Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine im Handelsregister des Landesgerichtes St. Pölten eingetragene offene Handelsgesellschaft; ihre Gesellschafter sind Ing. Julian R***, Friedrich R***, die Klägerin und deren Söhne Leopold und Martin R***. Ing. Julian R*** und Friedrich R*** sind zu je 26,5 %, die Klägerin zu 20 % und deren Söhne zu je 13,5 % am Gesellschaftskapital beteiligt. Die Klägerin und ihre Söhne haben ihre Gesellschaftsanteile im Erbweg nach dem am 20. April 1975 verstorbenen Ehegatten der Klägerin, Leopold R***, erworben. Der Klägerin steht an den Gesellschaftsanteilen ihrer beiden am 30. Dezember 1971 geborenen Söhne bis zur Vollendung deren 25. Lebensjahres das Fruchtgenußrecht zu.
Punkt VI Z 1 Abs 2 des "Kaufvertrages mit Änderung des Gesellschaftsrechtes", den die Gesellschafter der beklagten OHG am 10. November 1964 abgeschlossen haben, lautet:Punkt römisch sechs Ziffer eins, Absatz 2, des "Kaufvertrages mit Änderung des Gesellschaftsrechtes", den die Gesellschafter der beklagten OHG am 10. November 1964 abgeschlossen haben, lautet:
"Die Gesellschafter sind berechtigt, über den Guthabensstand auf ihrem Privatkonto frei zu verfügen. Sollte das Privatkonto eines Gesellschafters kein Guthaben aufweisen, bedürfen Privatentnahmen dieses Gesellschafters der einhelligen Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Entnahmen zum Zwecke der Erfüllung der mit dem Gesellschaftsverhältnis im Zusammenhang stehenden steuerlichen Verpflichtungen eines jeden Gesellschafters sind nicht an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter gebunden...."
Mit Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 15. Oktober 1985 wurden zur Hereinbringung einer Abgabenschuld der Klägerin deren Forderung gegen die Beklagte von S 3,100.000 aus dem Titel Gewinnanteile gepfändet und der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO zur Einziehung überwiesen (Beilage ./E).Mit Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 15. Oktober 1985 wurden zur Hereinbringung einer Abgabenschuld der Klägerin deren Forderung gegen die Beklagte von S 3,100.000 aus dem Titel Gewinnanteile gepfändet und der Republik Österreich gemäß Paragraph 71, AbgEO zur Einziehung überwiesen (Beilage ./E).
Mit der Behauptung, sie benötige zur Erfüllung ihrer Steuerverpflichtungen dringend den Betrag von S 509.845, die beiden geschäftsführenden Gesellschafter Ing. Julian R*** und Friedrich R*** verweigerten jedoch die Auszahlung dieser auf ihrem Privatkonto vorhandenen Summe, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 509.845 zu Handen des Finanzamtes Amstetten (Bescheid vom 15. Oktober 1985, Steuernummer 580/2952). Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Kontrollrechnung für die Jahre 1977 bis Ende 1984 habe ergeben, daß die Klägerin in diesem Zeitraum eine steuerliche Belastung im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis in Höhe von S 15,346.758 getroffen haben müsse; dem stünden im gleichen Zeitraum Entnahmen von S 15,387.075 gegenüber. In den Monaten Jänner bis März 1985 habe die Klägerin für eine angebliche Steuernachzahlung S 1,575.599 entnommen; dem sei eine gerechtfertigte Vorauszahlung für die beiden ersten Quartale des Jahres 1985 in der Höhe von S 577.920 gegenübergestanden. Die Klägerin habe demnach ihr Privatkonto schon um S 997.679 überzogen. Da sie den von den geschäftsführenden Gesellschaftern verlangten Nachweis, welche Steuervorschreibungen aus dem Gesellschaftsverhältnis sie getroffen hätten und welche Zahlungen sie geleistet habe, abgelehnt habe, stehe ihr ein Entnahmenrecht ohne Zustimmung aller Gesellschafter nicht zu (ON 2). Auf Grund einer mündlichen Vereinbarung zwischen den früheren Gesellschaftern Ing. Julian, Friedrich und Leopold R*** sei das Recht zur Entnahme von den jeweiligen Privatkonten dahin beschränkt worden, daß auch Guthaben nur dann frei entnommen werden könnten, wenn dies mit den von der Geschäftsführung zu beurteilenden Geschäftsinteressen und betrieblichen Erfordernissen unter Wahrung eines in Ansehung der Beteiligungsverhältnisse etwa gleichen Standes der Privatkonten vereinbar sei (ON 5 und 7). Mit Urteil vom 2. März 1987 wies der Erstrichter das Klagebegehren ab. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen, unbestrittenen Sachverhalt stellte er fest:
Nachdem der Gesellschafter Josef R*** mit Vertrag vom 10. November 1964 aus der beklagten OHG ausgeschieden war, vereinbarten die verbliebenen Gesellschafter Friedrich, Julian und Leopold R***, die die 13 1/3 %-Anteile des ausgeschiedenen Gesellschafters um 2,6 Millionen S gekauft hatten, in Ergänzung des in Punkt VI Z 1 des Vertrages anerkannten freien Entnahmerechtes mündlich, daß sie derartige Entnahmen nur nach vorheriger Verständigung der anderen Gesellschafter tätigen und außerdem zwecks Erhaltung der Rentabilität und Liquidität der Beklagten ihre Anteile verhältnismäßig auf gleicher Höhe halten sowie S 100.000 übersteigende Entnahmen überhaupt nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter vornehmen würden. Diese Vereinbarung wurde nach dem Ableben des ausgeschiedenen Gesellschafters Josef R*** im Jahre 1968 zwischen Friedrich, Julian und Leopold R*** ausdrücklich bekräftigt und von allen Gesellschaftern auch eingehalten. Leopold R*** hatte der Klägerin von dieser Vereinbarung, die getroffen worden war, um die Liquidität der Beklagten zu erhalten, nichts mitgeteilt, sondern ihr und seinen sonstigen Bekannten und Freunden gegenüber immer betont, daß er über sein Privatkonto in unbeschränktem Ausmaß frei verfügen und Beträge daraus nach seinem Belieben entnehmen könne. In Wahrheit hatte er aber ab 1966 sein Kapitalkonto auf einem seinem damaligem Gesellschaftsanteil von 40 % entsprechenden Stand gehalten (1966: 39,8 %, 1967: 43,2 % und 1968: 39 %); dies gilt auch für die Zeit ab dem Tod des früheren Gesellschafters Josef R*** und der damit verbundenen Erhöhung seines Gesellschaftsanteiles auf 47 % (1969: 51,7 %, 1970: 49 %, 1971: 46,9 %, 1972: 46,5 %, 1973: 46,6 %, 1974: 47 % und 1975: 46,5 %). Diese Vorsorge kam dann der Klägerin und ihren Söhnen zugute, als die Verlassenschaft nach Leopold R*** im Geschäftsjahr 1978/79 um rund 1,2 Millionen S über das Verhältnis ihrer Kapitalsbeteiligung hinaus Entnahmen tätigen konnte, ohne daß hiefür Fremdkapital aufgenommen werden mußte.Nachdem der Gesellschafter Josef R*** mit Vertrag vom 10. November 1964 aus der beklagten OHG ausgeschieden war, vereinbarten die verbliebenen Gesellschafter Friedrich, Julian und Leopold R***, die die 13 1/3 %-Anteile des ausgeschiedenen Gesellschafters um 2,6 Millionen S gekauft hatten, in Ergänzung des in Punkt römisch sechs Ziffer eins, des Vertrages anerkannten freien Entnahmerechtes mündlich, daß sie derartige Entnahmen nur nach vorheriger Verständigung der anderen Gesellschafter tätigen und außerdem zwecks Erhaltung der Rentabilität und Liquidität der Beklagten ihre Anteile verhältnismäßig auf gleicher Höhe halten sowie S 100.000 übersteigende Entnahmen überhaupt nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter vornehmen würden. Diese Vereinbarung wurde nach dem Ableben des ausgeschiedenen Gesellschafters Josef R*** im Jahre 1968 zwischen Friedrich, Julian und Leopold R*** ausdrücklich bekräftigt und von allen Gesellschaftern auch eingehalten. Leopold R*** hatte der Klägerin von dieser Vereinbarung, die getroffen worden war, um die Liquidität der Beklagten zu erhalten, nichts mitgeteilt, sondern ihr und seinen sonstigen Bekannten und Freunden gegenüber immer betont, daß er über sein Privatkonto in unbeschränktem Ausmaß frei verfügen und Beträge daraus nach seinem Belieben entnehmen könne. In Wahrheit hatte er aber ab 1966 sein Kapitalkonto auf einem seinem damaligem Gesellschaftsanteil von 40 % entsprechenden Stand gehalten (1966: 39,8 %, 1967: 43,2 % und 1968: 39 %); dies gilt auch für die Zeit ab dem Tod des früheren Gesellschafters Josef R*** und der damit verbundenen Erhöhung seines Gesellschaftsanteiles auf 47 % (1969: 51,7 %, 1970: 49 %, 1971: 46,9 %, 1972: 46,5 %, 1973: 46,6 %, 1974: 47 % und 1975: 46,5 %). Diese Vorsorge kam dann der Klägerin und ihren Söhnen zugute, als die Verlassenschaft nach Leopold R*** im Geschäftsjahr 1978/79 um rund 1,2 Millionen S über das Verhältnis ihrer Kapitalsbeteiligung hinaus Entnahmen tätigen konnte, ohne daß hiefür Fremdkapital aufgenommen werden mußte.
Julian R*** unterrichtete die Klägerin nach dem Ableben ihres Ehemannes (20. April 1975) über diese mündliche Zusatzvereinbarung. Anläßlich der Gesellschafterversammlung vom 10. Oktober 1977 genehmigten die beiden Geschäftsführer der Beklagten das Ansuchen der Klägerin, ihr 1,5 Millionen S auszuzahlen; sie teilten ihr dabei ausdrücklich mit, daß eine solche mit den bisherigen Grundsätzen der Gesellschaftspolitik nicht im Einklang stehende Vorgangsweise nur im Hinblick auf die damaligen besonderen Verhältnisse ihre Billigung gefunden habe; dies wurde auch im Protokoll der Gesellschafterversammlung ausdrücklich festgehalten. Über die mündlich vereinbarte Beschränkung des ansonsten freien Entnahmerechts der Gesellschafter wurde in der Folge zwischen den Gesellschaftern nicht mehr ausdrücklich gesprochen, weil kein konkreter Anlaß dazu bestand. Dieses Thema wurde insbesondere auch in der Gesellschafterversammlung vom 11. Oktober 1979 nicht berührt; im Protokoll wurde unter Punkt 4 der Tagesordnung nur deshalb vermerkt, daß an dem im Gesellschaftsvertrag statuierten Grundsatz der freien Verfügbarkeit der Gesellschafter über ihr Guthaben auf dem Privatkonto festgehalten werde, weil damals auch über die Finanzierung eines Fehlbetrages von S 2,235.000 im nächsten Wirtschaftsjahr gesprochen worden war, ohne daß eine Übereinstimmung erzielt worden wäre. Man hielt es für notwendig, die grundsätzlich freie Entnahmeberechtigung der einzelnen Gesellschafter noch einmal ausdrücklich zu fixieren, weil die Finanzierung des Budgetdefizites über die jeweiligen Privatkonten der Gesellschafter erfolgen sollte. Der Klägerin waren im Zeitraum von 1977 bis 1984 an Einkommensteuer insgesamt S 13,735.604 und an Vermögensteuer insgesamt S 1,611.154, insgesamt also S 15,346.758 vorgeschrieben worden. Im selben Zeitraum hat sie von ihrem Privatkonto bei der Beklagten S 15,387.075 und von Jänner bis März 1985 weitere S 1,575.599 für Steuerzwecke abberufen. Die Beklagte hat hierauf die Erfüllung der von der Klägerin mit ihrem Steuerrückstand von S 3,194.731 begründeten weiteren Entnahmewünsche von einem lückenlosen Nachweis der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis der Klägerin ergebenden Steuervorschreibungen und Steuerzahlungen abhängig gemacht; die Klägerin hat dies jedoch abgelehnt. Rechtlich meinte der Erstrichter, die Klägerin habe die von ihr zu Steuerzwecken von der Beklagten abgerufenen Beträge nicht an das Finanzamt weitergeleitet; der mit der vorliegenden Klage begehrte Betrag sei ihr bereits zu Steuerzwecken ausgezahlt worden. Die Entnahme des eingeklagten Betrages wäre daher nach dem mündlich modifizierten Gesellschaftsvertrag von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig; diese sei aber nicht erteilt worden. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung; ergänzend stellte es fest, daß Entnahmen zum Zweck der Erfüllung der mit dem Gesellschaftsverhältnis im Zusammenhang stehenden steuerlichen Verpflichtungen eines jeden Gesellschafters nicht an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter gebunden seien. Rechtlich vertrat es die Auffassung, für die Klägerin sei dadurch nichts gewonnen, daß sie den eingeklagten Betrag zur Abdeckung von Steuerverbindlichkeiten benötige und daß solche Verbindlichkeiten feststünden. Der im Gesellschaftsvertrag vom 10. November 1964 enthaltene Satz, daß Entnahmen zum Zweck der Erfüllung der mit dem Gesellschaftsverhältnis im Zusammenhang stehenden steuerlichen Verpflichtungen eines jeden Gesellschafters nicht an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter gebunden seien, könne nur so verstanden werden, daß die tatsächlichen steuerlichen Verpflichtungen aus dem Privatkonto des Gesellschafters in jedem Fall beglichen werden sollten; damit könne aber bei vernünftiger Auslegung des Vertrages in seiner Gesamtheit nicht gemeint sein, daß die übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (in der in der Frage der Beschränkung des Entnahmerechtes geänderten Form) dadurch umgangen werden könnten, daß Entnahmen zu "Steuerzwecken" deklariert würden, dann aber nicht dem erklärten Zweck zuflössen, sondern anderweitig Verwendung fänden, um danach zur Abdeckung der weiterhin bestehenden Steuerverpflichtungen neuerlich Geldbeträge ohne die sonst erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter entnehmen zu können. Das würde die vereinbarte Beschränkung des Entnahmerechtes wirkungslos machen und dem Sinn des Vertrages widersprechen. Die festgestellte Vorgangsweise der Klägerin stehe nicht mit den guten Sitten im Einklang. Ihr wäre der Nachweis oblegen, daß sie die zum Zweck der Steuerzahlungen abgeforderten Beträge auch widmungsgemäß verwendet habe; dann hätte sich die Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag nicht weigern dürfen, der Klägerin zum Zweck der Zahlung weiterer Steuerschulden Geld vom Privatkonto freizugeben. Nach den Feststellungen des Ersturteiles habe die Klägerin insgesamt S 16,962.674 ausdrücklich für Steuerzwecke entnommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.