Der Revisionsrekurs ist jedoch unzulässig.
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (RZ 1984/84;
ebenso 1 Ob 568/84; 1 Ob 671/84), war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers der Zivilverfahrens-Novelle 1983, durch die Neufassung der § 502 Abs 3 und § 528 Abs 1 Z 1 ZPO die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen für den Bereich der Zivilprozeßordnung abweichend von den Grundsätzen des Judikates 56 neu zu regeln (siehe dazu auch Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169, 175, 203). Damit kann aber auch die bisherige Auslegung der §§ 14 und 16 AußStrG, welche ausschließlich auf die analoge Anwendung der Grundsätze des Judikates 56 neu gestützt wurde, nicht länger aufrechterhalten werden: Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen einer bestätigenden und einer abändernden Entscheidung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde. § 14 Abs 1 AußStrG regelt die Anfechtbarkeit eines abändernden (oder aufhebenden: Jud. 203) Beschlusses der zweiten Instanz; andere Rekursentscheidungen müssen daher als bestätigend (§ 16 AußStrG) angesehen werden. Das Rechtsmittel des Vaters wendet sich vor allem dagegen, daß der von den Vorinstanzen gestattete Besuchskontakt zwischen Mutter und Kind in den Räumen des Jugendamtes Korneuburg stattfinden soll; er strebt darüber hinaus - erstmals im Revisionsrekurs - eine Verlegung dieser (einmaligen) Kontaktnahme auf das Wochenende (Samstag-Nachmittag oder Sonntag) an. Gerade in diesen beiden Punkten liegen aber übereinstimmende Entscheidungen erster und zweiter Instanz vor, so daß der Beschluß des Rekursgerichtes insoweit nur aus den Gründen des § 16 Abs 1 AußStrG bekämpft werden kann.ebenso 1 Ob 568/84; 1 Ob 671/84), war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers der Zivilverfahrens-Novelle 1983, durch die Neufassung der Paragraph 502, Absatz 3 und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen für den Bereich der Zivilprozeßordnung abweichend von den Grundsätzen des Judikates 56 neu zu regeln (siehe dazu auch Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169, 175, 203). Damit kann aber auch die bisherige Auslegung der Paragraphen 14 und 16 AußStrG, welche ausschließlich auf die analoge Anwendung der Grundsätze des Judikates 56 neu gestützt wurde, nicht länger aufrechterhalten werden: Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen einer bestätigenden und einer abändernden Entscheidung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde. Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG regelt die Anfechtbarkeit eines abändernden (oder aufhebenden: Jud. 203) Beschlusses der zweiten Instanz; andere Rekursentscheidungen müssen daher als bestätigend (Paragraph 16, AußStrG) angesehen werden. Das Rechtsmittel des Vaters wendet sich vor allem dagegen, daß der von den Vorinstanzen gestattete Besuchskontakt zwischen Mutter und Kind in den Räumen des Jugendamtes Korneuburg stattfinden soll; er strebt darüber hinaus - erstmals im Revisionsrekurs - eine Verlegung dieser (einmaligen) Kontaktnahme auf das Wochenende (Samstag-Nachmittag oder Sonntag) an. Gerade in diesen beiden Punkten liegen aber übereinstimmende Entscheidungen erster und zweiter Instanz vor, so daß der Beschluß des Rekursgerichtes insoweit nur aus den Gründen des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG bekämpft werden kann.
Der hier allein in Betracht kommende Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit ist nicht gegeben: Er liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, trotzdem aber eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 21/10; SZ 39/103;
SZ 44/180 uva) oder die Entscheidung den Grundprinzipien des Rechtes widerspricht (EFSlg 32.617, 35.071, 37.389 ua). Da jedoch die Frage, wann und wo das einem Elternteil eingeräumte Besuchsrecht auszuüben ist, im Gesetz nicht geregelt, vielmehr die Entscheidung darüber vom Gericht nach pflichtgemäßem, alle Umstände des Falles zu berücksichtigenden Ermessen zu treffen ist, kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund keine Rede sein. Der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Vaters mußte deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.