Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge: Klägerin) forderte nach Einschränkung ihres Begehrens einen Betrag von S 610.000,-- samt 12 % Zinsen seit 7. Mai 1982 als restlichen Kaufpreis für ein Grundstück in Seekirchen Markt samt einem darauf errichteten Reihenhaus.
Der Beklagte und Widerkläger (in der Folge: Beklagter) wendete ein, er habe den restlichen Kaufpreis vor Übergabe des Hauses bar bezahlt, die Klägerin habe im Hausübergabeprotokoll bestätigt, daß keine weiteren Forderungen mehr bestünden. Der Beklagte habe auf die Richtigkeit dieser Erklärung vertraut. Die Zinsen seien bei der Hausübergabe verglichen und bereinigt worden. Für allfällige Fehler des Notars als Treuhänder habe die Klägerin einzustehen, diese habe einen Irrtum selbst veranlaßt.
In der Widerklage begehrte der Beklagte einen Betrag von S 600.000,-- samt 4 % Zinsen seit 29. März 1984. Er brachte vor, die Klägerin habe entgegen der Baubeschreibung das Kellermauerwerk derart hergestellt, daß Feuchtigkeit habe eindringen können. Die Sanierung koste mindestens S 250.000,--. Dieser Betrag werde als Preisminderung und aus dem Titel des Schadenersatzes (Wertminderung) geltend gemacht. Mangels geeigneter Fundierung sei das Reihenhaus abgesunken und habe sich geneigt. Dieser Zustand stelle einen erheblichen Mangel dar, der eine Preisminderung von S 350.000,-- rechtfertige. Dieser Betrag werde aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes geltend gemacht, da die Klägerin den Mangel grob fahrlässig verschuldet habe. Auch im Falle eines geglückten Aufrichtens des Hauses bleibe eine erhebliche merkantile Wertminderung bestehen.
Die Klägerin hielt der Widerklage entgegen, der Wassereintritt in den Keller sei auf den vom Beklagten in Auftrag gegebenen Boiler zurückzuführen. Die Schäden könnten mit maximal S 30.000,-- behoben werden. Das Absinken des Hauses bilde keinen Mangel. Die Schiefstellung habe ihre Ursache in der Kanalerrichtung durch die Marktgemeinde Seekirchen und liege außerhalb des Einflusses der Klägerin. Die Schiefstellung könne mit Kosten von S 70.000,-- behoben werden. Die Klägerin habe sich eines befugten Bauführers als Generalunternehmer bedient. Es treffe sie kein Verschulden. Sie sei auch zur Behebung der Mängel bereit, die sie auf Grund der Gewährleistung zu beheben habe. Der Beklagte habe sie aber nie zur Mängelbehebung aufgefordert. Die Klägerin habe Sanierungsarbeiten eingeleitet, durch die die Schiefstellung des Hauses drastisch verringert worden sei, diese sei nicht mehr erkennbar und liege innerhalb der Toleranzgrenze. Eine völlige Geradestellung des Hauses werde in zwei Jahren erreicht sein.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. März 1984 wendete der Beklagte die in der Widerklage geltend gemachten Forderungen von S 600.000,-- auch gegen die Klagsforderung aufrechnungsweise ein und bestritt überdies die Fälligkeit einer allfälligen restlichen Forderung der Klägerin infolge bestehender Mängel.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Forderung der Klägerin mit S 432.250,-- zu Recht und mit S 177.750,-- nicht zu Recht bestehe und die Forderung des Beklagten mit S 149.794,-- zu Recht und mit S 450.206,-- nicht zu Recht bestehe. Der Beklagte wurde schuldig erkannt, der Klägerin S 282.456,-- samt 4 % Zinsen ab 5. März 1986 zu bezahlen.
Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Als Kaufpreis für das Haus war ein Fixbetrag von S 2,028.000,-- vereinbart, der in mehreren Teilbeträgen - der letzte vor Übergabe des Hauses - zu bezahlen war. Der Beklagte leistete an den Notar Dr. Hans Georg B***, der auch als Treuhänder fungierte, Teilzahlungen. Auf den Kaufpreis verblieb jedoch ein Fehlbetrag von S 380.000,--. Auf Grund einer falschen Buchung und einer unrichtigen Mitteilung des Notars ging die Klägerin aber davon aus, der Beklagte habe insgesamt S 2,080,190,-- bezahlt. In das Hausübergabeprotokoll wurde neben dem Kaufpreis eine Zinsenbelastung des Beklagten im Betrag von S 57.027,79 für verspätet geleistete Zahlungen aufgenommen. Unter Berücksichtigung eines bezahlten Betrages von S 2,080.190,-- verblieb ein Restkaufpreis von S 4.837,79, der mit einem Ersatzbetrag wegen Terminverzuges aufgerechnet wurde. Im Hausübergabeprotokoll wurde daher davon ausgegangen, daß die Verbindlichkeit des Beklagten getilgt sei. Eine Zahlung leistete der Beklagte bei der Hausübergabe nicht.
Das Kellermauerwerk im Reihenhaus des Klägers wurde derart ausgeführt, daß ein Wassereintritt nicht möglich ist. Die trotzdem eingetretenen Feuchtigkeitsschäden sind nicht auf Baumängel zurückzuführen, sondern darauf, daß wegen des hohen Grundwasserspiegels die Kellerfensterlichtschächte wasserdicht ausgeführt sind, weshalb sich bei starken Regenfällen Wasser im Kellerfensterlichtschacht sammelt, was zum Wassereintritt in die südlichen Kellerräume führt. Um dies zu verhindern, wäre eine Abdeckung der Kellerfensterlichtschächte mit lichtdurchlässigen Kunststoffolien notwendig. Neben den schon bisher aufgewendeten Austrocknungskosten von S 10.920,-- wäre zur Behebung der Feuchtigkeitsschäden noch ein Betrag von S 38.874,-- erforderlich. Die Klägerin traf bei Errichtung des Hauses wegen der schlechten Bodenverhältnisse (Torfboden) verschiedene Maßnahmen. Als das Haus bereits im Rohbau stand, wurde in einer Entfernung von 6 m eine Künette für einen Kanal ausgehoben. Schon im Zeitpunkt der Bauarbeiten am Haus kam es zu ungleichmäßigen Setzungen, durch die das Haus des Beklagen ebenso wie andere Häuser eine einseitige Schiefstellung erhielt. Um die Schiefstellung zu beseitigen, wurden verschiedene Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die dazu geführt haben, daß die Schiefstellung am 27. Februar 1986 nur mehr 26,5 mm auf die gesamte Hauslänge betragen hat. Der Bewegungsablauf ist noch im Gange, aber sehr langfristig und wird dazu führen, daß das Haus des Beklagten möglicherweise nicht ganz die Nullstellung erreicht. So lange keine Laständerung im Bereich des Hauses und der Umgebung eintritt, wird dieser Zustand stabil bleiben. Im derzeitigen Zustand des Hauses hat die Liegenschaft des Beklagten einen Verkehrswert von S 2,400.000,--, der auch bei einem Verkauf, wenn auch nicht kurzfristig, erzielbar sein wird. Zur Abgeltung aller Begleiterscheinungen, die mit der vergangenen und restlich noch vorhandenen Schiefstellung des Hauses verbunden sind, wird einem Käufer ein Nachlaß von S 100.000,-- gewährt werden müssen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, einschließlich Zinsen bestehe noch ein offener Kaufpreisrest von S 432.250,--. Der Beklagte habe auf die Richtigkeit des Hausübergabeprotokolles nicht vertrauen dürfen, weil ihm klar gewesen sei, daß er die Zahlungen nicht geleistet habe. Es habe sich um einen Irrtum der Klägerin gehandelt, der dem Beklagten hätte auffallen müssen. Beim Kaufvertrag habe es sich um ein Verbrauchergeschäft gehandelt, weshalb die Gewährleistungsbestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden seien. Ursache des Feuchtigkeitsschadens sei zwar kein Baumangel gewesen, doch hätte die Klägerin nach § 1168 a ABGB den Beklagten auf die Gefahr eines Wassereintrittes hinweisen müssen. Die Schiefstellung des Hauses sei ein wesentlicher Mangel, der gemäß § 1167 ABGB eine Preisminderung von S 100.000,-- rechtfertige. Ein Verschulden sei für den Gewährleistungsanspruch nicht erforderlich.Das Kellermauerwerk im Reihenhaus des Klägers wurde derart ausgeführt, daß ein Wassereintritt nicht möglich ist. Die trotzdem eingetretenen Feuchtigkeitsschäden sind nicht auf Baumängel zurückzuführen, sondern darauf, daß wegen des hohen Grundwasserspiegels die Kellerfensterlichtschächte wasserdicht ausgeführt sind, weshalb sich bei starken Regenfällen Wasser im Kellerfensterlichtschacht sammelt, was zum Wassereintritt in die südlichen Kellerräume führt. Um dies zu verhindern, wäre eine Abdeckung der Kellerfensterlichtschächte mit lichtdurchlässigen Kunststoffolien notwendig. Neben den schon bisher aufgewendeten Austrocknungskosten von S 10.920,-- wäre zur Behebung der Feuchtigkeitsschäden noch ein Betrag von S 38.874,-- erforderlich. Die Klägerin traf bei Errichtung des Hauses wegen der schlechten Bodenverhältnisse (Torfboden) verschiedene Maßnahmen. Als das Haus bereits im Rohbau stand, wurde in einer Entfernung von 6 m eine Künette für einen Kanal ausgehoben. Schon im Zeitpunkt der Bauarbeiten am Haus kam es zu ungleichmäßigen Setzungen, durch die das Haus des Beklagen ebenso wie andere Häuser eine einseitige Schiefstellung erhielt. Um die Schiefstellung zu beseitigen, wurden verschiedene Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die dazu geführt haben, daß die Schiefstellung am 27. Februar 1986 nur mehr 26,5 mm auf die gesamte Hauslänge betragen hat. Der Bewegungsablauf ist noch im Gange, aber sehr langfristig und wird dazu führen, daß das Haus des Beklagten möglicherweise nicht ganz die Nullstellung erreicht. So lange keine Laständerung im Bereich des Hauses und der Umgebung eintritt, wird dieser Zustand stabil bleiben. Im derzeitigen Zustand des Hauses hat die Liegenschaft des Beklagten einen Verkehrswert von S 2,400.000,--, der auch bei einem Verkauf, wenn auch nicht kurzfristig, erzielbar sein wird. Zur Abgeltung aller Begleiterscheinungen, die mit der vergangenen und restlich noch vorhandenen Schiefstellung des Hauses verbunden sind, wird einem Käufer ein Nachlaß von S 100.000,-- gewährt werden müssen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, einschließlich Zinsen bestehe noch ein offener Kaufpreisrest von S 432.250,--. Der Beklagte habe auf die Richtigkeit des Hausübergabeprotokolles nicht vertrauen dürfen, weil ihm klar gewesen sei, daß er die Zahlungen nicht geleistet habe. Es habe sich um einen Irrtum der Klägerin gehandelt, der dem Beklagten hätte auffallen müssen. Beim Kaufvertrag habe es sich um ein Verbrauchergeschäft gehandelt, weshalb die Gewährleistungsbestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden seien. Ursache des Feuchtigkeitsschadens sei zwar kein Baumangel gewesen, doch hätte die Klägerin nach Paragraph 1168, a ABGB den Beklagten auf die Gefahr eines Wassereintrittes hinweisen müssen. Die Schiefstellung des Hauses sei ein wesentlicher Mangel, der gemäß Paragraph 1167, ABGB eine Preisminderung von S 100.000,-- rechtfertige. Ein Verschulden sei für den Gewährleistungsanspruch nicht erforderlich.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß die Forderung der Klägerin mit S 610.000,-- samt 9 % Zinsen seit 5. März 1986 zu Recht und mit dem darüber hinausgehenden Zinsenbetrag nicht zu Recht bestehe, die Forderung des Beklagten aber mit S 149.794,-- samt 4 % Zinsen seit 29. März 1984 zu Recht und darüber hinaus nicht zu Recht bestehe. Der Beklagte wurde schuldig erkannt, der Klägerin den Betrag von S 460.206,-- samt 9 % Zinsen seit 5. März 1986 zu bezahlen. Die Klägerin wurde hingegen verurteilt, dem Beklagten 4 % Zinsen aus S 149.794,-- vom 29. März 1984 bis 4. März 1986 zu bezahlen. Die Mehrbegehren beider Parteien wies das Berufungsgericht ab.
Das Gericht zweiter Instanz stellte abweichend vom Erstgericht fest, daß der Beklagte an den Notar insgesamt S 1,688.000 bezahlte, wovon er einen Betrag von S 40.000,-- wieder zurückbekam. Ein Teilbetrag von S 218.950,-- wurde als Ablöse eines Bausparvertrages und nicht zur Bezahlung des Kaufpreises verwendet. Der Beklagte bezahlte zur Abdeckung des Kaufpreises bis 22. April 1982 daher nur S 1,429.050,--. Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der von den Parteien geschlossene Vertrag sei als Kaufvertrag zu qualifizieren. Die Klägerin habe einschließlich nicht bezahlter Zinsen noch Anspruch auf einen Restkaufpreis von S 610.000,--. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, somit bis zur Verbesserung, das Entgelt zu verweigern. Der Beklagte habe zwar nicht eingewendet, daß er die Verbesserung der Mängel des Hauses durch die Klägerin begehrt habe, er habe aus dem Titel der Gewährleistung nur Preisminderungen begehrt. Um die Schrägstellung des Hauses zu beseitigen, seien aber verschiedene Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden, sodaß zwischen den Streitteilen jedenfalls ein schlüssiger Vertrag über die tatsächlich durchgeführten Sanierungsmaßnahmen zustande gekommen sei. Im Umfang dieser Sanierungsvereinbarung sei auch von einer Verbesserungsforderung des Beklagten auszugehen, sodaß er die Bezahlung des Kaufpreises nur bis zur erfolgreichen Durchführung der vereinbarten Sanierungsarbeiten verweigern könne. Da durch diese Sanierungsarbeiten der Mangel der Schiefstellung des Hauses erst mit 5. März 1986 faktisch behoben gewesen sei, falle das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten aus der Sanierungsvereinbarung erst mit diesem Tage weg. Ab diesem Zeitpunkt stünden der Klägerin 9 % Zinsen zu, weil bei der Berufungsverhandlung außer Streit gestellt worden sei, daß die Klägerin seit damals einen Bankkredit über S 610.000,-- ausnütze, für den sie 9 % Zinsen bezahle. Unabhängig von einer Vereinbarung über Verzugszinsen habe der Beklagte der Klägerin daher Verzugszinsen in der Höhe der Bankzinsen zu ersetzen. Zur Gegenforderung führte das Berufungsgericht aus, die Klägerin hafte gemäß § 1313 a ABGB für das Verschulden der von ihr beauftragten Bauunternehmen. Entscheidend sei, ob einem Erfüllungsgehilfen der Klägerin ein Verschulden angelastet werden könne. Eine vertragliche Einschränkung der Haftung nur auf grobe Fahrlässigkeit sei in erster Instanz nicht behauptet worden. Die Klägerin treffe die Beweislastverteilung nach § 1298 ABGB. Sie habe sich daher auch bezüglich der Gehilfenhaftung zu entlasten. Auch bei der Schlechterfüllung von Erfolgsverbindlichkeiten sei § 1298 ABGB anzuwenden. Danach werde zwar nicht die Beweislast für die Kausalität eines bestimmten Verhaltens umgekehrt, dem Schädiger werde aber der Beweis der Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt auferlegt. Zu ersetzen sei jedenfalls der Schaden, der durch den Mangel der Sache entstanden sei, der sogenannte Mangelfolgeschaden. Trete zum Vorliegen eines Gewährleistungsmangels noch hinzu, daß der Kausalitätszusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners (seines Erfüllungsgehilfen) erwiesen sei oder die Sachlage typisch auf deren Verschulden hinweise, so habe der Gläubiger seiner nach § 1296 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und der Schuldner habe sich gemäß § 1298 ABGB vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Mißlingens dieses Beweises zu tragen. Im vorliegenden Fall sei Schlechterfüllung hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden und der Schiefstellung des Hauses erwiesen. Die Klägerin hätte daher den Beweis zu erbringen gehabt, daß sie oder ihre Gehilfen kein Verschulden für diese Mängel treffe. Ein derartiger Beweis sei aber nicht gelungen. Es gelte die strengere Haftung nach § 1299 ABGB. Im Bereich der Bauwirtschaft seien die anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst anzuwenden. Feuchtigkeitsschäden seien Mängelfolgeschäden, auch wenn es sich nicht um einen Baumangel im engeren Sinne sondern um einen Planungsmangel handle. Auch der Schaden aus der Schiefstellung des Hauses sei ein Mangelfolgeschaden. Der merkantile Minderwert beruhe darauf, daß nicht der Gebrauchswert aber der Verkehrswert gemindert sei und zwar im vorliegenden Fall um S 100.000,--. Die Forderung des Beklagten bestehe daher unter Berücksichtigung der Behebungskosten des Feuchtigkeitsschadens von S 49.794,-- mit S 149.794,-- zu Recht. Auf die Frage, ob dem Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung eine Preisminderung zu bezahlen sei, komme es daher - soweit es die Berufung der Klägerin und des Nebenintervenienten betreffe - nicht mehr an. Richtig sei, daß die Preisminderung des § 932 ABGB nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln sei und hiefür Feststellungen fehlten. Ein Mitverschulden des Beklagten an den Mängeln habe die Klägerin in erster Instanz nicht eingewendet. Der Revision des Beklagten hielt das Berufungsgericht entgegen, daß ihm der Irrtum der Klägerin bei Errichtung des Hausübergabeprotokolles hätte auffallen müssen. Ein Leistungsverweigerungsrecht stehe dem Beklagten nicht zu, da er keine Verbesserung begehrt habe. Ein Preisminderungsanspruch wegen der Schiefstellung des Hauses könne nicht höher liegen als die Wertminderung. Der Beklagte habe die Gegenforderung der Klagsforderung aufrechnungsweise entgegenhalten können. Die Forderungen seien sich erstmals im Zeitpunkt der Fälligkeit der Klagsforderung am 5. März 1986 aufrechenbar gegenübergestanden. Für einen klageweisen Zuspruch von S 149.794,-- samt Zinsen bestehe wegen der vom Beklagten selbst angestrebten schuldtilgenden Wirkung der Gegenforderung durch ihren Verbrauch in diesem Umfang kein Grund mehr. Infolge dieser Kompensation sei dem Begehren der Widerklage nur mit 4 % Zinsen aus S 149.794,-- vom 29. März 1984 bis 4. März 1986 stattzugeben gewesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin insoweit, als das Zinsenmehrbegehren (das Begehren auf Bezahlung von 12 % Zinsen aus S 190.138,72 vom 24. Februar 1982 bis 6. Mai 1982 und aus S 610.000,-- vom 7. Mai 1982 bis 4. März 1986) abgewiesen und die Gegenforderung des Beklagten mit S 149.794,-- samt 4 % Zinsen seit 29. März 1984 als zu Recht bestehend erkannt wurde. Es werden die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und im Umfang der Anfechtung die Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne der Klagsstattgebung bzw. Abweisung des Widerklagebegehrens beantragt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Gericht zweiter Instanz stellte abweichend vom Erstgericht fest, daß der Beklagte an den Notar insgesamt S 1,688.000 bezahlte, wovon er einen Betrag von S 40.000,-- wieder zurückbekam. Ein Teilbetrag von S 218.950,-- wurde als Ablöse eines Bausparvertrages und nicht zur Bezahlung des Kaufpreises verwendet. Der Beklagte bezahlte zur Abdeckung des Kaufpreises bis 22. April 1982 daher nur S 1,429.050,--. Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der von den Parteien geschlossene Vertrag sei als Kaufvertrag zu qualifizieren. Die Klägerin habe einschließlich nicht bezahlter Zinsen noch Anspruch auf einen Restkaufpreis von S 610.000,--. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, somit bis zur Verbesserung, das Entgelt zu verweigern. Der Beklagte habe zwar nicht eingewendet, daß er die Verbesserung der Mängel des Hauses durch die Klägerin begehrt habe, er habe aus dem Titel der Gewährleistung nur Preisminderungen begehrt. Um die Schrägstellung des Hauses zu beseitigen, seien aber verschiedene Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden, sodaß zwischen den Streitteilen jedenfalls ein schlüssiger Vertrag über die tatsächlich durchgeführten Sanierungsmaßnahmen zustande gekommen sei. Im Umfang dieser Sanierungsvereinbarung sei auch von einer Verbesserungsforderung des Beklagten auszugehen, sodaß er die Bezahlung des Kaufpreises nur bis zur erfolgreichen Durchführung der vereinbarten Sanierungsarbeiten verweigern könne. Da durch diese Sanierungsarbeiten der Mangel der Schiefstellung des Hauses erst mit 5. März 1986 faktisch behoben gewesen sei, falle das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten aus der Sanierungsvereinbarung erst mit diesem Tage weg. Ab diesem Zeitpunkt stünden der Klägerin 9 % Zinsen zu, weil bei der Berufungsverhandlung außer Streit gestellt worden sei, daß die Klägerin seit damals einen Bankkredit über S 610.000,-- ausnütze, für den sie 9 % Zinsen bezahle. Unabhängig von einer Vereinbarung über Verzugszinsen habe der Beklagte der Klägerin daher Verzugszinsen in der Höhe der Bankzinsen zu ersetzen. Zur Gegenforderung führte das Berufungsgericht aus, die Klägerin hafte gemäß Paragraph 1313, a ABGB für das Verschulden der von ihr beauftragten Bauunternehmen. Entscheidend sei, ob einem Erfüllungsgehilfen der Klägerin ein Verschulden angelastet werden könne. Eine vertragliche Einschränkung der Haftung nur auf grobe Fahrlässigkeit sei in erster Instanz nicht behauptet worden. Die Klägerin treffe die Beweislastverteilung nach Paragraph 1298, ABGB. Sie habe sich daher auch bezüglich der Gehilfenhaftung zu entlasten. Auch bei der Schlechterfüllung von Erfolgsverbindlichkeiten sei Paragraph 1298, ABGB anzuwenden. Danach werde zwar nicht die Beweislast für die Kausalität eines bestimmten Verhaltens umgekehrt, dem Schädiger werde aber der Beweis der Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt auferlegt. Zu ersetzen sei jedenfalls der Schaden, der durch den Mangel der Sache entstanden sei, der sogenannte Mangelfolgeschaden. Trete zum Vorliegen eines Gewährleistungsmangels noch hinzu, daß der Kausalitätszusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners (seines Erfüllungsgehilfen) erwiesen sei oder die Sachlage typisch auf deren Verschulden hinweise, so habe der Gläubiger seiner nach Paragraph 1296, ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und der Schuldner habe sich gemäß Paragraph 1298, ABGB vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Mißlingens dieses Beweises zu tragen. Im vorliegenden Fall sei Schlechterfüllung hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden und der Schiefstellung des Hauses erwiesen. Die Klägerin hätte daher den Beweis zu erbringen gehabt, daß sie oder ihre Gehilfen kein Verschulden für diese Mängel treffe. Ein derartiger Beweis sei aber nicht gelungen. Es gelte die strengere Haftung nach Paragraph 1299, ABGB. Im Bereich der Bauwirtschaft seien die anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst anzuwenden. Feuchtigkeitsschäden seien Mängelfolgeschäden, auch wenn es sich nicht um einen Baumangel im engeren Sinne sondern um einen Planungsmangel handle. Auch der Schaden aus der Schiefstellung des Hauses sei ein Mangelfolgeschaden. Der merkantile Minderwert beruhe darauf, daß nicht der Gebrauchswert aber der Verkehrswert gemindert sei und zwar im vorliegenden Fall um S 100.000,--. Die Forderung des Beklagten bestehe daher unter Berücksichtigung der Behebungskosten des Feuchtigkeitsschadens von S 49.794,-- mit S 149.794,-- zu Recht. Auf die Frage, ob dem Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung eine Preisminderung zu bezahlen sei, komme es daher - soweit es die Berufung der Klägerin und des Nebenintervenienten betreffe - nicht mehr an. Richtig sei, daß die Preisminderung des Paragraph 932, ABGB nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln sei und hiefür Feststellungen fehlten. Ein Mitverschulden des Beklagten an den Mängeln habe die Klägerin in erster Instanz nicht eingewendet. Der Revision des Beklagten hielt das Berufungsgericht entgegen, daß ihm der Irrtum der Klägerin bei Errichtung des Hausübergabeprotokolles hätte auffallen müssen. Ein Leistungsverweigerungsrecht stehe dem Beklagten nicht zu, da er keine Verbesserung begehrt habe. Ein Preisminderungsanspruch wegen der Schiefstellung des Hauses könne nicht höher liegen als die Wertminderung. Der Beklagte habe die Gegenforderung der Klagsforderung aufrechnungsweise entgegenhalten können. Die Forderungen seien sich erstmals im Zeitpunkt der Fälligkeit der Klagsforderung am 5. März 1986 aufrechenbar gegenübergestanden. Für einen klageweisen Zuspruch von S 149.794,-- samt Zinsen bestehe wegen der vom Beklagten selbst angestrebten schuldtilgenden Wirkung der Gegenforderung durch ihren Verbrauch in diesem Umfang kein Grund mehr. Infolge dieser Kompensation sei dem Begehren der Widerklage nur mit 4 % Zinsen aus S 149.794,-- vom 29. März 1984 bis 4. März 1986 stattzugeben gewesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin insoweit, als das Zinsenmehrbegehren (das Begehren auf Bezahlung von 12 % Zinsen aus S 190.138,72 vom 24. Februar 1982 bis 6. Mai 1982 und aus S 610.000,-- vom 7. Mai 1982 bis 4. März 1986) abgewiesen und die Gegenforderung des Beklagten mit S 149.794,-- samt 4 % Zinsen seit 29. März 1984 als zu Recht bestehend erkannt wurde. Es werden die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und im Umfang der Anfechtung die Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne der Klagsstattgebung bzw. Abweisung des Widerklagebegehrens beantragt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Nebenintervenientin auf Seite des Beklagten, M*** S*** am Wallersee, beantragte, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.