Entscheidungsgründe:
Am 31.10.1972 schloß der Nebenintervenient als Auftraggeber mit dem Kläger als Kameramann einen Vertrag, dessen Punkt 1 wie folgt lautete:
"Gegenstand des Vertrages:
Arbeitsleistung als Kameramann bei der Herstellung eines Filmes mit dem vorläufigen Arbeitstitel 'Wien - zum Beispiel', wobei sich der F*** FÜR WIEN das Recht vorbehält, für den
herzustellenden oder hergestellten Film auch einen anderen Titel zu wählen. Darüber hinaus ist der F*** FÜR WIEN
berechtigt, den von ihm nach diesem Stoff hergestellten Film auf- und vorzuführen, er kann den kompletten Inhalt des Filmes in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise verwerten. Der F*** FÜR WIEN hat das Recht, einen oder mehrere
Filme nach diesem Stoff in jeder von ihm gewählten Sprache herzustellen, die hergestellten Filme in jeder anderen Sprache zu synchronisieren und jede Fassung in der ganzen Welt auf jede mögliche Art auszunützen, auch wenn eine solche Ausnutzungsart erst in der Folge bekannt werden sollte. Die Rechte des
F*** FÜR WIEN sind vom Vertragspartner in keiner
wie immer gearteten Weise und aus keinem wie immer gearteten
Rechtstitel zu beschneiden oder anzufechten.
Die notwendigen Arbeiten beginnen sofort. Als fixer Endtermin wird der 30.Mai 1973 unter Verzicht auf jegliche Verlängerung dieses Termines vereinbart."
Punkt 5 des Vertrages lautete:
"Der F*** FÜR WIEN darf an Stoff, Treatment
und Drehbuch alle Veränderungen und Änderungen vornehmen, die er für zweckmäßig oder notwendig hält. Er kann auch zur Herstellung der endgültigen Fassung des Drehbuches bzw. der endgültigen Fertigstellung jeden Dritten, der ihm geeignet erscheint, heranziehen."
In der Folge wurde die V*** F*** Gesellschaft mbH
(im folgenden kurz V***) eigens zum Zweck der Produktion des
geplanten Films "Wien - zum Beispiel" gegründet.
Am 7.5.1973 wurde zwischen dem Nebenintervenienten als Auftraggeber und der durch den Kläger vertretenen V*** ein Vertrag abgeschlossen, dessen Punkt 1 folgenden Wortlaut hatte:
"Gegenstand des Vertrages
Herstellung eines Filmes mit dem vorläufigen Arbeitstitel 'Wien - zum Beispiel', wobei sich der F*** das Recht vorbehält, für den herzustellenden Film auch einen anderen
Titel zu wählen.
Darüber hinaus ist der F*** FÜR WIEN
berechtigt, den von ihm nach diesem Stoff hergestellten Film
auf- und vorzuführen, er kann den kompletten Inhalt des Films in
jeder ihm geeignet erscheinenden Weise verwerten.
Der F*** FÜR WIEN hat das Recht, einen oder
mehrere Filme nach diesem Stoff in jeder von ihm gewählten Sprache herzustellen, die hergestellten Filme in jeder anderen Sprache zu synchronisieren und jede Fassung in der ganzen Welt auf jede mögliche Art auszunützen, auch wenn eine solche Ausnützungsart erst in der Folge bekannt werden sollte.
Die Rechte des F*** FÜR WIEN sind vom
Vertragspartner in keiner wie immer gearteten Weise und aus keinem wie immer gearteten Rechtstitel zu beschneiden oder anzufechten. Die Leistung umfaßt Leitung der Dreharbeiten, Obsorge für das nötige Personal, Einholen der nötigen behördlichen Bewilligungen, Beistellung der nötigen Geräte samt Bedienungspersonal, zwingende eigene persönliche Alleinarbeit, Mitarbeit, die ev. Verwendung von Gehilfen und Substituten und Arbeiten nach eigenem Plan. Die Arbeiten beginnen sofort und bauen auf das bereits vorhandene abgedrehte Filmmaterial auf.
Als fixer Endtermin wird der 31.August 1973 unter Verzicht auf jegliche Verlängerung des Termines vereinbart. Für den Fall, daß dieser Endtermin mit Zustimmung des F*** FÜR
WIEN überzogen wird, wird eine Konventionalstrafe von 10 % der Auftragssumme pro Woche (7 Tage) vereinbart."
Punkt 6 dieses Vertrages stimmte mit Punkt 5 des Vertrages vom 31.10.1972 wörtlich überein.
Die Generalversammlung der V*** hat am 28.9.1984 die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung auf den Kläger als den alleinigen Gesellschafter beschlossen; der Kläger hat das Unternehmen tatsächlich übernommen.
Für den Film "Wien - zum Beispiel" lag ein von Axel C*** verfaßtes Drehbuch vor. Dabei handelte es sich aber nicht um ein präzises Drehbuch; vielmehr war nur auf ein paar Seiten die Grundidee skizziert, daß man Ausländer fragt, was ihnen zu Wien einfalle, und dann in Assoziationen zeigt, was Wien wirklich ist. Den Film in der endgültigen Fassung gestaltete weitgehend der Kläger allein, wobei er sich nur wenig an die Drehbuchskizze Axel C*** hielt. Nur die Interviews waren schon zu Beginn der Arbeiten von Axel C*** gemacht und vom Kläger gefilmt worden. Der Kläger drehte den ganzen Film, ausgenommen die kleinen Ausschnitte aus dem "Dritten Mann", welche rechtmäßig zur Verwendung in dem Film erworben worden waren. Er schnitt ihn auch zur Gänze selbst, ohne hiefür - wie sonst üblich - einen Cutter zu verwenden. Er arbeitete völlig selbständig und weisungsfrei und gestaltete den Film weitestgehend nach seinen eigenen Ideen. Für die Dreharbeiten benötigte er ein Jahr, für den Schnitt fünf Wochen. Axel C*** erklärte, als ihm der Kläger den Film im Rohschnitt zeigte, das sei ein Film des Klägers, der Kläger solle seinen Namen daraufschreiben. Der Kläger wählte auch selbst die Musik für den Film aus. Der in Rede stehende Film ist als künstlerisches Filmwerk von ausgesprochener Individualität zu bezeichnen, in welchem das gegebene Thema mit großem Einfühlungsvermögen, mit Liebe und doch mit Ironie und Kritik behandelt wird, Musik und Bildschnitte bezaubernde Wirkungen erzielen und eine vollendete Kongruenz zwischen Bild und Ton erreicht wird. Der Film erhielt viele Preise. Die gemeinsame Filmprädikatisierungskommission österreichischer Bundesländer verlieh dem Film im Jahr 1973 das Prädikat "besonders wertvoll"; von der Jury der Internationalen Tourismusbörse in Berlin erhielt er 1974 den ersten Preis. Das österreichische Unterrichtsministerium erkannte dem Kläger für diesen Film den Staatspreis für Kultur zu.
Der Vorspann des Films lautet: "Wien - zum Beispiel; Kamera und Schnitt Max V***; Produktion V*** FILM." Ein Nachspann existiert nicht.
Der Nebenintervenient hat der Beklagten das Recht eingeräumt, den Film "Wien - zum Beispiel" für ihre Produktionen "Hello Austria - Hello Vienna" zu verwenden.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte bei der Produktion ihrer Österreich-Werbefilme unbefugt Teile des Films "Wien - zum Beispiel" verwende, wobei sie einzelne Szenen und Sequenzen - teils ungekürzt, teils in sich gekürzt - in ihre eigenen Produktionen übernommen habe, begehrt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - unter Berufung auf seine Urheberrechte an dem Film "Wien - zum Beispiel" und auf seine mangelnde Einwilligung zur Verwendung von Teilen seines Werkes, die Beklagte schuldig zu erkennen,
1. die Verwendung und Verwertung des Films "Wien - zum Beispiel" oder von Teilen desselben, insbesondere durch Übernahme dieses Films oder von Teilen desselben in eigene Filmproduktionen, zu unterlassen;
dem Kläger S 250.000 sA zu zahlen;
die widerrechtlich hergestellten und verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke der Produktionen "Hello Austria - Hello Vienna" zu vernichten, soweit in diesen Teile des Films "Wien - zum Beispiel" enthalten sind, sowie die zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Mittel, nämlich die Arbeits- und Schnittbänder, auf denen Teile des Films "Wien - zum Beispiel" enthalten sind, unbrauchbar zu machen. Die Beklagte und der ihr als Nebenintervenient beigetretene F*** FÜR WIEN beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die V*** habe dem Nebenintervenienten das Recht eingeräumt, den gesamten Film "Wien - zum Beispiel" in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise zu verwerten; der Nebenintervenient seinerseits habe der Beklagten das Recht eingeräumt, den Film für eigene Zwecke, so auch für den Österreich-Werbefilm mit dem Titel "Hello Austria - Hello Vienna" zu verwenden. Da der Film "Wien - zum Beispiel" kein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sei, stünden dem Kläger keine Urheberrechte zu. Überdies sei der Kläger in dem Film nicht als Urheber genannt gewesen.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Aus dem Vertrag vom 7.5.1973 ergebe sich zweifelsfrei, daß die V*** an dem Film "Wien - zum Beispiel" keinerlei Rechte mehr haben sollte, habe sie doch dem Nebenintervenienten auch das Recht eingeräumt, den Film sowie Teile davon zu verwenden und zu übernehmen. Als Rechtsnachfolger der V*** könne daher der Kläger nicht gemäß § 38 Abs 2 UrhG gegen die Beklagte vorgehen. Er habe aber auch keine Ansprüche auf Grund eigener Urheberrechte: Dem Film komme zwar die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu; er empfange seine Eigenheit, die ihn von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit des Klägers, der diesem Werk individuelle Züge aufgeprägt habe. Der Kläger hätte daher das Recht gehabt, auf dem Film als dessen Urheber genannt zu werden; er sei jedoch im Vorspann des Films nur als Kameramann angeführt, worin allein keine Urheberbezeichnung im Sinne des § 39 Abs 4 UrhG zu erblicken sei. Seine Einwilligung zur Verwertung von Bearbeitungen des Filmwerks wäre aber nach § 39 Abs 4 UrhG nur dann notwendig gewesen, wenn er ausdrücklich als Urheber des Filmes genannt worden wäre. Aber auch bei anderer Ansicht wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil er selbst dem Nebenintervenienten mit dem Vertrag vom 31.10.1972 dieselben Rechte eingeräumt habe, die ihm später die V*** im Vertrag vom 7.5.1973 übertragen habe. Auch nach diesem Vertrag sei daher der Nebenintervenient berechtigt gewesen, den Film sowie Teile davon zu verwenden und zu übernehmen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Die Übernahme einzelner Szenen aus einem Film als Gesamtkunstwerk in einen neuen Film bedeute eine Änderung des Werkes im Sinne der § 39 Abs 3, § 21 Abs 1 UrhG. Schon jede Kürzung eines Filmwerks sei eine solche Änderung; umso mehr treffe dies dann zu, wenn einzelne Sequenzen in einen anderen Film eingebaut werden. Jede solche Änderung bedürfe der Zustimmung des Filmherstellers und des Urhebers, sofern der letztere in der Urheberbezeichnung als solcher genannt werde. Im vorliegenden Fall habe der Filmhersteller - die V*** - in ihrem mit dem Nebenintervenienten geschlossenen Vertrag eine solche Zustimmung erteilt. Der Einwilligung des Klägers als Urhebers habe es nicht bedurft, weil er nicht als Urheber bezeichnet worden sei. Die Angabe "Kamera und Schnitt Max V***" sei keine solche Urheberbezeichnung, erfaßten doch Kamera und Schnitt nur einzelne Teilleistungen bei der Schaffung des Gesamtwerkes, nicht aber die gesamte geistige Schöpfung. Daraus, daß keine andere Person als Urheber angegeben wurde, lasse sich nicht der Schluß ziehen, daß der Kläger Urheber sein müsse. Es könne ja nicht ausgeschlossen werden, daß es dem Urheber nicht gelungen sei, seine Bezeichnung als solcher gegenüber dem Filmhersteller durchzusetzen. Im übrigen habe auch der Kläger selbst dem Nebenintervenienten das Recht eingeräumt, den kompletten Inhalt des Films in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise zu verwerten. Auch aus diesem Grund stehe dem Kläger kein Recht an dem Film zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Aus dem Vertrag vom 7.5.1973 ergebe sich zweifelsfrei, daß die V*** an dem Film "Wien - zum Beispiel" keinerlei Rechte mehr haben sollte, habe sie doch dem Nebenintervenienten auch das Recht eingeräumt, den Film sowie Teile davon zu verwenden und zu übernehmen. Als Rechtsnachfolger der V*** könne daher der Kläger nicht gemäß Paragraph 38, Absatz 2, UrhG gegen die Beklagte vorgehen. Er habe aber auch keine Ansprüche auf Grund eigener Urheberrechte: Dem Film komme zwar die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu; er empfange seine Eigenheit, die ihn von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit des Klägers, der diesem Werk individuelle Züge aufgeprägt habe. Der Kläger hätte daher das Recht gehabt, auf dem Film als dessen Urheber genannt zu werden; er sei jedoch im Vorspann des Films nur als Kameramann angeführt, worin allein keine Urheberbezeichnung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 4, UrhG zu erblicken sei. Seine Einwilligung zur Verwertung von Bearbeitungen des Filmwerks wäre aber nach Paragraph 39, Absatz 4, UrhG nur dann notwendig gewesen, wenn er ausdrücklich als Urheber des Filmes genannt worden wäre. Aber auch bei anderer Ansicht wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil er selbst dem Nebenintervenienten mit dem Vertrag vom 31.10.1972 dieselben Rechte eingeräumt habe, die ihm später die V*** im Vertrag vom 7.5.1973 übertragen habe. Auch nach diesem Vertrag sei daher der Nebenintervenient berechtigt gewesen, den Film sowie Teile davon zu verwenden und zu übernehmen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Die Übernahme einzelner Szenen aus einem Film als Gesamtkunstwerk in einen neuen Film bedeute eine Änderung des Werkes im Sinne der Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, UrhG. Schon jede Kürzung eines Filmwerks sei eine solche Änderung; umso mehr treffe dies dann zu, wenn einzelne Sequenzen in einen anderen Film eingebaut werden. Jede solche Änderung bedürfe der Zustimmung des Filmherstellers und des Urhebers, sofern der letztere in der Urheberbezeichnung als solcher genannt werde. Im vorliegenden Fall habe der Filmhersteller - die V*** - in ihrem mit dem Nebenintervenienten geschlossenen Vertrag eine solche Zustimmung erteilt. Der Einwilligung des Klägers als Urhebers habe es nicht bedurft, weil er nicht als Urheber bezeichnet worden sei. Die Angabe "Kamera und Schnitt Max V***" sei keine solche Urheberbezeichnung, erfaßten doch Kamera und Schnitt nur einzelne Teilleistungen bei der Schaffung des Gesamtwerkes, nicht aber die gesamte geistige Schöpfung. Daraus, daß keine andere Person als Urheber angegeben wurde, lasse sich nicht der Schluß ziehen, daß der Kläger Urheber sein müsse. Es könne ja nicht ausgeschlossen werden, daß es dem Urheber nicht gelungen sei, seine Bezeichnung als solcher gegenüber dem Filmhersteller durchzusetzen. Im übrigen habe auch der Kläger selbst dem Nebenintervenienten das Recht eingeräumt, den kompletten Inhalt des Films in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise zu verwerten. Auch aus diesem Grund stehe dem Kläger kein Recht an dem Film zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.