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Rechtssatz RS0018230×

Rechtssatz RS0018230

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018230

Geschäftszahl

6Ob568/81; 6Ob542/88 (6Ob543/88); 4Ob51/03h

Entscheidungsdatum

25.03.2003

Rechtssatz

Trägt der Unternehmer ein vereinbarungswidrig hergestelltes Werk als Vertragserfüllung real an, ohne auf die Abweichungen von der Bestellung aufmerksam zu machen und ohne das Werk formell zu übergeben, so kann dies nur als Realanbot einer Leistung an Erfüllung statt angesehen werden. In der bloßen Entgegennahme dieses Werkes durch den sachunkundigen Besteller liegt keine Annahme als Erfüllung. Der Lohn ist daher mangels Vollendung des Werks nicht fällig, es sei denn, der Unternehmer weist nach, daß es dem Besteller auf die vereinbarten Eigenschaften eines dem Auftrag zugrundegelegten Musters, von denen die tatsächliche Arbeitsausführung abweicht, nicht angekommen wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 568/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 6 Ob 568/81
  • 6 Ob 542/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 542/88
    Ähnlich; Beisatz: Vor Sanierung ist Leistung nicht voll erbracht, daher auch keine Fälligkeit. (T1)
  • 4 Ob 51/03h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 51/03h
    Auch; Beisatz: In der bloßen Annahme eines vereinbarungswidrig hergestellten Werks auch durch einen sachkundigen Besteller liegt noch keine Annahme als Erfüllung; insofern ist auch noch kein Entgelt fällig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018230

Dokumentnummer

JJR_19830217_OGH0002_0060OB00568_8100000_001