Rechtssatz RS0076445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076445
Entscheidungsdatum
15.01.1991
Rechtssatz
Die Erwägung, daß Filmwerke vielfach Kollektivschöpfungen sind, an deren Gestaltung im einzelnen verschiedene Personen mitwirken, und daß es eine offenbare Überspannung des Schutzes wäre, würde das Gesetz jedem Mitschaffenden, mag seine schöpferische Leistung auch noch so klein sein, das gleiche Recht darauf einräumen, als Urheber des Filmwerks auf dem Film und in Ankündigungen genannt zu werden und zu bestimmten Änderungen des Filmwerks seine Einwilligung zu erklären, hat den Gesetzgeber dazu veranlaßt, nur solche Personen, die der Gesamtgestaltung des Filmwerks den Stempel ihrer Persönlichkeit aufgedrückt haben - in der Regel also dem Regisseur -, einen Anspruch darauf zu gewähren, als Urheber des Filmwerks genannt zu werden; die Frage, wer die für die Gesamtgestaltung des Filmwerks maßgebende schöpferische Leistung vollbracht hat, sollte zwischen dem Filmhersteller und den an der Schaffung des Filmwerks Beteiligten bereinigt werden, während Dritten gegenüber der Anspruch, als Urheber des Filmwerks genannt zu werden, nur von den Personen geltend gemacht werden kann, die in den vom Filmhersteller ausgehenden Ankündigungen als Urheber bezeichnet werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 51/90
Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 51/90
Veröff: SZ 63/76 = MR 1990,189 (Walter)
- 4 Ob 168/90
Entscheidungstext OGH 15.01.1991 4 Ob 168/90
nur: Nur solche Personen, die der Gesamtgestaltung des Filmwerks den Stempel ihrer Persönlichkeit aufgedrückt haben - in der Regel also dem Regisseur -, einen Anspruch darauf zu gewähren, als Urheber des Filmwerks genannt zu werden; die Frage, wer die für die Gesamtgestaltung des Filmwerks maßgebende schöpferische Leistung vollbracht hat, sollte zwischen dem Filmhersteller und den an der Schaffung des Filmwerks Beteiligten bereinigt werden, während Dritten gegenüber der Anspruch, als Urheber des Filmwerks genannt zu werden, nur von den Personen geltend gemacht werden kann, die in den vom Filmhersteller ausgehenden Ankündigungen als Urheber bezeichnet werden. (T1) Veröff: MR 1991,109 (Walter) = GRURInt 1991,821
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076445
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19900508_OGH0002_0040OB00051_9000000_004