Die Revision ist unzulässig; entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.Die Revision ist unzulässig; entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
In der bloßen Annahme eines vereinbarungswidrig hergestellten Werks auch durch einen sachkundigen Besteller liegt noch keine Annahme als Erfüllung; insofern ist auch noch kein Entgelt fällig (6 Ob 568/81; Krejci in Rummel, ABGB³ § 1170 Rz 4a). Das Zurückbehaltungsrecht am Werklohn steht dem Werkbesteller dann zu, wenn er nach Ablieferung eines mangelhaften Werks die Verbesserung fordert. Der Werkbesteller kann den ganzen Werklohn zurückhalten, um so auf den gewährleistungspflichtigen Schuldner Druck auszuüben (Koziol/Welser II12 38; Krejci aaO Rz 6 je mwN).In der bloßen Annahme eines vereinbarungswidrig hergestellten Werks auch durch einen sachkundigen Besteller liegt noch keine Annahme als Erfüllung; insofern ist auch noch kein Entgelt fällig (6 Ob 568/81; Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 1170, Rz 4a). Das Zurückbehaltungsrecht am Werklohn steht dem Werkbesteller dann zu, wenn er nach Ablieferung eines mangelhaften Werks die Verbesserung fordert. Der Werkbesteller kann den ganzen Werklohn zurückhalten, um so auf den gewährleistungspflichtigen Schuldner Druck auszuüben (Koziol/Welser II12 38; Krejci aaO Rz 6 je mwN).
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung erlischt das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers, sobald kein Verbesserungsanspruch mehr besteht, etwa weil der Besteller die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder sie unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt (Krejci aaO Rz 6a; Rebhahn in Schwimann, ABGB² § 1170 Rz 6 je mwN; SZ 56/59; RdW 1984, 41; SZ 62/169; JBl 1992, 243; ecolex 1993, 83; 5 Ob 44/01h; 7 Ob 187/01h; 5 Ob 28/02g). In diesem Fall macht der Zurückbehaltende kein Recht auf Leistung geltend; es genügt nämlich nicht, wenn er aus der mangelnden Erfüllung keinen Verbesserungsanspruch, sondern das Recht auf Wandlung oder Preisminderung ableitet (Koziol/Welser aaO 39). Keiner dieser Fälle liegt jedoch hier vor:Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung erlischt das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers, sobald kein Verbesserungsanspruch mehr besteht, etwa weil der Besteller die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder sie unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt (Krejci aaO Rz 6a; Rebhahn in Schwimann, ABGB² Paragraph 1170, Rz 6 je mwN; SZ 56/59; RdW 1984, 41; SZ 62/169; JBl 1992, 243; ecolex 1993, 83; 5 Ob 44/01h; 7 Ob 187/01h; 5 Ob 28/02g). In diesem Fall macht der Zurückbehaltende kein Recht auf Leistung geltend; es genügt nämlich nicht, wenn er aus der mangelnden Erfüllung keinen Verbesserungsanspruch, sondern das Recht auf Wandlung oder Preisminderung ableitet (Koziol/Welser aaO 39). Keiner dieser Fälle liegt jedoch hier vor:
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, das Dach bis 24. 4. 2001 - dem Auftrag entsprechend - rotbraun zu streichen, widrigenfalls eine Fremdfirma mit diesen Arbeiten betraut werde; der Kläger war jedoch zu einem kostenlosen Anstrich nicht bereit. Dass aber der Werkbesteller die geschuldete Verbesserung nach Fristablauf durch Dritte bereits habe vornehmen lassen, wurde weder behauptet, noch ergibt sich solches aus dem Akteninhalt. Das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten ist damit nicht erloschen und kann auch seinen Zweck, den Werkunternehmer zur baldigen Verbesserung anzuspornen, noch immer erfüllen. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne seine (gesamte) Gegenleistung bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrags zurückhalten, frei von Rechtsirrtum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.