Rechtssatz RS0075725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075725
Geschäftszahl
4Ob509/76 (4Ob534/76); 4Ob501/96; 1Ob33/00k
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Rechtssatz
An dem Grundsatz, daß vor dem 01.07.1971 abgegebene Anerkenntnisse ausschließlich nach dem bis dahin geltenden Recht zu beurteilen sind, ändert auch die Bestimmungen des Art X § 3 Abs 2 des UeKindG nichts, wonach ein Vaterschaftsanerkenntnis zu einem außerehelichen Kind, das vor dem 01.07.1971 abgegeben wurde - abgesehen von gewissen Ausnahmen - gegen jedermann wirkt, weil damit nur einer Unsicherheit und einer vom Gesetz nicht gewollten Beurteilung der Wirkung eines vor dem 01.07.1971 abgegebenen aber weiterhin aufrechten Vaterschaftsanerkenntnisses durch einen etwaigen Umkehrschluß aus den neuen Bestimmungen vorgebeugt werden sollte (4 Ob 504/75).An dem Grundsatz, daß vor dem 01.07.1971 abgegebene Anerkenntnisse ausschließlich nach dem bis dahin geltenden Recht zu beurteilen sind, ändert auch die Bestimmungen des Artikel römisch zehn, Paragraph 3, Absatz 2, des UeKindG nichts, wonach ein Vaterschaftsanerkenntnis zu einem außerehelichen Kind, das vor dem 01.07.1971 abgegeben wurde - abgesehen von gewissen Ausnahmen - gegen jedermann wirkt, weil damit nur einer Unsicherheit und einer vom Gesetz nicht gewollten Beurteilung der Wirkung eines vor dem 01.07.1971 abgegebenen aber weiterhin aufrechten Vaterschaftsanerkenntnisses durch einen etwaigen Umkehrschluß aus den neuen Bestimmungen vorgebeugt werden sollte (4 Ob 504/75).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 509/76
Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 509/76
Veröff: RZ 1976/95 S 181
- 4 Ob 501/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 501/96
Auch; Beisatz: Die Feststellungswirkung kam nur solchen Anerkenntnissen aus der Zeit vor dem 1.7.1971 zu, welche - gemäß § 16 Abs 1 der 1. Teilnovelle zum ABGB - vor Gericht im streitigen oder außerstreitigen Verfahren oder - seit Einführung des Gesetzes vom 13.7.1928 über die Erweiterung des Wirkungskreises der Berufsvormundschaften BGBl 1928/194 - vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund erklärt worden waren. Die Vaterschaftsanerkennung vor einer anderen Person oder Behörde vor dem 1.7.1971 war hingegen nur als Geständnis im Sinn des § 163 ABGB aufzufassen. (T1) Veröff: SZ 69/2
- 1 Ob 33/00k
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 33/00k
Ähnlich; Beisatz: Nach Art X § 2 Abs 2 UeKindG bestimmen sich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0075725
Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0040OB00509_7600000_001