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Rechtssatz RS0075725×

Rechtssatz RS0075725

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075725

Geschäftszahl

4Ob509/76 (4Ob534/76); 4Ob501/96; 1Ob33/00k

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Norm

UeKindG ArtX §2 Abs2

Rechtssatz

An dem Grundsatz, daß vor dem 01.07.1971 abgegebene Anerkenntnisse ausschließlich nach dem bis dahin geltenden Recht zu beurteilen sind, ändert auch die Bestimmungen des Artikel römisch zehn, Paragraph 3, Absatz 2, des UeKindG nichts, wonach ein Vaterschaftsanerkenntnis zu einem außerehelichen Kind, das vor dem 01.07.1971 abgegeben wurde - abgesehen von gewissen Ausnahmen - gegen jedermann wirkt, weil damit nur einer Unsicherheit und einer vom Gesetz nicht gewollten Beurteilung der Wirkung eines vor dem 01.07.1971 abgegebenen aber weiterhin aufrechten Vaterschaftsanerkenntnisses durch einen etwaigen Umkehrschluß aus den neuen Bestimmungen vorgebeugt werden sollte (4 Ob 504/75).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 509/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 509/76
    Veröff: RZ 1976/95 S 181
  • 4 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 501/96
    Auch; Beisatz: Die Feststellungswirkung kam nur solchen Anerkenntnissen aus der Zeit vor dem 1.7.1971 zu, welche - gemäß § 16 Abs 1 der 1. Teilnovelle zum ABGB - vor Gericht im streitigen oder außerstreitigen Verfahren oder - seit Einführung des Gesetzes vom 13.7.1928 über die Erweiterung des Wirkungskreises der Berufsvormundschaften BGBl 1928/194 - vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund erklärt worden waren. Die Vaterschaftsanerkennung vor einer anderen Person oder Behörde vor dem 1.7.1971 war hingegen nur als Geständnis im Sinn des § 163 ABGB aufzufassen. (T1) Veröff: SZ 69/2
  • 1 Ob 33/00k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 33/00k
    Ähnlich; Beisatz: Nach Art X § 2 Abs 2 UeKindG bestimmen sich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0075725

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0040OB00509_7600000_001