Die Revisionsrekurse sind unzulässig.
Gemäß § 180 Abs 2 ABGB müssen Wahlvater und Wahlmutter mindestens achtzehn Jahre älter als das Wahlkind sein; eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden oder mit dem Annehmenden verwandt, so genügt ein Altersunterschied von sechszehn Jahren.Gemäß Paragraph 180, Absatz 2, ABGB müssen Wahlvater und Wahlmutter mindestens achtzehn Jahre älter als das Wahlkind sein; eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden oder mit dem Annehmenden verwandt, so genügt ein Altersunterschied von sechszehn Jahren.
Diese Bestimmung kann verschieden ausgelegt werden: Sie kann dahin verstanden werden, daß eine geringfügige Unterschreitung des vom Gesetz festgelegten Altersunterschiedes sowohl bei der allgemeinen Untergrenze von achtzehn Jahren als auch bei der nur ausnahmsweise geltenden geringeren Untergrenze von sechszehn Jahren unbeachtlich ist. So hat der Oberste Gerichtshof die Bestimmung in der Entscheidung SZ 40/16 = EFSlg 8.280 verstanden und zu den gegenteiligen Ausführungen der oben zitierten RV ("Die Unterschreitung muß nach den Denkgesetzen wesentlich weniger als zwei Jahre betragen, weil es sonst nicht notwendig gewesen wäre, für die Fälle des dritten Satzes den Altersunterschied von sechszehn festzusetzen. In diesem Fall gibt es selbstverständig nicht die Möglichkeit einer weiteren, wenn auch nur geringfügigen Unterschreitung") den Standpunkt vertreten, daß ein Rechtssatz, der nur in den Materialien enthalten ist, nicht durch Auslegung Geltung erlangen könne und das kundgemachte Gesetz mit seinem Wortlaut über der Meinung der Redaktoren stehe. Pichler (in Rummel, ABGB Rz 2 zu § 180) hat sich der Meinung des Obersten Gerichtshofes angeschlossen. Die genannte Bestimmung kann aber auch mit den bereits zitierten Materialien - auch der AB 587 BlgNR 14. GP, 15 scheint für diese Auffassung zu sprechen - dahin verstanden werden, daß sich die Worte "eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich" nur auf den im § 180 Abs 1 Satz 1 ABGB festgesetzten Altersunterschied von achtzehn Jahren beziehen. Diese Ansicht wird auch von der in der EFSlg veröffentlichten rekursgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (EFSlg 4.485, 6.638, 33.649/7, 38.433, 40.936; ebenso Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3 147). Diese in Lehre und Rechtsprechung divergierend gelöste Rechtsfrage kann auf Grund der hier erhobenen Rechtsmittel nicht überprüft werden, weil die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt hat und daher ein Revisionsrekurs nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und wegen Nullität zulässig ist. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Da § 180 Abs 2 ABGB, wie oben dargestellt mehrere Auslegungen zuläßt, kann die angefochtene, offensichtlich auch mit der Meinung der Gesetzverfasser im Einklang stehende Entscheidung der zweiten Instanz nicht offenbar gesetzwidrig sein. Im Rechtsmittel der Kollisionskuratorin wird das Wesen des Rechtsmittel der Nichtigkeit verkannt. Dieser kann nur in einem Verfahrensverstoß (von besonderem Gewicht) oder ausnahmsweise in einem Mangel der Stoffsammlung bestehen, durch den Grundprinzipien des Kindeswohles mißachtet werden (EFSlg 44.694, 49.998 ua). Die unrichtige Auslegung einer Vorschrift des materiellen Rechtes ist hingegen kein Nichtigkeitsgrund.Diese Bestimmung kann verschieden ausgelegt werden: Sie kann dahin verstanden werden, daß eine geringfügige Unterschreitung des vom Gesetz festgelegten Altersunterschiedes sowohl bei der allgemeinen Untergrenze von achtzehn Jahren als auch bei der nur ausnahmsweise geltenden geringeren Untergrenze von sechszehn Jahren unbeachtlich ist. So hat der Oberste Gerichtshof die Bestimmung in der Entscheidung SZ 40/16 = EFSlg 8.280 verstanden und zu den gegenteiligen Ausführungen der oben zitierten Regierungsvorlage ("Die Unterschreitung muß nach den Denkgesetzen wesentlich weniger als zwei Jahre betragen, weil es sonst nicht notwendig gewesen wäre, für die Fälle des dritten Satzes den Altersunterschied von sechszehn festzusetzen. In diesem Fall gibt es selbstverständig nicht die Möglichkeit einer weiteren, wenn auch nur geringfügigen Unterschreitung") den Standpunkt vertreten, daß ein Rechtssatz, der nur in den Materialien enthalten ist, nicht durch Auslegung Geltung erlangen könne und das kundgemachte Gesetz mit seinem Wortlaut über der Meinung der Redaktoren stehe. Pichler (in Rummel, ABGB Rz 2 zu Paragraph 180,) hat sich der Meinung des Obersten Gerichtshofes angeschlossen. Die genannte Bestimmung kann aber auch mit den bereits zitierten Materialien - auch der Ausschussbericht 587 BlgNR 14. GP, 15 scheint für diese Auffassung zu sprechen - dahin verstanden werden, daß sich die Worte "eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich" nur auf den im Paragraph 180, Absatz eins, Satz 1 ABGB festgesetzten Altersunterschied von achtzehn Jahren beziehen. Diese Ansicht wird auch von der in der EFSlg veröffentlichten rekursgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (EFSlg 4.485, 6.638, 33.649/7, 38.433, 40.936; ebenso Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3 147). Diese in Lehre und Rechtsprechung divergierend gelöste Rechtsfrage kann auf Grund der hier erhobenen Rechtsmittel nicht überprüft werden, weil die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt hat und daher ein Revisionsrekurs nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und wegen Nullität zulässig ist. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Da Paragraph 180, Absatz 2, ABGB, wie oben dargestellt mehrere Auslegungen zuläßt, kann die angefochtene, offensichtlich auch mit der Meinung der Gesetzverfasser im Einklang stehende Entscheidung der zweiten Instanz nicht offenbar gesetzwidrig sein. Im Rechtsmittel der Kollisionskuratorin wird das Wesen des Rechtsmittel der Nichtigkeit verkannt. Dieser kann nur in einem Verfahrensverstoß (von besonderem Gewicht) oder ausnahmsweise in einem Mangel der Stoffsammlung bestehen, durch den Grundprinzipien des Kindeswohles mißachtet werden (EFSlg 44.694, 49.998 ua). Die unrichtige Auslegung einer Vorschrift des materiellen Rechtes ist hingegen kein Nichtigkeitsgrund.
Beide Revisionsrekurse sind daher zurückzuweisen.