Aus der Begründung:
Der Beklagte macht im wesentlichen geltend, er habe nie bestritten, daß er für die klagende Partei nicht vertretungsbefugt sei; das allgemein gefaßte Unterlassungsbegehren sei daher jedenfalls verfehlt. Das Rekursgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe sich mit seinen Äußerungen vom 16. September und 20. September 1977 eine Vertretungsbefugnis angemaßt. Er sei jedoch bereits auf Grund seiner Geschäftsführungsbefugnis - und nicht erst auf Grund einer besonderen Bevollmächtigung - berechtigt, innerhalb seines Wirkungskreises den Dienstnehmern der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Das Rekursgericht habe auch zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr bejaht, da nicht angenommen werden dürfe, daß die Angestellten der klagenden Partei Weisungen des Beklagten noch befolgen würden. Schließlich habe sich das Rekursgericht mit der Frage der Aktivlegitimation der klagenden Partei nicht befaßt.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, daß sich der Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht allgemein eine Vertretungsbefugnis für die klagende Partei angemaßt hat, sondern anerkannt hat, daß ihm diese auf Grund des Gesellschaftsvertrages nicht zukommt. Er war bis Mitte September 1977 (stillschweigend) bevollmächtigt, Geld und Sachwerte für seine Privatzwecke dem Gesellschaftsvermögen zu entnehmen und in diesem Zusammenhang Weisungen an die Dienstnehmer der klagenden Partei zu erteilen. Er nahm dieses Recht auch noch in Anspruch, nachdem die ihm erteilte Vollmacht von der vertretungsbefugten Gesellschafterin ausdrücklich widerrufen worden war. In der Annahme des Rekursgerichtes, der Beklagte habe bei Abgabe der Äußerungen vom 16. September und vom 20. September 1977 den Willen gehabt, ein Weisungsrecht gegenüber den Dienstnehmern (auch) in den dabei in Rede gestandenen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, liegt eine Tatsachenfeststellung, die - wie auch der Beklagte in seinem Revisionsrekurs offensichtlich erkennt - einer Überprüfung durch den OGH, der auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (ÖBl. 1964, 7; ÖBl. 1976, 101; ÖBl. 1977, 11 u. a.), entzogen ist. Es ist daher vom OGH bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen, daß die Äußerungen des Beklagten vom 16. und 20. September 1977 ernst gemeint und auch als ernstliche Inanspruchnahme einer Weisungsbefugnis des Beklagten auch hinsichtlich Leistungen der Gesellschaft für Privatzwecke des Beklagten aufzufassen waren. Es ist daher wesentlich, ob der Beklagte zu solchen Weisungen (noch) berechtigt war.
Er beruft sich dafür auf die bestandene "Übung" (also eine Zustimmung der vertretungsbefugten Gesellschafterin) und auf seine Geschäftsführungsbefugnis, deren Bestand im vorliegenden Verfahren an sich nicht strittig ist.
Der Umfang und der Inhalt einer Geschäftsführungsbefugnis bestimmt sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 109 HGB;Der Umfang und der Inhalt einer Geschäftsführungsbefugnis bestimmt sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag (Paragraph 109, HGB;
Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes[2], 60;
Schlegelberger - Geßler, HGB[3] II, 1064 f.; Fischerim GroßkommentarSchlegelberger - Geßler, HGB[3] römisch zwei, 1064 f.; Fischerim Großkommentar
z. HGB[3] II, 164; Hueck, Das Recht der OHG[3], 84). Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Beklagte auf Grund der ihm eingeräumten Geschäftsführungsbefugnis zur Vornahme aller Handlungen berechtigt, soweit sie sich auf den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens erstrecken. Damit ist offenbar die gesetzliche Regelung des § 116 HGB übernommen worden. Ob sich eine Handlung auf den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft bezieht, ist nach den Gegebenheiten des Betriebes im Einzelfall zu beurteilen (Fischer a. a. O., 160; Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1065; Hueck a. a. O., 86 f.; Kastner a. a. O., 62). In diesem Zusammenhang ist wesentlich, daß nach dem bescheinigten Sachverhalt Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen für Privatzwecke des Beklagten immer von der Zustimmung der Komplementärin abhängig waren. Gleichgültig ob es sich bei solchen Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen für private Zwecke des Beklagten um Privatentnahmen - auf die der Beklagte als Kommanditist gemäß § 169 HGB keinen gesetzlichen Anspruch hatte, die ihm aber vertraglich hätten eingeräumt werden können (Hueck a. a. O., 166, 178, 183; Schillingim Großkommentar z. HGB[3] II/2, 184, 188; Kastner a. a. O., 103) - oder um die Gewährung von Darlehen (soweit die Beträge wieder zurückzuzahlen waren) handelte, ergibt sich aus der Notwendigkeit der Zustimmung der Komplementärin zu diesen Leistungen, daß sie jedenfalls nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gerechnet wurden und daher die Vornahme durch die Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten allein nicht gedeckt war. Dafür spricht auch, daß der Beklagte seine Befugnis zur Vornahme in erster Linie auf die bestandene "Übung" stützt. Daraus folgt aber auch, daß der Beklagte ein Recht, an Dienstnehmer der klagenden Partei Weisungen im Zusammenhang mit der Durchführung oder Vorbereitung solcher Leistungen an ihn zu erteilen, aus seiner Geschäftsführungsbefugnis allein nicht ableiten konnte. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß auch Dienstnehmer der Gesellschaft als Dritte gegenüberstehen und die Beziehungen der Gesellschaft zu den Dienstnehmern daher zum Außenverhältnis - und damit zum Bereich der Vertretungsbefugnis und nicht zu jenem der Geschäftsführungsbefugnis - gehören, entspricht der herrschenden Ansicht. Danach handelt es sich bei Weisungen an Dienstnehmer um nichts anderes als um Willenserklärungen der Gesellschaft, durch welche die Arbeitspflicht des Dienstnehmers im einzelnen erläutert wird. Diese Willenserklärungen fallen in die Zuständigkeit der vertretungsbefugten Gesellschafter und nicht in jene eines nur geschäftsführungsbefugten Gesellschafters. Allerdings fällt es dann, wenn einem nur geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein gewisser Bereich des Betriebes übertragen wird, in den Rahmen der ihm übertragenen Geschäftsführungsaufgabe, auch dafür zu sorgen, daß der Ablauf der Arbeiten seinen geordneten Gang nimmt und die Gesellschaft keinen Schaden erleidet. In diesem Umfang ist ihm eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft übertragen. Diese Vertretungsbefugnis und damit das Weisungsrecht an Dienstnehmer kann sich aber nur auf solche Handlungen und Tätigkeiten beziehen, die er selbst auf Grund der ihm zustehenden Geschäftsführungsbefugnis vornehmen könnte (Fischer a. a. O., 268 f.;, Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1125; Hueck a. a. O., 212; Kastner a. a. O., 68; vgl. auch GesRZ 1974, 26).z. HGB[3] römisch zwei, 164; Hueck, Das Recht der OHG[3], 84). Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Beklagte auf Grund der ihm eingeräumten Geschäftsführungsbefugnis zur Vornahme aller Handlungen berechtigt, soweit sie sich auf den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens erstrecken. Damit ist offenbar die gesetzliche Regelung des Paragraph 116, HGB übernommen worden. Ob sich eine Handlung auf den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft bezieht, ist nach den Gegebenheiten des Betriebes im Einzelfall zu beurteilen (Fischer a. a. O., 160; Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1065; Hueck a. a. O., 86 f.; Kastner a. a. O., 62). In diesem Zusammenhang ist wesentlich, daß nach dem bescheinigten Sachverhalt Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen für Privatzwecke des Beklagten immer von der Zustimmung der Komplementärin abhängig waren. Gleichgültig ob es sich bei solchen Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen für private Zwecke des Beklagten um Privatentnahmen - auf die der Beklagte als Kommanditist gemäß Paragraph 169, HGB keinen gesetzlichen Anspruch hatte, die ihm aber vertraglich hätten eingeräumt werden können (Hueck a. a. O., 166, 178, 183; Schillingim Großkommentar z. HGB[3] II/2, 184, 188; Kastner a. a. O., 103) - oder um die Gewährung von Darlehen (soweit die Beträge wieder zurückzuzahlen waren) handelte, ergibt sich aus der Notwendigkeit der Zustimmung der Komplementärin zu diesen Leistungen, daß sie jedenfalls nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gerechnet wurden und daher die Vornahme durch die Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten allein nicht gedeckt war. Dafür spricht auch, daß der Beklagte seine Befugnis zur Vornahme in erster Linie auf die bestandene "Übung" stützt. Daraus folgt aber auch, daß der Beklagte ein Recht, an Dienstnehmer der klagenden Partei Weisungen im Zusammenhang mit der Durchführung oder Vorbereitung solcher Leistungen an ihn zu erteilen, aus seiner Geschäftsführungsbefugnis allein nicht ableiten konnte. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß auch Dienstnehmer der Gesellschaft als Dritte gegenüberstehen und die Beziehungen der Gesellschaft zu den Dienstnehmern daher zum Außenverhältnis - und damit zum Bereich der Vertretungsbefugnis und nicht zu jenem der Geschäftsführungsbefugnis - gehören, entspricht der herrschenden Ansicht. Danach handelt es sich bei Weisungen an Dienstnehmer um nichts anderes als um Willenserklärungen der Gesellschaft, durch welche die Arbeitspflicht des Dienstnehmers im einzelnen erläutert wird. Diese Willenserklärungen fallen in die Zuständigkeit der vertretungsbefugten Gesellschafter und nicht in jene eines nur geschäftsführungsbefugten Gesellschafters. Allerdings fällt es dann, wenn einem nur geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein gewisser Bereich des Betriebes übertragen wird, in den Rahmen der ihm übertragenen Geschäftsführungsaufgabe, auch dafür zu sorgen, daß der Ablauf der Arbeiten seinen geordneten Gang nimmt und die Gesellschaft keinen Schaden erleidet. In diesem Umfang ist ihm eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft übertragen. Diese Vertretungsbefugnis und damit das Weisungsrecht an Dienstnehmer kann sich aber nur auf solche Handlungen und Tätigkeiten beziehen, die er selbst auf Grund der ihm zustehenden Geschäftsführungsbefugnis vornehmen könnte (Fischer a. a. O., 268 f.;, Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1125; Hueck a. a. O., 212; Kastner a. a. O., 68; vergleiche auch GesRZ 1974, 26).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Beklagte durch die Erteilung von Weisungen an Dienstnehmer der klagenden Partei zur Vorbereitung und Durchführung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen für seine Privatzwecke Vertretungshandlungen für die Gesellschaft gesetzt hat, zu denen er auch nicht auf Grund seiner Geschäftsführungsbefugnis berechtigt war, weil diese Geschäftsführungsbefugnis, wie sie sich nach Inhalt des Gesellschaftsvertrages darstellte, ein Recht des Beklagten, selbst solche Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen auch ohne Zustimmung der Komplementärin in Anspruch zu nehmen, nicht umfaßte. Der Beklagte war daher auch zu Weisungen an Dienstnehmer in diesem Zusammenhang nur auf Grund der ihm von der Komplementärin erteilten Vollmacht berechtigt, die sie jederzeit widerrufen konnte und auch widerrufen hat. Die Frage, ob eine innerhalb des Rahmens der Geschäftsführungsbefugnis zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben notwendige Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Dienstnehmern, ohne gleichzeitigen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis widerrufen werden könnte, bedarf somit im vorliegenden Fall keiner Prüfung, weil die beanstandete Anmaßung einer Vertretungsbefugnis nur Angelegenheiten betraf, die außerhalb der Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten lagen. Jene Vertretungshandlungen des Beklagten für die klagende Partei, die nicht Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen für Privatzwecke des Beklagten betrafen, wurde nach dem bescheinigten Sachverhalt jeweils nur auf ausdrücklichem Auftrag der Komplementärin gesetzt, so daß insoweit jedenfalls eine ungerechtfertigte Anspruchnahme einer Vertretungsbefugnis durch den Beklagten nicht bescheinigt ist. Im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen für Privatzwecke des Beklagten hat dieser aber nach dem bescheinigten Sachverhalt eine ihm nicht (mehr) zustehende Vertretungsbefugnis für die klagende Partei durch Erteilung von Anweisungen an deren Dienstnehmer in Anspruch genommen, so daß insoweit der Unterlassungsanspruch bescheinigt ist, da die Wiederholungsgefahr vom Rekursgericht entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses zu Recht angenommen wurde. Es hat richtig darauf verwiesen, daß dem Verhalten des Beklagten, der insbesondere weiterhin mit Nachdruck die Auffassung vertritt, er sei zu den beanstandeten Vertretungshandlungen berechtigt, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, künftig von Handlungen der beanstandeten Art abzusehen. Damit ist aber die Wiederholungsgefahr zu bejahen (ÖBl. 1976, 109 m. w. N.).
Ob der Beklagte Anordnungen der Komplementärin widersprach oder ihr Weisungsrecht bestritt, ist nicht wesentlich, da Verfahrensgegenstand nicht ein Streit darüber ist, zu welchen Weisungen die Komplementärin berechtigt sei, sondern darüber, ob die beanstandeten Weisungen des Beklagten von ihm zu Recht gegeben wurden.
Zur Frage der Bescheinigung einer Gefährdung des Anspruches hat das Rekursgericht ebenfalls zutreffend darauf verwiesen, daß ohne sofortige Schaffung klarer Verhältnisse hinsichtlich der Vertretungs- und damit der Weisungsbefugnis des Beklagten eine Verunsicherung der Dienstnehmer der klagenden Partei und eine Störung des Arbeitsklimas droht, die unwiederbringliche Nachteile für die Gesellschaft herbeiführen können, die sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen lassen. Damit bedarf es gemäß § 381 Z. 2 EO keiner weiteren Gefahrbescheinigung (Heller - Berger - Stix, Kommentar z. EO[4], 2724 ff.; vgl. auch HS 5157/52, 5145/35). Darauf, ob die Gefahr besteht, daß Dienstnehmer der klagenden Partei unberechtigte Weisungen des Beklagten auch tatsächlich befolgen werden, kommt es nicht an, weil bereits durch die Erteilung solcher Weisungen die Gefahr einer Verunsicherung der Dienstnehmer und damit einer Störung des Arbeitsklimas gegeben ist. Der erhobene Unterlassungsanspruch geht dahin, daß der Beklagte unberechtigte Weisungen ohne Rücksicht darauf unterläßt, ob deren Befolgung zu erwarten ist oder nicht.Zur Frage der Bescheinigung einer Gefährdung des Anspruches hat das Rekursgericht ebenfalls zutreffend darauf verwiesen, daß ohne sofortige Schaffung klarer Verhältnisse hinsichtlich der Vertretungs- und damit der Weisungsbefugnis des Beklagten eine Verunsicherung der Dienstnehmer der klagenden Partei und eine Störung des Arbeitsklimas droht, die unwiederbringliche Nachteile für die Gesellschaft herbeiführen können, die sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen lassen. Damit bedarf es gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO keiner weiteren Gefahrbescheinigung (Heller - Berger - Stix, Kommentar z. EO[4], 2724 ff.; vergleiche auch HS 5157/52, 5145/35). Darauf, ob die Gefahr besteht, daß Dienstnehmer der klagenden Partei unberechtigte Weisungen des Beklagten auch tatsächlich befolgen werden, kommt es nicht an, weil bereits durch die Erteilung solcher Weisungen die Gefahr einer Verunsicherung der Dienstnehmer und damit einer Störung des Arbeitsklimas gegeben ist. Der erhobene Unterlassungsanspruch geht dahin, daß der Beklagte unberechtigte Weisungen ohne Rücksicht darauf unterläßt, ob deren Befolgung zu erwarten ist oder nicht.
Die vom Beklagten bereits in seiner Äußerung zur beantragten einstweiligen Verfügung bestrittene Aktivlegitimation der klagenden Partei wurde allerdings vom Rekursgericht nicht erörtert, aber doch mit Recht angenommen.
Aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen verschiedene Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter, wie etwa der Anspruch auf Leistung der Beiträge, auf Unterlassung von Wettbewerb, auf Erfüllung der Treuepflicht, auf Erfüllung der Geschäftsführungspflicht oder auf Schadenersatz wegen Verletzung dieser Pflichten. Die Geltendmachung aller derartigen Ansprüche steht in erster Linie der Gesellschaft zu; Meinungsverschiedenheiten bestehen lediglich hinsichtlich der im vorliegenden Fall nicht auftauchenden Frage, ob solche Ansprüche auch von einzelnen Gesellschaftern verfolgt werden können (Fischer a. a. O., 237 f.; Hueck a. a. O., 186, 188 ff.; Kastner a. a. O., 57). Den Ansprüchen auf Erfüllung der Geschäftsführungspflicht oder auf Schadenersatz wegen Verletzung dieser Pflicht muß ein Anspruch auf Unterlassung von Vertretungshandlungen, deren Berechtigung ein Gesellschafter aus einer ihm eingeräumten Geschäftsführungsbefugnis ableitet, hinsichtlich der Verfolgungsmöglichkeit durch die Gesellschaft gleichgestellt werden. So wie bei einem Widerspruch eines Gesellschafters gegen eine geplante Maßnahme der Geschäftsführung ein Interesse der Gesellschaft an einer Klarstellung, ob dieser Widerspruch (allenfalls auch weiter drohende Widersprüche) berechtigt ist und somit in diesem Zusammenhang ein Klagerecht der Gesellschaft zu bejahen ist (Fischer a. a. O., 156), muß dieses auch dann bejaht werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - strittig ist, ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters durch seine Geschäftsführungsbefugnis gedeckt ist. Die Gesellschaft hat einen Anspruch darauf, daß Handlungen zu ihrer Vertretung von nicht dazu befugten Personen unterlassen werden und daß bei einem Streit darüber alsbald eine Klarstellung erfolgt. Es ist daher auch die Aktivlegitimation der klagenden Gesellschaft zu bejahen.
Dem Revisionsrekurs war daher nur insoweit Folge zu geben, daß nicht jede Vertretungshandlung des Beklagten für die klagende Gesellschaft, sondern nur solche untersagt werden, die er sich tatsächlich angemaßt hatte und bei denen die Gefahr einer Wiederholung anzunehmen ist.