Aus der Begründung:
Im derzeitigen Stadium des Rechtsstreites ist lediglich die Frage zu prüfen, ob der Inhaber eines Überbringersparbuches auch ohne Nennung des Losungswortes gegen den Nachweis seines materiellen Rechtes die Auszahlung des Sparguthabens verlangen kann. Das es sich im vorliegenden Fall um Überbringersparbücher handelt, welche mit einem Losungswort versehen sind, wurde von den Unterinstanzen zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ist jedoch zwischen den Parteien offenbar nicht streitig.
Da die Sparbücher keine Namensangabe enthalten und auch nicht von einer Sparkasse, sondern von einer Bank ausgegeben wurden, unterliegen sie lediglich den §§ 22 ff. KWG 1939 DRGBl. 1 S. 1955 und den Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher, auf welche sich die Beklagte berufen hat, deren Inhalt allerdings von den Untergerichten bisher nicht festgestellt worden ist. Das Kreditwesengesetz regelt die hier strittige Frage nicht, sondern spricht im § 22 Abs. 2 lediglich aus, daß Auszahlungen auf Spareinlagen nur gegen Vorlegung des Sparbuches bewirkt werden dürfen. Die Beklagte hat sich nun darauf berufen, daß im vorliegenden Fall der Punkt V Z. 1 der Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbüchern mit folgendem Wortlaut anzuwenden sei:Da die Sparbücher keine Namensangabe enthalten und auch nicht von einer Sparkasse, sondern von einer Bank ausgegeben wurden, unterliegen sie lediglich den Paragraphen 22, ff. KWG 1939 DRGBl. 1 S. 1955 und den Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher, auf welche sich die Beklagte berufen hat, deren Inhalt allerdings von den Untergerichten bisher nicht festgestellt worden ist. Das Kreditwesengesetz regelt die hier strittige Frage nicht, sondern spricht im Paragraph 22, Absatz 2, lediglich aus, daß Auszahlungen auf Spareinlagen nur gegen Vorlegung des Sparbuches bewirkt werden dürfen. Die Beklagte hat sich nun darauf berufen, daß im vorliegenden Fall der Punkt römisch fünf Ziffer eins, der Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbüchern mit folgendem Wortlaut anzuwenden sei:
"V. Zahlungen gegen Losungswort:
1. Im Falle jemand Einlagen unter der Bedingung vornehmen will, daß Rückzahlungen nur gegen Nennung eines Losungswortes zu leisten sind, muß ein Hinweis auf diese Bedingung im Sparbuch vorgemerkt werden; der Inhaber eines solchen Sparbuches wird bei jeder Kapital- oder Zinsenabhebung das Losungswort zu nennen haben."
Auch wenn dies der Fall sein sollte, wäre damit für den Rechtsstandpunkt des Beklagten nichts gewonnen. Es ist zwar richtig, daß sich in den letzten Jahrzehnten ein Sparbuch eingebürgert hat, das vollkommen anonym ist, weil es einen beliebigen Namen oder ein Wort oder auch nur eine Ziffer als Bezeichnung trägt und bei dem auch der erste Erleger weder seinen wirklichen Namen noch seine Unterschrift bekanntgibt. Hier steht das Kreditinstitut einem unbekannten Gläubiger gegenüber, den es oft genug nie kennenlernen wird (Bubak, "Das österreichische Sparbuch" in NZ 1965, 99 Kastner,"
Zur Rechtsnatur des Einlagebuches (Sparbuches) nach osterreichischem Recht" in JBl. 1966, 57; unbekannter Autor in Österreichischem Bankarchiv 1967, 220). Dies ist durch die Aufhebung des § 163 Reichsabgabenordnung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/ 1946 möglich geworden. Gleichgültig, ob man derartige Sparbücher als qualifizierte Legitimationspapiere (Kastner, Einlagebuch) oder unvollkommene Inhaberpapiere (Bubak, Sparbuch, 101 Klang und Wolff in Klang[2] II, 231 und VI, 308; Ehrenzweig II/1, 248; Stanzl, "Wechsel-Scheck und sonstiges Wertpapierrecht", 152) bezeichnet oder aber diese Frage offenläßt (Schinnerer, Bankverträge II, 141 Anm. 104), in jedem Fall ist ein für ein solches Sparbuch vereinbartes Losungswort nur ein zusätzliches Erfordernis zur Legitimation bei Vorlage des Buches (Kastner, Einlagebuch; EvBl. 1967/83; SZ 40/93, SZ 43/67). Denn durch das Losungswort soll der Nachweis der Identität des Erlegers erspart werden (Kastner, Einlagebuch). An der Rechtsnatur des zwischen dem Erleger und der Bank abgeschlossenen Bankspareinlagenvertrages ändert sich hiedurch nichts. Auf Grund dieses Vertrages steht aber dem Erleger gegen die Bank ein Forderungsrecht zu, welches er auch abtreten kann. Daraus ergibt sich, daß der Aussteller eines Sparbuches mit Losungswort das Guthaben auch dann auszahlen muß, wenn der Präsentant zwar das vereinbarte Losungswort nicht angeben kann, weil er es z. B. vergessen hat oder seine darüber geführten schriftlichen Aufzeichnungen verlorengegangen sind, er aber auf andere Weise seine materielle Berechtigung, über das Guthaben zu verfügen, nachweist (Avancini, "Das Sparbuch im österreichischen Recht", 115; Röckl, "Das Losungswort und die Ausweiskarte bei Spareinlagen" in JBl. 1913, 277). Mit Recht verweist daher das Berufungsgericht darauf, daß Punkt V Z. 1 der Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbüchern nicht so ausgelegt werden kann, daß mangels Kenntnis des Losungswortes eine Auszahlung des Guthabens auch bei Nachweis der materiellen Berechtigung, über das Sparkonto zu verfügen, nicht möglich sei. Daß dieser Beweis in der Regel sehr schwierig sein wird (vgl. Bubak, Sparbuch), ändert daran nichts. Jede andere Auslegung würde nämlich dazu führen, daß die Bank die Auszahlung des Sparguthabens selbst dann verweigern könnte, wenn ihr die materielle Berechtigung des Präsentanten des Sparbuches genau bekannt ist, was sicherlich auch den guten Sitten widerstreiten würde. Daß die Bank in der Regel nicht über den nötigen Apparat verfügen wird, um die Berechtigung des Präsentanten zu überprüfen und es daher zu ihrer Deckung auf eine mit Kosten verbundene Klage ankommen lassen muß, sei zugegeben, muß jedoch von ihr in Kauf genommen werden.Zur Rechtsnatur des Einlagebuches (Sparbuches) nach osterreichischem Recht" in JBl. 1966, 57; unbekannter Autor in Österreichischem Bankarchiv 1967, 220). Dies ist durch die Aufhebung des Paragraph 163, Reichsabgabenordnung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/ 1946 möglich geworden. Gleichgültig, ob man derartige Sparbücher als qualifizierte Legitimationspapiere (Kastner, Einlagebuch) oder unvollkommene Inhaberpapiere (Bubak, Sparbuch, 101 Klang und Wolff in Klang[2] römisch zwei, 231 und römisch sechs, 308; Ehrenzweig II/1, 248; Stanzl, "Wechsel-Scheck und sonstiges Wertpapierrecht", 152) bezeichnet oder aber diese Frage offenläßt (Schinnerer, Bankverträge römisch zwei, 141 Anmerkung 104), in jedem Fall ist ein für ein solches Sparbuch vereinbartes Losungswort nur ein zusätzliches Erfordernis zur Legitimation bei Vorlage des Buches (Kastner, Einlagebuch; EvBl. 1967/83; SZ 40/93, SZ 43/67). Denn durch das Losungswort soll der Nachweis der Identität des Erlegers erspart werden (Kastner, Einlagebuch). An der Rechtsnatur des zwischen dem Erleger und der Bank abgeschlossenen Bankspareinlagenvertrages ändert sich hiedurch nichts. Auf Grund dieses Vertrages steht aber dem Erleger gegen die Bank ein Forderungsrecht zu, welches er auch abtreten kann. Daraus ergibt sich, daß der Aussteller eines Sparbuches mit Losungswort das Guthaben auch dann auszahlen muß, wenn der Präsentant zwar das vereinbarte Losungswort nicht angeben kann, weil er es z. B. vergessen hat oder seine darüber geführten schriftlichen Aufzeichnungen verlorengegangen sind, er aber auf andere Weise seine materielle Berechtigung, über das Guthaben zu verfügen, nachweist (Avancini, "Das Sparbuch im österreichischen Recht", 115; Röckl, "Das Losungswort und die Ausweiskarte bei Spareinlagen" in JBl. 1913, 277). Mit Recht verweist daher das Berufungsgericht darauf, daß Punkt römisch fünf Ziffer eins, der Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbüchern nicht so ausgelegt werden kann, daß mangels Kenntnis des Losungswortes eine Auszahlung des Guthabens auch bei Nachweis der materiellen Berechtigung, über das Sparkonto zu verfügen, nicht möglich sei. Daß dieser Beweis in der Regel sehr schwierig sein wird vergleiche Bubak, Sparbuch), ändert daran nichts. Jede andere Auslegung würde nämlich dazu führen, daß die Bank die Auszahlung des Sparguthabens selbst dann verweigern könnte, wenn ihr die materielle Berechtigung des Präsentanten des Sparbuches genau bekannt ist, was sicherlich auch den guten Sitten widerstreiten würde. Daß die Bank in der Regel nicht über den nötigen Apparat verfügen wird, um die Berechtigung des Präsentanten zu überprüfen und es daher zu ihrer Deckung auf eine mit Kosten verbundene Klage ankommen lassen muß, sei zugegeben, muß jedoch von ihr in Kauf genommen werden.