Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Der Vater verweist darauf, daß er 1994 nicht S 14.400,-- monatlich verdient hat, sondern S 11.410,--. Wenn er von seinem Gehalt den Unterhalt für seine Tochter abziehe, blieben ihm und seiner Familie S 9.310,--. Seine Tochter hingegen erhalte S 4.850,-- an Gehalt, die Familienbeihilfe von S 2.000,-- und S 3.500,-- an Unterhalt von ihrer Mutter.
Die Familienbeihilfe ist nach ständiger Rechtsprechung kein den Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen iS des § 140 Abs 3 ABGB (EvBl 1992/73 = ÖA 1992, 56 mwN). Hingegen ist die Lehrlingsentschädigung, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes, welches gemäß § 140 Abs 3 ABGB bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen ist (Pichler in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 11a; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 36 ff mwN, stRsp ua SZ 65/114 = EvBl 1993/12 mwN). Der Unterhaltsanspruch mindert sich auf jenen Betrag, der bei Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte zur Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt. Ein Lehrling ist - bei den hier gegebenen einfachen Lebensverhältnissen - selbsterhaltungsfähig, wenn seine Lehrlingsentschädigung die Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage iS des § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG erreicht (SZ 63/101 = ÖA 1991, 77; 7 Ob 569/95 mwN). Der Richtsatz für die Ausgleichszulage betrug 1994 vierzehnmal S 7.500,-- monatlich (BGBl 1994/20); der Regelbedarfssatz S 4.110,-- (s 7 Ob 569/95).Die Familienbeihilfe ist nach ständiger Rechtsprechung kein den Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen iS des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB (EvBl 1992/73 = ÖA 1992, 56 mwN). Hingegen ist die Lehrlingsentschädigung, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes, welches gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen ist (Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 140, Rz 11a; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 36 ff mwN, stRsp ua SZ 65/114 = EvBl 1993/12 mwN). Der Unterhaltsanspruch mindert sich auf jenen Betrag, der bei Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte zur Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt. Ein Lehrling ist - bei den hier gegebenen einfachen Lebensverhältnissen - selbsterhaltungsfähig, wenn seine Lehrlingsentschädigung die Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage iS des Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG erreicht (SZ 63/101 = ÖA 1991, 77; 7 Ob 569/95 mwN). Der Richtsatz für die Ausgleichszulage betrug 1994 vierzehnmal S 7.500,-- monatlich (BGBl 1994/20); der Regelbedarfssatz S 4.110,-- (s 7 Ob 569/95).
Darina R***** verdiente im November 1993 S 4.098,--; 1994 erhielt sie ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen S 4.152,80 monatlich; mit Berücksichtigung der Sonderzahlungen S 4.850,--. Stellt man diesen Betrag den auf zwölf Monate umgerechneten Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage (S 8.750,--) gegenüber, so ergibt sich für 1994 ein Unterhaltsanspruch von S 3.900,--.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich gegen beide Eltern; sie haben nach ihren Kräften anteilig zum Unterhalt des Kindes beizutragen; der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag (§ 140 Abs 1 und 2 ABGB). Darina R***** wird von keinem Elternteil betreut; sie hat demnach gegen beide Eltern einen Unterhaltsanspruch in Geld. Wieviel jeder Elternteil an Unterhalt zu leisten hat, hängt von seinen Lebensverhältnissen ab. Aktenkundig sind nur die Lebensverhältnisse des Vaters, nicht auch die der Mutter. Das Nettoeinkommen des Vaters betrug im maßgebenden Zeitraum S 11.400,-- (vierzehnmal) und nicht, wie das Rekursgericht annimmt, S 14.400 (vierzehnmal). Der auf den Vater entfallende Unterhaltsanteil kann erst festgesetzt werden, wenn feststeht, wie die Lebensverhältnisse beider Eltern beschaffen sind und in welchem Maß demnach jeder von ihnen zum Unterhalt des Kindes beitragen kann.Der Unterhaltsanspruch richtet sich gegen beide Eltern; sie haben nach ihren Kräften anteilig zum Unterhalt des Kindes beizutragen; der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag (Paragraph 140, Absatz eins und 2 ABGB). Darina R***** wird von keinem Elternteil betreut; sie hat demnach gegen beide Eltern einen Unterhaltsanspruch in Geld. Wieviel jeder Elternteil an Unterhalt zu leisten hat, hängt von seinen Lebensverhältnissen ab. Aktenkundig sind nur die Lebensverhältnisse des Vaters, nicht auch die der Mutter. Das Nettoeinkommen des Vaters betrug im maßgebenden Zeitraum S 11.400,-- (vierzehnmal) und nicht, wie das Rekursgericht annimmt, S 14.400 (vierzehnmal). Der auf den Vater entfallende Unterhaltsanteil kann erst festgesetzt werden, wenn feststeht, wie die Lebensverhältnisse beider Eltern beschaffen sind und in welchem Maß demnach jeder von ihnen zum Unterhalt des Kindes beitragen kann.
Das Erstgericht wird zu erheben haben, wieviel die Mutter in der Zeit vom 1.11.1993 bis Ende 1994 verdient hat und ob sie im maßgebenden Zeitraum noch andere Sorgepflichten trafen. Erst dann kann beurteilt werden, ob und in welchem Ausmaß die Unterhaltsverpflichtung des Vaters herabgesetzt werden kann. Der Enthebungsantrag schließt einen Herabsetzungsantrag in sich (s ÖA 1994, 25).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.