Rechtssatz RS0061509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061509
Entscheidungsdatum
19.01.1988
Norm
EVHGB Art7 Nr10 Abs1
HGB §109
Rechtssatz
Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, daß Entnahmen vom Privatkonto ohne Zustimmung der Mitgesellschafter ausschließlich für steuerliche Zwecke erfolgen dürfen, hat der Gesellschafter der "für steuerliche Zwecke" mehr entnommen hat, als den ihm auferlegten Steuern entspricht, vor einer neuerlichen Entnahme nachzuweisen, daß auch nach Verwendung aller entnommenen Geldbeträge zur Abdeckung von Steuerverbindlichkeiten noch weitere Abgaben offen seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061509
Dokumentnummer
JJR_19880119_OGH0002_0040OB00502_8800000_002