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Entscheidung 4 Ob 509/96×

Entscheidung 4 Ob 509/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob509/96 (4Ob1505/96)

Entscheidungsdatum

16.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agathe F*****, vertreten durch Dr.Rudolf Siegmund, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Heidemarie B*****, vertreten durch Dr.Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 9.492,01 sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23.November 1995, GZ 3 R 330/95-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wildon vom 6.Juni 1995, GZ C 650/92b-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der in der außerordentlichen Revision enthaltene Rekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung eines restlichen Mietzinses und auf Räumung des Bestandgegenstandes gerichteten Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht verwarf - mit Beschluß - die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung der Beklagten und gab der Berufung im übrigen - mit Urteil - nicht Folge. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liege nicht vor. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel sei zu verneinen.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen diese Entscheidung erhobene, als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig:

1. Soweit sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Nichtigkeitsberufung wendet, ist ihr Rechtsmittel in Wahrheit ein Rekurs, weil das Berufungsgericht über die Nichtigkeitsberufung mit Beschluß (Paragraph 473, Absatz eins, ZPO) zu entscheiden hatte (und auch zutreffend in dieser Entscheidungsform entschieden hat). Gegen Beschlüsse ist aber - sofern ihre Anfechtung nicht ausgeschlossen ist - (nur) der Rekurs (und nicht etwa eine Berufung oder Revision) zulässig (Paragraph 514, Absatz eins, ZPO). Beschlüsse des Berufungsgerichtes sind gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nur in den dort genannten Ausnahmefällen (Ziffer eins und 2) anfechtbar; sonst ist der Rekurs jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 519,). Die Verneinung der Nichtigkeit durch das Berufungsgericht fällt unter keinen der Tatbestände des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO und ist daher nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr zu überprüfen (Kodek aaO und Rz 2 zu Paragraph 503, ZPO; SZ 59/104; 4 Ob 508/94 uva).

Der Rekurs, dessen unrichtige Benennung als Revision unerheblich ist (Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO), war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

2. Die Rechtsmittelausführungen, mit denen die Beklagte - dem Sinne nach - das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft, zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Damit wird nämlich nur die Verneinung des in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht gerügt. Solche Mängel können aber - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN aus der Rechtsprechung).

Anmerkung

E42619 04A05096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB00509.96.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19960116_OGH0002_0040OB00509_9600000_000