Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 16 Abs. 1 KleingartenG kann bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses der Unterpächter vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher oder sonstige Kulturen, für Baulichkeiten jedoch nur, wenn sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind; der Ersatz gebührt nach dem gegenwärtigen Wert, sofern dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Einen gleichartigen Anspruch hat gemäß § 9 Abs. 1 KleingartenG bei Beendigung des Generalpachtverhältnisses der Generalpächter gegen den Gründeigentümer.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, KleingartenG kann bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses der Unterpächter vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher oder sonstige Kulturen, für Baulichkeiten jedoch nur, wenn sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind; der Ersatz gebührt nach dem gegenwärtigen Wert, sofern dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Einen gleichartigen Anspruch hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, KleingartenG bei Beendigung des Generalpachtverhältnisses der Generalpächter gegen den Gründeigentümer.
Der Kläger hält eine (subsidiäre) Anwendung der Fristbestimmung des § 1097 Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB, wonach der Bestandnehmer, der auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden (§ 1036 ABGB) oder einen nützlichen (§ 1037 ABGB) Aufwand gemacht hat, den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstücks gerichtlich fordern muß, widrigenfalls die Klage erloschen ist, auf Ersatzansprüche nach dem Kleingartengesetz für unzulässig. Nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" werde nämlich die allgemeine Regelung des § 1097 ABGB durch die Spezialbestimmungen der §§ 9 und 16 KleingartenG zur Gänze verdrängt.Der Kläger hält eine (subsidiäre) Anwendung der Fristbestimmung des Paragraph 1097, Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB, wonach der Bestandnehmer, der auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden (Paragraph 1036, ABGB) oder einen nützlichen (Paragraph 1037, ABGB) Aufwand gemacht hat, den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstücks gerichtlich fordern muß, widrigenfalls die Klage erloschen ist, auf Ersatzansprüche nach dem Kleingartengesetz für unzulässig. Nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" werde nämlich die allgemeine Regelung des Paragraph 1097, ABGB durch die Spezialbestimmungen der Paragraphen 9 und 16 KleingartenG zur Gänze verdrängt.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Kleingartengesetz, BGBl. 1959/6, regelt das Kleingartenwesen nicht abschließend. Es enthält verschiedene, zum Teil dem Mietengesetz nachgebildete (SZ 35/101) Vorschriften über die Vertragsdauer (§ 2), Vertragsbeschränkungen (§ 3) und den Pachtzins (§§ 5, 11) bei General- und Unterpachtverträgen, über die Kündigung und Aufhebung solcher Verträge (§§ 6 ff., 12 f.) sowie über den Anspruch des (General- oder Unter-)Pächters auf Ersatz seiner Aufwendungen (§§ 9, 16); in allen anderen, hier nicht besonders geregelten Punkten unterliegen aber auch (General- oder Unterpacht-)Verträge über Kleingärten den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1090 ff. ABGB (im gleichen Sinn SZ 35/101; vgl. dazu auch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 1118 ABGB in §§ 8, 13 Abs. 1 KleingartenG). Verfehlt ist aber auch die Meinung des Klägers, daß die generelle Regelung des § 1097 ABGB durch die spezielleren Normen des Kleingartengesetzes vollständig verdrängt worden wäre. Von einem scheinbaren Normenwiderspruch, wie er für die Anwendung des Grundsatzes über den Vorrang der spezielleren gegenüber der allgemeineren Regel notwendig ist (s. dazu Koziol-Welser[6] I 27 f.), kann nämlich im vorliegenden Fall nur insoweit gesprochen werden, als § 1097 ABGB einerseits und §§ 9, 16 KleingartenG andererseits den gleichen Gegenstand - nämlich die Voraussetzungen und den Umfang des Aufwandersatzanspruches des Pächters - regeln. Ob dagegen mangels einer entsprechenden Regelung im Kleingartengesetz die Präklusivfrist des § 1097 ABGB auch für die Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 9 und 16 KleingartenG gilt, muß vor allem nach dem Zweck der genannten Fristbestimmung beurteilt werden. Dieser besteht - ebenso wie bei der korrespondierenden Bestimmung des § 1111 ABGB - vor allem darin, nach der Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung des Bestandgegenstandes möglichst rasch Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner zu schaffen (ebenso schon 6 Ob 761/82 ua.; Klang[2] V 50). Das gleiche Bedürfnis nach umgehender Klärung der Rechtslage besteht aber auch nach der Auflösung eines (General- oder Unter-) Pachtvertrages nach dem Kleingartengesetz; auch hier soll die Frage, ob und welche Forderungen die Partner des nunmehr aufgelösten Vertrages gegeneinander erheben wollen, ohne unnötigen Aufschub beantwortet und damit - auch zur Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten - eine möglichst rasche Klarstellung der Rechtslage herbeigeführt werden. Diese vollkommen gleichartige Interessenlage läßt eine subsidiäre Anwendung der Fristbestimmung des § 1097 ABGB auf die im Kleingartengesetz geregelten Ersatzansprüche des General- oder Unterpächters geboten erscheinen. Auch diese Ansprüche (§§ 9, 16 KleingartenG) müssen also innerhalb der sechsmonatigen Präklusivfrist des § 1097 ABGB gerichtlich geltend gemacht werden. Da der Kläger die vorliegende Klage erst am 14. 1. 1981 und damit lange nach dem Ablauf der - mit dem Räumungstermin 7. 2. 1979 in Lauf gesetzten - Fallfrist überreicht hat, sind die von ihm behaupteten Ansprüche auf Aufwandersatz erloschen.Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Kleingartengesetz, BGBl. 1959/6, regelt das Kleingartenwesen nicht abschließend. Es enthält verschiedene, zum Teil dem Mietengesetz nachgebildete (SZ 35/101) Vorschriften über die Vertragsdauer (Paragraph 2,), Vertragsbeschränkungen (Paragraph 3,) und den Pachtzins (Paragraphen 5, 11,) bei General- und Unterpachtverträgen, über die Kündigung und Aufhebung solcher Verträge (Paragraphen 6, ff., 12 f.) sowie über den Anspruch des (General- oder Unter-)Pächters auf Ersatz seiner Aufwendungen (Paragraphen 9, 16,); in allen anderen, hier nicht besonders geregelten Punkten unterliegen aber auch (General- oder Unterpacht-)Verträge über Kleingärten den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 1090, ff. ABGB (im gleichen Sinn SZ 35/101; vergleiche dazu auch die ausdrückliche Bezugnahme auf Paragraph 1118, ABGB in Paragraphen 8, 13, Absatz eins, KleingartenG). Verfehlt ist aber auch die Meinung des Klägers, daß die generelle Regelung des Paragraph 1097, ABGB durch die spezielleren Normen des Kleingartengesetzes vollständig verdrängt worden wäre. Von einem scheinbaren Normenwiderspruch, wie er für die Anwendung des Grundsatzes über den Vorrang der spezielleren gegenüber der allgemeineren Regel notwendig ist (s. dazu Koziol-Welser[6] römisch eins 27 f.), kann nämlich im vorliegenden Fall nur insoweit gesprochen werden, als Paragraph 1097, ABGB einerseits und Paragraphen 9, 16, KleingartenG andererseits den gleichen Gegenstand - nämlich die Voraussetzungen und den Umfang des Aufwandersatzanspruches des Pächters - regeln. Ob dagegen mangels einer entsprechenden Regelung im Kleingartengesetz die Präklusivfrist des Paragraph 1097, ABGB auch für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraphen 9 und 16 KleingartenG gilt, muß vor allem nach dem Zweck der genannten Fristbestimmung beurteilt werden. Dieser besteht - ebenso wie bei der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 1111, ABGB - vor allem darin, nach der Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung des Bestandgegenstandes möglichst rasch Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner zu schaffen (ebenso schon 6 Ob 761/82 ua.; Klang[2] römisch fünf 50). Das gleiche Bedürfnis nach umgehender Klärung der Rechtslage besteht aber auch nach der Auflösung eines (General- oder Unter-) Pachtvertrages nach dem Kleingartengesetz; auch hier soll die Frage, ob und welche Forderungen die Partner des nunmehr aufgelösten Vertrages gegeneinander erheben wollen, ohne unnötigen Aufschub beantwortet und damit - auch zur Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten - eine möglichst rasche Klarstellung der Rechtslage herbeigeführt werden. Diese vollkommen gleichartige Interessenlage läßt eine subsidiäre Anwendung der Fristbestimmung des Paragraph 1097, ABGB auf die im Kleingartengesetz geregelten Ersatzansprüche des General- oder Unterpächters geboten erscheinen. Auch diese Ansprüche (Paragraphen 9, 16, KleingartenG) müssen also innerhalb der sechsmonatigen Präklusivfrist des Paragraph 1097, ABGB gerichtlich geltend gemacht werden. Da der Kläger die vorliegende Klage erst am 14. 1. 1981 und damit lange nach dem Ablauf der - mit dem Räumungstermin 7. 2. 1979 in Lauf gesetzten - Fallfrist überreicht hat, sind die von ihm behaupteten Ansprüche auf Aufwandersatz erloschen.
Soweit der Kläger den Vorinstanzen schließlich noch vorwirft, sie hätten es unterlassen, sein Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zu prüfen, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Der Kläger hat zwar sein Zahlungsbegehren schon in der Klage ausdrücklich (auch) auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt; er hat aber weder dort noch im weiteren Verlauf des Verfahrens irgendein schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei behauptet, das eine Schadenersatzpflicht nach §§ 1295 ff. ABGB zur Folge haben könnte. Die Vorinstanzen sind daher auf diese Frage mit Recht nicht weiter eingegangen.Soweit der Kläger den Vorinstanzen schließlich noch vorwirft, sie hätten es unterlassen, sein Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zu prüfen, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Der Kläger hat zwar sein Zahlungsbegehren schon in der Klage ausdrücklich (auch) auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt; er hat aber weder dort noch im weiteren Verlauf des Verfahrens irgendein schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei behauptet, das eine Schadenersatzpflicht nach Paragraphen 1295, ff. ABGB zur Folge haben könnte. Die Vorinstanzen sind daher auf diese Frage mit Recht nicht weiter eingegangen.