Rechtssatz RS0036059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036059
Entscheidungsdatum
24.02.1987
Rechtssatz
Wird eine Partei, gegen die bereits rechtskräftig die Klage zurückgewiesen wurde, durch einen (verfehlten) Revisionsantrag (wieder) ins Verfahren hineingezogen, kommt ihr ein Antragsrecht zu; die für den Zurückweisungsantrag aufgelaufenen Kosten sind jedoch mit der Zuerkennung des höheren Streitgenossenzuschlages für die Revision abgegolten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036059
Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_0040OB00501_8700000_002