1.1. Diese Entscheidung weicht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum unlauteren Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch iSd § 1 UWG idF vor der Novelle 2007 nicht ab. Hier sind die Vorinstanzen nämlich - anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 161/05p = MR 2005, 488 - aus nachvollziehbaren Gründen zutreffend davon ausgegangen, dass der Verstoß des Beklagten gegen die StVO geeignet war, die Wettbewerbslage zu seinen Gunsten zu beeinflussen.1.1. Diese Entscheidung weicht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum unlauteren Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch iSd Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der Novelle 2007 nicht ab. Hier sind die Vorinstanzen nämlich - anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 161/05p = MR 2005, 488 - aus nachvollziehbaren Gründen zutreffend davon ausgegangen, dass der Verstoß des Beklagten gegen die StVO geeignet war, die Wettbewerbslage zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
1.2. Dieser Gesetzesverstoß wäre lauterkeitsrechtlich auch dann nicht gerechtfertigt, falls die zuständige Gemeinde - so die Auffassung des Revisionswerbers - entgegen § 96 Abs 4 StVO keine Taxistandplätze für das Gemeindegebiet geschaffen hätte, weil selbst eine allfällige Säumigkeit der Behörde im aufgezeigten Sinn nichts am Charakter der verletzten Norm als allgemein verbindlich änderte. Die vom Beklagten ins Treffen geführte Bestimmung des § 18 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 enthält keine Ausnahme vom Verbot des § 24 Abs 1 lit a StVO; es muss daher nicht erörtert werden, ob der Landesgesetzgeber eine solche nach kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten (vgl Art 11 Z 4 B-VG) überhaupt anordnen dürfte.1.2. Dieser Gesetzesverstoß wäre lauterkeitsrechtlich auch dann nicht gerechtfertigt, falls die zuständige Gemeinde - so die Auffassung des Revisionswerbers - entgegen Paragraph 96, Absatz 4, StVO keine Taxistandplätze für das Gemeindegebiet geschaffen hätte, weil selbst eine allfällige Säumigkeit der Behörde im aufgezeigten Sinn nichts am Charakter der verletzten Norm als allgemein verbindlich änderte. Die vom Beklagten ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 18, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 enthält keine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO; es muss daher nicht erörtert werden, ob der Landesgesetzgeber eine solche nach kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten vergleiche Artikel 11, Ziffer 4, B-VG) überhaupt anordnen dürfte.
Soweit sich der Beklagte auf die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 27 und 28 StVO beruft, wonach bis zu 10 Minuten Halten im Parkverbot zulässig sei, ist ihm zu entgegnen, dass ein solches Verhalten nicht festgestellt worden ist. Bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beklagten ist eine der Klägerin und zwei anderen Unternehmern - wie der Beklagte behauptet - von der Grundeigentümerin allenfalls verschaffte „unzulässige Monopolstellung" unbeachtlich, weil der als sittenwidrig beanstandete Gesetzesverstoß in seinen Auswirkungen auf die Mitbewerber zu prüfen ist. Durch allfällige eigene - auch gleichartige - Wettbewerbsverstöße wird im Übrigen das Klagerecht eines Mitbewerbers nicht beeinträchtigt (stRsp, RIS-Justiz RS0014242, RS0077867, RS0077853).Soweit sich der Beklagte auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27 und 28 StVO beruft, wonach bis zu 10 Minuten Halten im Parkverbot zulässig sei, ist ihm zu entgegnen, dass ein solches Verhalten nicht festgestellt worden ist. Bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beklagten ist eine der Klägerin und zwei anderen Unternehmern - wie der Beklagte behauptet - von der Grundeigentümerin allenfalls verschaffte „unzulässige Monopolstellung" unbeachtlich, weil der als sittenwidrig beanstandete Gesetzesverstoß in seinen Auswirkungen auf die Mitbewerber zu prüfen ist. Durch allfällige eigene - auch gleichartige - Wettbewerbsverstöße wird im Übrigen das Klagerecht eines Mitbewerbers nicht beeinträchtigt (stRsp, RIS-Justiz RS0014242, RS0077867, RS0077853).
2.1. Die Entscheidung der Vorinstanzen beruht auf § 1 UWG idF vor der Novelle 2007 (BGBl I 2007/79). Diese Novelle ist seit 12. 12. 2007 in Kraft (§ 44 Abs 7 UWG idgF); das Berufungsgericht hat sie bei seiner am 24. 1. 2008 gefassten Entscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt:2.1. Die Entscheidung der Vorinstanzen beruht auf Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der Novelle 2007 (BGBl römisch eins 2007/79). Diese Novelle ist seit 12. 12. 2007 in Kraft (Paragraph 44, Absatz 7, UWG idgF); das Berufungsgericht hat sie bei seiner am 24. 1. 2008 gefassten Entscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt:
Wurde aufgrund eines nach alter Rechtslage verwirklichten Lauterkeitsverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen, und hat während des Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsänderung stattgefunden, so ist die Berechtigung eines solchen Gebots auch am neuen Recht zu messen, weil dieses Gebot seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen soll und nur dann aufrecht bleiben kann, wenn das darin umschriebene Verhalten schon im Zeitpunkt des Verstoßes verboten war und nach neuer Rechtslage weiterhin verboten ist (4 Ob 177/07v; 4 Ob 225/07b; 4 Ob 20/08g).
2.2. Das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung entspricht jedoch auch der neuen Rechtslage.
Der Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 225/07b mit ausführlicher Begründung ausgeführt, dass nach nunmehr geltendem Lauterkeitsrecht bei der Beurteilung der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch" nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG idgF die Wettbewerbsrelevanz einer Norm nicht an Hand ihres Zwecks oder ihres Regelungsgegenstands, sondern an Hand ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt zu beurteilen ist. Eine solche Auswirkung ist aber immer dann anzunehmen, wenn ein Unternehmer durch die Verletzung der Norm im Ergebnis einen spürbaren Vorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern erlangen kann. In einem solchen Fall sprechen die Interessen der Mitbewerber für eine (auch) lauterkeitsrechtliche Sanktionierung des rechtswidrigen Verhaltens. Denn diesbezügliche Toleranz wäre mit dem lauterkeitsrechtlichen Ordnungskonzept nicht vereinbar, das die Gleichheit der rechtlichen Ausgangslage der Wettbewerber untereinander postulieren muss.Der Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 225/07b mit ausführlicher Begründung ausgeführt, dass nach nunmehr geltendem Lauterkeitsrecht bei der Beurteilung der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch" nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG idgF die Wettbewerbsrelevanz einer Norm nicht an Hand ihres Zwecks oder ihres Regelungsgegenstands, sondern an Hand ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt zu beurteilen ist. Eine solche Auswirkung ist aber immer dann anzunehmen, wenn ein Unternehmer durch die Verletzung der Norm im Ergebnis einen spürbaren Vorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern erlangen kann. In einem solchen Fall sprechen die Interessen der Mitbewerber für eine (auch) lauterkeitsrechtliche Sanktionierung des rechtswidrigen Verhaltens. Denn diesbezügliche Toleranz wäre mit dem lauterkeitsrechtlichen Ordnungskonzept nicht vereinbar, das die Gleichheit der rechtlichen Ausgangslage der Wettbewerber untereinander postulieren muss.
Dass der durch ein lauterkeitsrechtliches Unterlassungsgebot sanktionierte Verstoß des Beklagten gegen die StVO unter den vorliegenden Umständen des Einzelfalls geeignet war, die Wettbewerbslage zu seinen Gunsten zu beeinflussen, haben die Vorinstanzen unter Hinweis auf das Verhalten von mit der Seilbahn ankommenden Personen, die eine Transportgelegenheit suchen, nachvollziehbar begründet. Das Rechtsmittel zeigt dazu auch im Lichte der geltenden Rechtslage keine erhebliche Rechtsfrage auf.