke von 1 bis 4 cm aufgebracht, obwohl der Estrichleger die Kläger auf das zusätzliche Gewicht der Ausgleichsschicht aufmerksam gemacht hatte. In den Estrich wurde ein Baustahlgitter A 30 verlegt, aber keine Dehnungsfugen, sondern nur Arbeitsfugen angebracht. Nachdem Schwindrisse aufgetreten waren, führte der Estrichleger Sanierungsarbeiten durch. Dem Erstbeklagten wurde nicht mitgeteilt, daß die Bodenplatte Unebenheiten aufwies; er wurde auch nicht von der Einbringung einer Ausgleichsschicht aus Splittbeton informiert. Nach dem Auftreten der bereits eingangs geschilderten Mängel wurde der Hallenboden auf Höhenunterschiede untersucht und hiebei an der Oberkante der Stahlbetonplatte Unebenheiten festgestellt, die auf eine ungenaue Bauausführung (aber nicht auf Pfahlsetzungen - siehe unten) zurückgehen. Die Bodenplatte ist in der Feldmitte, also zwischen den Pfählen, im Mittel um etwa 10 mm (und maximal um 29 mm) durchgebogen. Die 18 cm starke Platte ist bei einem Eigengewicht von 560 kg/m 2 imstande, eine Nutzlast von 200 kg/m 2 im größten Teil ihrer Längsausdehnung zu tragen. Mit einer Durchbiegung um 1 cm liegt die vom Erstbeklagten berechnete Stahlbetonplatte unter der beim Übergang des Betonquerschnitts vom sogenannten Zustand I in den Zustand II laut ÖNorm B 4.200 erlaubten Durchbiegung von 1,55 cm. Die Bodenplatte weist "keine Risse" auf (diese Feststellung bezieht sich auf das Fehlen grober Risse, nicht aber haarfeiner Risse, wie sie bei Zustand II konstruktionsbedingt auftreten). Für die im aufgebrachten Estrich herrschende Zugspannung von 62,67 kg/cm 2 war die Betonplatte zu schwach. Bei einer Plattenstärke von 24 cm und einer Nutzlast von 500 kg/m 2 wäre der Estrich rißfrei geblieben; auch bei einer stärkeren Bewehrung (5/16 pro m) hätte der Estrich keine Risse bekommen. Wäre, wovon der Erstbeklagte ausgegangen war, ein Asphaltbelag aufgebracht worden, dann wären im Hallenboden keine Risse entstanden. Die einfachste und billigste Art der Verhinderung der Durchbiegung des Estrichs hätte im Einlegen von Trittschalldämmplatten aus Tel-Wolle bestanden. Zur Zeit, als der Estrich eingebracht wurde, waren die Arbeiten des Erstbeklagten bereits abgeschlossen und dieser nicht mehr auf der Baustelle. Wäre der Erstbeklagte noch auf der Baustelle gewesen, dann hätte er vor einer Estrichverlegung ohne Dazwischenschalten der zusammendrückbaren Schicht warnen müssen.Entgegen dem ursprünglichen Vorhaben entschieden sich die Kläger aus Kostengründen dafür, auf der Bodenplatte keinen Asphaltestrich, sondern einen Betonestrich mit einer Stärke von 4 bis 7 cm aufbringen zu lassen. Zum Ausgleich von Unebenheiten der Bodenplatte wurde darunter eine Ausgleichsschicht aus Splittbeton in der Stärke von 1 bis 4 cm aufgebracht, obwohl der Estrichleger die Kläger auf das zusätzliche Gewicht der Ausgleichsschicht aufmerksam gemacht hatte. In den Estrich wurde ein Baustahlgitter A 30 verlegt, aber keine Dehnungsfugen, sondern nur Arbeitsfugen angebracht. Nachdem Schwindrisse aufgetreten waren, führte der Estrichleger Sanierungsarbeiten durch. Dem Erstbeklagten wurde nicht mitgeteilt, daß die Bodenplatte Unebenheiten aufwies; er wurde auch nicht von der Einbringung einer Ausgleichsschicht aus Splittbeton informiert. Nach dem Auftreten der bereits eingangs geschilderten Mängel wurde der Hallenboden auf Höhenunterschiede untersucht und hiebei an der Oberkante der Stahlbetonplatte Unebenheiten festgestellt, die auf eine ungenaue Bauausführung (aber nicht auf Pfahlsetzungen - siehe unten) zurückgehen. Die Bodenplatte ist in der Feldmitte, also zwischen den Pfählen, im Mittel um etwa 10 mm (und maximal um 29 mm) durchgebogen. Die 18 cm starke Platte ist bei einem Eigengewicht von 560 kg/m 2 imstande, eine Nutzlast von 200 kg/m 2 im größten Teil ihrer Längsausdehnung zu tragen. Mit einer Durchbiegung um 1 cm liegt die vom Erstbeklagten berechnete Stahlbetonplatte unter der beim Übergang des Betonquerschnitts vom sogenannten Zustand römisch eins in den Zustand römisch zwei laut ÖNorm B 4.200 erlaubten Durchbiegung von 1,55 cm. Die Bodenplatte weist "keine Risse" auf (diese Feststellung bezieht sich auf das Fehlen grober Risse, nicht aber haarfeiner Risse, wie sie bei Zustand römisch zwei konstruktionsbedingt auftreten). Für die im aufgebrachten Estrich herrschende Zugspannung von 62,67 kg/cm 2 war die Betonplatte zu schwach. Bei einer Plattenstärke von 24 cm und einer Nutzlast von 500 kg/m 2 wäre der Estrich rißfrei geblieben; auch bei einer stärkeren Bewehrung (5/16 pro m) hätte der Estrich keine Risse bekommen. Wäre, wovon der Erstbeklagte ausgegangen war, ein Asphaltbelag aufgebracht worden, dann wären im Hallenboden keine Risse entstanden. Die einfachste und billigste Art der Verhinderung der Durchbiegung des Estrichs hätte im Einlegen von Trittschalldämmplatten aus Tel-Wolle bestanden. Zur Zeit, als der Estrich eingebracht wurde, waren die Arbeiten des Erstbeklagten bereits abgeschlossen und dieser nicht mehr auf der Baustelle. Wäre der Erstbeklagte noch auf der Baustelle gewesen, dann hätte er vor einer Estrichverlegung ohne Dazwischenschalten der zusammendrückbaren Schicht warnen müssen.
Der Drittbeklagte, der eine über 20-jährige Erfahrung mit Pfählungsarbeiten im Vorarlberger Rheintal hat, berechnete die einzelnen Pfähle richtig. Für die Pfahlfundierung ist üblicherweise (und nach ÖNorm B 4.430) eine Sicherheit von "2" erforderlich (dieser Wert ist der Quotient aus der Grenzlast und der tatsächlichen Belastung eines Pfahls). Der Drittbeklagte ließ bei einzelnen Pfählen eine geringere Tragsicherheit als "2" zu; die von ihm verwendete Rammformel liefert im Vergleich zur klassischen höhere Grenzlasten und somit günstigere Werte. Selbst unter Heranziehung der klassischen Rammformel wurde eine Tragsicherheit von 1,75 nicht unterschritten. Ob es zu Pfahlsetzungen (gemeint: in geringem Maße) gekommen ist, kann nicht festgestellt werden. Die Höhenunterschiede des Bodens der Tennishalle rühren nicht von Pfahlsetzungen her, weil die Stahlbetonplatte bereits bei einer Stützensenkung von nur 1 cm hätte reißen müssen, tatsächlich aber keinen Riß aufweist.
Die Schäden an den Wänden sind nicht auf die Konstruktion der Stahlbetonplatte oder die Ausführung der Pfahlgrundierung zurückzuführen. Die Risse in den Keramikbodenfliesen des Zwischenbaus haben dieselbe Ursache wie die Risse im Betonestrich des Spielplatzbodens. Weitere Biegungen der Stahlbetonplatte sind nur noch in einer zu vernachlässigenden Größenordnung zu erwarten; sie werden keinerlei Schäden mehr anrichten können. Eine künftige ungleichmäßige Setzung einzelner Pfähle ist in höchstem Maße unwahrscheinlich.
Insgesamt gelangte das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis (AS 557), daß die aufgetretenen Schäden nicht auf fehlerhafte und ungenügende statische Berechnungen oder auf mangelhaft ausgeführte Pilotierungsarbeiten zurückzuführen sind.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt wie folgt:
Die Kollektivgesellschaft L*** & A*** (und nicht der Erstbeklagte) sei beauftragt gewesen, eine Stahlbetonplatte mit Asphaltestrich so zu konzipieren, daß sie imstande sei, 200 bis 300 Leute zu tragen. Unter diesen Vorgaben sei die Hallenbodenkonstruktion statisch ausreichend und richtig berechnet worden. Erst nach der Verlegung der Stahlbetonplatte hätten sich die Kläger entschieden, keinen Asphaltbelag einzubringen. Dem Erstbeklagten sei nicht bekanntgegeben worden, daß auf die Stahlbetonplatte eine zusätzliche Splittbeton-Ausgleichsschicht aufgetragen werde; damit habe er auch nicht rechnen müssen. Der Drittbeklagte und die viertbeklagte Partei hätten die Pilotierungsarbeiten auf Grund der Vorgaben des Statikers ordnungsgemäß und sachgerecht durchgeführt. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, die statischen Berechnungen des Erstbeklagten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm nach einer umfangreichen Auseinandersetzung mit der Beweisrüge der Kläger die Feststellungen des Erstgerichtes. Es sei zwar richtig, daß der Erstbeklagte für das Klublokal eine zu geringe Belastung vorgesehen habe, da die ÖNorm eine Nutzlast von 500 kg/m 2 vorsehe, doch könne das Klublokal in seiner tatsächlichen Baugestaltung unbedenklich mit 150 bis 160 Personen belastet werden, was bei 50 Plätzen ausreichend sei. Trotz der zu geringen Lastannahme durch den Erstbeklagten (100 kg/m 2 anstatt der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.Ing. N*** für erforderlich gehaltenen 200 kg/m 2 ) und trotz des zu gering angenommenen Gewichtes des Estriches weise die Bodenplatte dennoch die erforderlichen Trageigenschaften auf. Sie habe den aufgetretenen Belastungen tatsächlich standgehalten und liege, was ihre Durchbiegung betreffe, sogar unter der ÖNorm. Auch das geringfügige Unterschreiten des Sicherheitsfaktors 2 bei einzelnen Pfählen (die geringste Sicherheit bei Pfahl 111 beträgt 1,87) erscheine zulässig; der Unterschied gegenüber der Normsicherheit von 2 könne vernachlässigt werden. Insgesamt sei daher die Feststellung des Erstgerichtes, daß die in der Tennishalle aufgetretenen Schäden nicht auf fehlerhafte und ungenügende statische Berechnungen oder auf mangelhaft ausgeführte Pilotierungsarbeiten zurückzuführen seien, nicht in Frage zu stellen. Damit fehle es an der Verursachung des Schadens durch die noch in Anspruch genommenen Beklagten. Die vom Erstbeklagten errechnete Eigenbetonplatte sei trotz ungenügender Lastannahmen geeignet gewesen, die vorgesehenen Lasten zu tragen. Die Durchbiegung dieser Platte liege unterhalb der Normwerte. Es sei auch zu keinen für den Schaden ursächlichen Pfahlsenkungen gekommen. Damit scheide eine Haftung des Drittbeklagten und der viertbeklagten Partei selbst dann aus, wenn bei den Pfählen die zu fordernde Sicherheit unterschritten und Pfähle mit zu unterschiedlichen Sicherheiten gesetzt worden sein sollten. Ob der Drittbeklagte und die viertbeklagte Partei eine echte oder nur eine unechte Garantiezusage abgegeben hätten, könne dahingestellt bleiben, weil sich die Wirkungen dieser Erklärung nur auf kausale Schäden erstreckten, die aber nicht vorlägen. Da an der mangelnden Kausalität der Schäden kein Zweifel bestehe, bleibe für die Anwendung von Beweislastregeln kein Raum. Der Kausalitätsbeweis treffe den Geschädigten auch dann, wenn der Schädiger gemäß § 1298 ABGB den Beweis seiner Schuldlosigkeit zu erbringen habe. Die ÖNORM seien nicht als Schutzgesetze iS des § 1311 ABGB anzusehen, so daß bei einem Verstoß gegen sie keine Beweislastumkehr Platz greife. Auch die Voraussetzungen für den sogenannten Anscheinsbeweis lägen nicht vor.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm nach einer umfangreichen Auseinandersetzung mit der Beweisrüge der Kläger die Feststellungen des Erstgerichtes. Es sei zwar richtig, daß der Erstbeklagte für das Klublokal eine zu geringe Belastung vorgesehen habe, da die ÖNorm eine Nutzlast von 500 kg/m 2 vorsehe, doch könne das Klublokal in seiner tatsächlichen Baugestaltung unbedenklich mit 150 bis 160 Personen belastet werden, was bei 50 Plätzen ausreichend sei. Trotz der zu geringen Lastannahme durch den Erstbeklagten (100 kg/m 2 anstatt der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.Ing. N*** für erforderlich gehaltenen 200 kg/m 2 ) und trotz des zu gering angenommenen Gewichtes des Estriches weise die Bodenplatte dennoch die erforderlichen Trageigenschaften auf. Sie habe den aufgetretenen Belastungen tatsächlich standgehalten und liege, was ihre Durchbiegung betreffe, sogar unter der ÖNorm. Auch das geringfügige Unterschreiten des Sicherheitsfaktors 2 bei einzelnen Pfählen (die geringste Sicherheit bei Pfahl 111 beträgt 1,87) erscheine zulässig; der Unterschied gegenüber der Normsicherheit von 2 könne vernachlässigt werden. Insgesamt sei daher die Feststellung des Erstgerichtes, daß die in der Tennishalle aufgetretenen Schäden nicht auf fehlerhafte und ungenügende statische Berechnungen oder auf mangelhaft ausgeführte Pilotierungsarbeiten zurückzuführen seien, nicht in Frage zu stellen. Damit fehle es an der Verursachung des Schadens durch die noch in Anspruch genommenen Beklagten. Die vom Erstbeklagten errechnete Eigenbetonplatte sei trotz ungenügender Lastannahmen geeignet gewesen, die vorgesehenen Lasten zu tragen. Die Durchbiegung dieser Platte liege unterhalb der Normwerte. Es sei auch zu keinen für den Schaden ursächlichen Pfahlsenkungen gekommen. Damit scheide eine Haftung des Drittbeklagten und der viertbeklagten Partei selbst dann aus, wenn bei den Pfählen die zu fordernde Sicherheit unterschritten und Pfähle mit zu unterschiedlichen Sicherheiten gesetzt worden sein sollten. Ob der Drittbeklagte und die viertbeklagte Partei eine echte oder nur eine unechte Garantiezusage abgegeben hätten, könne dahingestellt bleiben, weil sich die Wirkungen dieser Erklärung nur auf kausale Schäden erstreckten, die aber nicht vorlägen. Da an der mangelnden Kausalität der Schäden kein Zweifel bestehe, bleibe für die Anwendung von Beweislastregeln kein Raum. Der Kausalitätsbeweis treffe den Geschädigten auch dann, wenn der Schädiger gemäß Paragraph 1298, ABGB den Beweis seiner Schuldlosigkeit zu erbringen habe. Die ÖNORM seien nicht als Schutzgesetze iS des Paragraph 1311, ABGB anzusehen, so daß bei einem Verstoß gegen sie keine Beweislastumkehr Platz greife. Auch die Voraussetzungen für den sogenannten Anscheinsbeweis lägen nicht vor.
Zu den festgestellten Schäden sei es auf Grund der unsachgemäßen Verlegung des Estrichs gekommen; dieser Fehler sei nicht von den Beklagten, sondern von einem dritten Unternehmer zu vertreten. Die schließlich ausgeführte Art der Estrichverlegung sei erst nach Beendigung der Arbeiten durch die beklagten Parteien beschlossen worden, so daß diesen auch keine Verletzung von Warnpflichten zur Last falle. Nach den ursprünglichen Planungsannahmen habe kein Anlaß zu irgendwelchen Warnungen bestanden. Der Drittbeklagte habe sich auf die ihm vom Erstbeklagten bekanntgegebenen und geforderten Lastangaben verlassen dürfen; eine Warnpflicht habe ihn nicht getroffen. Daß der Erstbeklagte gegen die ungenaue Bauausführung der Stahlbetonplatte hätte einschreiten können oder müssen, sei von den Klägern gar nicht behauptet worden. Auch das Feststellungsbegehren sei unberechtigt.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Kläger ist nicht berechtigt.