Die Revision ist nicht berechtigt.
Da der Kläger das Vaterschaftsanerkenntnis vor dem 1. Juli 1971, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UeKindG, abgab, bestimmen sich gemäss Art. X § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Anfechtung des Anerkenntnisses ausschliesslich nach dem bis dahin geltenden Recht. Darauf, wann die Klage erhoben wird, kommt es hier nach dem klaren Wortlaut der angeführten Bestimmung nicht an (Fasching ZP IV 946). Auf das neue Recht ist daher im vorliegenden Fall nicht Bedacht zu nehmen (JB1 1973, 374, 4 Ob 504/75). Daran ändert auch die Bestimmung des Art. X § 3 Abs. 2 des UeKindG nichts, wonach ein Vaterschaftsanerkenntnis zu einem ausserehelichen Kind, das vor dem 1. Juli 1971 abgegeben wurde – abgesehen von gewissen Ausnahmen – gegen jedermann wirkt, weil damit nur einer Unsicherheit und einer vom Gesetz nicht gewollten Beurteilung der Wirkung eines vor dem 1. Juli 1971 abgegebenen aber weiterhin aufrechten Vaterschaftsanerkenntnisses durch einen etwaigen Umkehrschluss aus den neuen Bestimmungen vorgebeugt werden sollte (6 BlgNR 12 GP 18, 42, 4 Ob 504/75).Da der Kläger das Vaterschaftsanerkenntnis vor dem 1. Juli 1971, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UeKindG, abgab, bestimmen sich gemäss Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Absatz 2, dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Anfechtung des Anerkenntnisses ausschliesslich nach dem bis dahin geltenden Recht. Darauf, wann die Klage erhoben wird, kommt es hier nach dem klaren Wortlaut der angeführten Bestimmung nicht an (Fasching ZP römisch vier 946). Auf das neue Recht ist daher im vorliegenden Fall nicht Bedacht zu nehmen (JB1 1973, 374, 4 Ob 504/75). Daran ändert auch die Bestimmung des Artikel römisch zehn, Paragraph 3, Absatz 2, des UeKindG nichts, wonach ein Vaterschaftsanerkenntnis zu einem ausserehelichen Kind, das vor dem 1. Juli 1971 abgegeben wurde – abgesehen von gewissen Ausnahmen – gegen jedermann wirkt, weil damit nur einer Unsicherheit und einer vom Gesetz nicht gewollten Beurteilung der Wirkung eines vor dem 1. Juli 1971 abgegebenen aber weiterhin aufrechten Vaterschaftsanerkenntnisses durch einen etwaigen Umkehrschluss aus den neuen Bestimmungen vorgebeugt werden sollte (6 BlgNR 12 Gesetzgebungsperiode 18, 42, 4 Ob 504/75).
Ein vor dem 1. Juli 1971 abgegebenes Anerkenntnis der Vaterschaft zu einem ausserehelichen Kind nach § 16 der ersten Teilnovelle zum ABGB — dem ein Anerkenntnis vor dem Jugendamt gemäss § 18 Z. 3 JWG gleichgestellt ist – kann somit auch nach dem Inkrafttreten des UeKindG durch Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft beseitigt werden. Nach überwiegender Lehre und herrschender Rechtsprechung ist ein solches Vaterschaftsanerkenntnis regelmässig nur als Geständnis der Beiwohnung in der kritischen Zeit und damit als blosses Beweismittel im Vaterschaftsprozess anzusehen, das frei widerlegbar ist (Fasching ZF III 611 und Verfahren auf Feststellung der ehelichen und unehelichen Vaterschaft 72 f, JB1 1949 400, RZ 1969, 52 ÖstA 1963, 66 EFSlg 19.750 und andere).Ein vor dem 1. Juli 1971 abgegebenes Anerkenntnis der Vaterschaft zu einem ausserehelichen Kind nach Paragraph 16, der ersten Teilnovelle zum ABGB — dem ein Anerkenntnis vor dem Jugendamt gemäss Paragraph 18, Ziffer 3, JWG gleichgestellt ist – kann somit auch nach dem Inkrafttreten des UeKindG durch Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft beseitigt werden. Nach überwiegender Lehre und herrschender Rechtsprechung ist ein solches Vaterschaftsanerkenntnis regelmässig nur als Geständnis der Beiwohnung in der kritischen Zeit und damit als blosses Beweismittel im Vaterschaftsprozess anzusehen, das frei widerlegbar ist (Fasching ZF römisch drei 611 und Verfahren auf Feststellung der ehelichen und unehelichen Vaterschaft 72 f, JB1 1949 400, RZ 1969, 52 ÖstA 1963, 66 EFSlg 19.750 und andere).
Das Verfahren zur Feststellung der ausserehelichen Vaterschaft oder über das Nichtbestehen der ausserehelichen Vaterschaft war nach dem alten Recht kein amtswegiges (SZ 22/153 EFSlg 14.288 u.a.). Der Vorwurf der Revision, die Untergerichte hätten von amtswegen Untersuchungen darüber anstellen müssen, ob nicht ein anderer Mann als der Kläger der Vater der beklagten Kinder sei, ist daher nicht gerechtfertigt. Es bestand auch kein Anlass andere Personen in die erbbiologisch-anthropologische Untersuchung oder eine sonstige Begutachtung durch den Sachverständigen einzubeziehen, weil dies nur gerechtfertigt gewesen wäre, wenn ein Mehrverkehr der Mutter der Kinder während der gesetzlichen Vermutungsfrist erwiesen wäre, nicht aber schon dann, wenn er bloss vom Kläger behauptet wurde (EFSlg 11.420 u.a.). Die von der Revision beantragte Aufnahme ergänzender Beweise durch den Obersten Gerichtshof kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil im Revisionsverfahren auch nach dem UeKindG das Neuerungsverbot gilt (EvBl 1975/219) und der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz, aber nicht Tatsacheninstanz ist, sodass die Aufnahme von Beweisen zur Überprüfung oder Ergänzung der Feststellungen der Untergerichte nicht in Frage kommt.
Die Vaterschaftsvermutung des § 163 ABGB alter Fassung konnte vom Kläger nur durch den strengen Gegenbeweis der an Sicherheit grenzenden Unwahrscheinlichkeit einer Zeugung der beklagten Kinder durch ihn widerlegt werden. Er musste also beweisen, dass die Zeugung der Kinder durch ihn in einem so hohen Grad unwahrscheinlich ist, dass die Annahme ihrer Möglichkeit dem Stand der menschlichen Erfahrungen und Kenntnisse widerspräche, sodass diese Möglichkeit vernachlässigt werden kann (EFSlg 19.751, 17.394, 17.395 u.a.). Dafür genügt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Nachweis, dass die Zeugung der Kinder durch einen anderen Mann als den Kläger wahrscheinlicher ist, wenn diese Wahrscheinlichkeit nicht den angeführten hohen Grad erreicht (EFSlg17.398 u.a.). Das war aber nach den Beweisergebnissen nicht der Fall.Die Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, ABGB alter Fassung konnte vom Kläger nur durch den strengen Gegenbeweis der an Sicherheit grenzenden Unwahrscheinlichkeit einer Zeugung der beklagten Kinder durch ihn widerlegt werden. Er musste also beweisen, dass die Zeugung der Kinder durch ihn in einem so hohen Grad unwahrscheinlich ist, dass die Annahme ihrer Möglichkeit dem Stand der menschlichen Erfahrungen und Kenntnisse widerspräche, sodass diese Möglichkeit vernachlässigt werden kann (EFSlg 19.751, 17.394, 17.395 u.a.). Dafür genügt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Nachweis, dass die Zeugung der Kinder durch einen anderen Mann als den Kläger wahrscheinlicher ist, wenn diese Wahrscheinlichkeit nicht den angeführten hohen Grad erreicht (EFSlg17.398 u.a.). Das war aber nach den Beweisergebnissen nicht der Fall.
Die Untergerichte sind daher mit Recht zum Ergebnis gekommen, dass dem Kläger der ihm obliegende Beweis zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung des § 163 ABGB alter Fassung nicht gelungen ist, sodass sein Klagebegehren mit Recht abgewiesen wurde.Die Untergerichte sind daher mit Recht zum Ergebnis gekommen, dass dem Kläger der ihm obliegende Beweis zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, ABGB alter Fassung nicht gelungen ist, sodass sein Klagebegehren mit Recht abgewiesen wurde.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.