Aus der Begründung:
Im Rahmen der allgemeinen Prüfung der in einem Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen Rechtsansichten muß auch die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, es handle sich bei der Frist des § 1111 ABGB um keine Verjährungsfrist, sondern um eine Präklusivfrist, geprüft werden.Im Rahmen der allgemeinen Prüfung der in einem Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen Rechtsansichten muß auch die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, es handle sich bei der Frist des Paragraph 1111, ABGB um keine Verjährungsfrist, sondern um eine Präklusivfrist, geprüft werden.
Lehre und Rechtsprechung sind in dieser Frage geteilter Meinung. Der OGH vertrat in seiner neueren Rechtsprechung überwiegend die Auffassung, daß die Frist des § 1111 ABGB eine echte Verjährungsfrist darstellt (SZ 23/333; SZ 41/82; SZ 42/193; MietSlg. 27 194; JBl. 1979, 37; MietSlg. 33 181 ua.). Diese Rechtsansicht wurde allerdings in der Entscheidung SZ 43/142 mit ausführlicher Begründung in Zweifel gezogen, ohne daß die Frage aber damals gegenteilig gelöst worden wäre, weil sie für die dortige Entscheidung keine Rolle gespielt hatte. In der Entscheidung MietSlg. 29 173 wurde zwar die Frist des § 1111 ABGB gleichfalls als Präklusivfrist bezeichnet, ohne daß dies jedoch näher begrundet worden wäre und die Unterscheidung zur Verjährungsfrist eine Rolle gespielt hätte. Zuletzt wurde auch in der Entscheidung EvBl. 1981/70 ohne nähere Ausführungen der Standpunkt vertreten, es handle sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Präklusivfrist. Die Ausführungen in der Entscheidung SZ 43/142 wurden in der Entscheidung MietSlg. 27 194 ausdrücklich abgelehnt, ohne daß allerdings auf die Argumente der gegenteiligen Entscheidung näher eingegangen worden wäre.Lehre und Rechtsprechung sind in dieser Frage geteilter Meinung. Der OGH vertrat in seiner neueren Rechtsprechung überwiegend die Auffassung, daß die Frist des Paragraph 1111, ABGB eine echte Verjährungsfrist darstellt (SZ 23/333; SZ 41/82; SZ 42/193; MietSlg. 27 194; JBl. 1979, 37; MietSlg. 33 181 ua.). Diese Rechtsansicht wurde allerdings in der Entscheidung SZ 43/142 mit ausführlicher Begründung in Zweifel gezogen, ohne daß die Frage aber damals gegenteilig gelöst worden wäre, weil sie für die dortige Entscheidung keine Rolle gespielt hatte. In der Entscheidung MietSlg. 29 173 wurde zwar die Frist des Paragraph 1111, ABGB gleichfalls als Präklusivfrist bezeichnet, ohne daß dies jedoch näher begrundet worden wäre und die Unterscheidung zur Verjährungsfrist eine Rolle gespielt hätte. Zuletzt wurde auch in der Entscheidung EvBl. 1981/70 ohne nähere Ausführungen der Standpunkt vertreten, es handle sich bei der Frist des Paragraph 1111, ABGB um eine Präklusivfrist. Die Ausführungen in der Entscheidung SZ 43/142 wurden in der Entscheidung MietSlg. 27 194 ausdrücklich abgelehnt, ohne daß allerdings auf die Argumente der gegenteiligen Entscheidung näher eingegangen worden wäre.
Der erkennende Senat kann nach einer neuerlichen Prüfung die auch von ihm in der Entscheidung MietSlg. 33 181 vertretene Auffassung, es liege eine Verjährungsfrist vor, nicht aufrechterhalten.
Die Abgrenzung zwischen Verjährungs- und Präklusivfristen bereitet mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen erhebliche Schwierigkeiten. Im allgemeinen gilt die Regel, daß es sich bei längeren Fristen um Verjährungsfristen, bei kürzeren aber um Ausschlußfristen handelt (Koziol - Welser I 152; Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil 244). Allerdings enthebt die Qualifizierung einer Frist als Ausschlußfrist noch nicht von der Prüfung, wie weit Verjährungsvorschriften auf sie anwendbar sind (Gschnitzer aaO). Eine Präklusivfrist liegt vor allem dann vor, wenn das Gesetz Wendungen gebraucht wie "müssen bei sonstigem Ausschluß geltend gemacht werden", "die Klage kann nur innerhalb .... erhoben werden", "sonst ist das Recht erloschen" (Koziol - Welser aaO). Die Rechtsprechung hat daher etwa die Fristen des § 933 ABGB (SZ 50/5; HS 5374 ua.), des § 936 ABGB (SZ 49/160; MietSlg. 5520), des § 967 ABGB (SZ 15/109; MietSlg. 31 123) und des § 982 ABGB (GlUNF 4162) als Ausschlußfristen gewertet. Mit Recht verwies Gschnitzer (aaO) darauf, daß es keine haltbaren Gründe für eine Unterscheidung dieser Fristen von jenen der §§ 1097 und 1111 ABGB gebe. Denn sowohl der Wortlaut des Gesetzes entspricht jenem bei ersteren Fristen als auch der Gesetzeszweck, nämlich die rasche Klärung der Frage, ob Forderungen erhoben werden oder nicht. In der Lehre vertraten auch Wolf, Grundriß[4] 110 und 176; Swoboda, Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch[2] III 309; Grawein, Verjährung und gesetzliche Befristung 1. Teil 137 f.; Stubenrauch, Kommentar zum ABGB[8] II 361 sowie Dittrich - Tades (in Kapfer MGA ABGB[31] zu § 1491 S 1975) die Auffassung, daß es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Ausschlußfrist handelt. Klang (in Klang[2] V 95) äußerte sich zwar im Rahmen der Besprechung des § 1111 ABGB nicht ausdrücklich, bezeichnete aber die Frist in der korrespondierenden Bestimmung des § 1097 ABGB ausdrücklich als Präklusivfrist (aaO V 50). Auch aus den von Koziol - Welser (aaO) für die Unterscheidung gebrauchten Formulierungen geht eindeutig hervor, daß diese Autoren in allen Fällen, in denen das Gesetz die Wendung gebraucht "sonst ist das Recht erloschen", den Standpunkt vertreten, es liege eine Präklusivfrist vor. Daß sich die gegenteilige Auffassung von Ehrenzweig[2], I/1, 302, II/1, 77 und 460 bei FN 65 auf eine Entscheidung des OGH beruft, welche die Frage offen zu lassen scheint, wurde bereits in der Entscheidung SZ 43/142 ebenso hervorgehoben wie die Tatsache, daß die für die neuere Judikatur richtungweisende Entscheidung SZ 23/333 im Zusammenhang mit dem Fristengesetz erging, dem sowohl Verjährungsfristen als auch Präklusivfristen unterlagen. Die Auffassung von Reischauer schließlich (im RdA 1978, 198 und in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu § 933), welche im Ergebnis darauf hinausläuft, den Unterschied zwischen Verjährungs- und Präklusivfristen überhaupt zu negieren, steht vereinzelt da und geht auch an der Tatsache vorbei, daß selbst der Gesetzgeber in den Materialien verschiedentlich von dieser Unterscheidung ausging (vgl. etwa Materialien zur III. Teilnovelle 297; BlgNR 10. GP 3).Die Abgrenzung zwischen Verjährungs- und Präklusivfristen bereitet mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen erhebliche Schwierigkeiten. Im allgemeinen gilt die Regel, daß es sich bei längeren Fristen um Verjährungsfristen, bei kürzeren aber um Ausschlußfristen handelt (Koziol - Welser römisch eins 152; Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil 244). Allerdings enthebt die Qualifizierung einer Frist als Ausschlußfrist noch nicht von der Prüfung, wie weit Verjährungsvorschriften auf sie anwendbar sind (Gschnitzer aaO). Eine Präklusivfrist liegt vor allem dann vor, wenn das Gesetz Wendungen gebraucht wie "müssen bei sonstigem Ausschluß geltend gemacht werden", "die Klage kann nur innerhalb .... erhoben werden", "sonst ist das Recht erloschen" (Koziol - Welser aaO). Die Rechtsprechung hat daher etwa die Fristen des Paragraph 933, ABGB (SZ 50/5; HS 5374 ua.), des Paragraph 936, ABGB (SZ 49/160; MietSlg. 5520), des Paragraph 967, ABGB (SZ 15/109; MietSlg. 31 123) und des Paragraph 982, ABGB (GlUNF 4162) als Ausschlußfristen gewertet. Mit Recht verwies Gschnitzer (aaO) darauf, daß es keine haltbaren Gründe für eine Unterscheidung dieser Fristen von jenen der Paragraphen 1097 und 1111 ABGB gebe. Denn sowohl der Wortlaut des Gesetzes entspricht jenem bei ersteren Fristen als auch der Gesetzeszweck, nämlich die rasche Klärung der Frage, ob Forderungen erhoben werden oder nicht. In der Lehre vertraten auch Wolf, Grundriß[4] 110 und 176; Swoboda, Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch[2] römisch drei 309; Grawein, Verjährung und gesetzliche Befristung 1. Teil 137 f.; Stubenrauch, Kommentar zum ABGB[8] römisch zwei 361 sowie Dittrich - Tades (in Kapfer MGA ABGB[31] zu Paragraph 1491, S 1975) die Auffassung, daß es sich bei der Frist des Paragraph 1111, ABGB um eine Ausschlußfrist handelt. Klang (in Klang[2] römisch fünf 95) äußerte sich zwar im Rahmen der Besprechung des Paragraph 1111, ABGB nicht ausdrücklich, bezeichnete aber die Frist in der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 1097, ABGB ausdrücklich als Präklusivfrist (aaO römisch fünf 50). Auch aus den von Koziol - Welser (aaO) für die Unterscheidung gebrauchten Formulierungen geht eindeutig hervor, daß diese Autoren in allen Fällen, in denen das Gesetz die Wendung gebraucht "sonst ist das Recht erloschen", den Standpunkt vertreten, es liege eine Präklusivfrist vor. Daß sich die gegenteilige Auffassung von Ehrenzweig[2], I/1, 302, II/1, 77 und 460 bei FN 65 auf eine Entscheidung des OGH beruft, welche die Frage offen zu lassen scheint, wurde bereits in der Entscheidung SZ 43/142 ebenso hervorgehoben wie die Tatsache, daß die für die neuere Judikatur richtungweisende Entscheidung SZ 23/333 im Zusammenhang mit dem Fristengesetz erging, dem sowohl Verjährungsfristen als auch Präklusivfristen unterlagen. Die Auffassung von Reischauer schließlich (im RdA 1978, 198 und in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu Paragraph 933,), welche im Ergebnis darauf hinausläuft, den Unterschied zwischen Verjährungs- und Präklusivfristen überhaupt zu negieren, steht vereinzelt da und geht auch an der Tatsache vorbei, daß selbst der Gesetzgeber in den Materialien verschiedentlich von dieser Unterscheidung ausging vergleiche etwa Materialien zur römisch drei. Teilnovelle 297; BlgNR 10. Gesetzgebungsperiode 3).
Der erkennende Senat gelangt daher in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre und im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut "sonst ist das Recht erloschen" zur Auffassung, daß es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Präklusivfrist handelt.Der erkennende Senat gelangt daher in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre und im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut "sonst ist das Recht erloschen" zur Auffassung, daß es sich bei der Frist des Paragraph 1111, ABGB um eine Präklusivfrist handelt.
Da der beklagte Verein Verjährung eingewendet hat, spielt die Frage der amtswegigen Wahrnehmung im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Es ist aber zu prüfen, ob durch das von der Klägerin behauptete Anerkenntnis dem Gründe nach eine Unterbrechung der Frist eingetreten sein könnte. Dies ist zu verneinen. Wie weit Bestimmungen des letzten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf Präklusivfristen anzuwenden sind, richtet sich in erster Linie nach dem Zweck der betreffenden Norm. Zweck des § 1111 ABGB ebenso wie der korrespondierenden Bestimmung des § 1097 ABGB ist es aber, die gegenseitigen Ansprüche von Bestandgeber und Bestandnehmer nach Rückstellung des Bestandobjektes möglichst rasch einer Klärung zuzuführen. Ein bloß deklaratives Anerkenntnis dem Gründe nach, wobei die Höhe des Anspruches zwischen den Parteien strittig bleibt, führt jedoch eine solche Klarstellung nicht herbei. Ein derartiges Anerkenntnis bewirkt daher keine Unterbrechung der Frist des § 1111 ABGB, da der Gesetzeszweck darin liegt, daß sämtliche anspruchsbegrundenden Elemente eindeutig klargestellt werden.Da der beklagte Verein Verjährung eingewendet hat, spielt die Frage der amtswegigen Wahrnehmung im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Es ist aber zu prüfen, ob durch das von der Klägerin behauptete Anerkenntnis dem Gründe nach eine Unterbrechung der Frist eingetreten sein könnte. Dies ist zu verneinen. Wie weit Bestimmungen des letzten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf Präklusivfristen anzuwenden sind, richtet sich in erster Linie nach dem Zweck der betreffenden Norm. Zweck des Paragraph 1111, ABGB ebenso wie der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 1097, ABGB ist es aber, die gegenseitigen Ansprüche von Bestandgeber und Bestandnehmer nach Rückstellung des Bestandobjektes möglichst rasch einer Klärung zuzuführen. Ein bloß deklaratives Anerkenntnis dem Gründe nach, wobei die Höhe des Anspruches zwischen den Parteien strittig bleibt, führt jedoch eine solche Klarstellung nicht herbei. Ein derartiges Anerkenntnis bewirkt daher keine Unterbrechung der Frist des Paragraph 1111, ABGB, da der Gesetzeszweck darin liegt, daß sämtliche anspruchsbegrundenden Elemente eindeutig klargestellt werden.