Das gegen diese Entscheidung erhobene, als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig:
1. Soweit sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Nichtigkeitsberufung wendet, ist ihr Rechtsmittel in Wahrheit ein Rekurs, weil das Berufungsgericht über die Nichtigkeitsberufung mit Beschluß (§ 473 Abs 1 ZPO) zu entscheiden hatte (und auch zutreffend in dieser Entscheidungsform entschieden hat). Gegen Beschlüsse ist aber - sofern ihre Anfechtung nicht ausgeschlossen ist - (nur) der Rekurs (und nicht etwa eine Berufung oder Revision) zulässig (§ 514 Abs 1 ZPO). Beschlüsse des Berufungsgerichtes sind gemäß § 519 Abs 1 ZPO nur in den dort genannten Ausnahmefällen (Z 1 und 2) anfechtbar; sonst ist der Rekurs jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 519). Die Verneinung der Nichtigkeit durch das Berufungsgericht fällt unter keinen der Tatbestände des § 519 Abs 1 ZPO und ist daher nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr zu überprüfen (Kodek aaO und Rz 2 zu § 503 ZPO; SZ 59/104; 4 Ob 508/94 uva).1. Soweit sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Nichtigkeitsberufung wendet, ist ihr Rechtsmittel in Wahrheit ein Rekurs, weil das Berufungsgericht über die Nichtigkeitsberufung mit Beschluß (Paragraph 473, Absatz eins, ZPO) zu entscheiden hatte (und auch zutreffend in dieser Entscheidungsform entschieden hat). Gegen Beschlüsse ist aber - sofern ihre Anfechtung nicht ausgeschlossen ist - (nur) der Rekurs (und nicht etwa eine Berufung oder Revision) zulässig (Paragraph 514, Absatz eins, ZPO). Beschlüsse des Berufungsgerichtes sind gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nur in den dort genannten Ausnahmefällen (Ziffer eins und 2) anfechtbar; sonst ist der Rekurs jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 519,). Die Verneinung der Nichtigkeit durch das Berufungsgericht fällt unter keinen der Tatbestände des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO und ist daher nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr zu überprüfen (Kodek aaO und Rz 2 zu Paragraph 503, ZPO; SZ 59/104; 4 Ob 508/94 uva).
Der Rekurs, dessen unrichtige Benennung als Revision unerheblich ist (§ 84 Abs 2 letzter Satz ZPO), war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Der Rekurs, dessen unrichtige Benennung als Revision unerheblich ist (Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO), war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
2. Die Rechtsmittelausführungen, mit denen die Beklagte - dem Sinne nach - das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft, zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Damit wird nämlich nur die Verneinung des in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht gerügt. Solche Mängel können aber - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rechtsprechung).2. Die Rechtsmittelausführungen, mit denen die Beklagte - dem Sinne nach - das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft, zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Damit wird nämlich nur die Verneinung des in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht gerügt. Solche Mängel können aber - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN aus der Rechtsprechung).