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Rechtssatz RS0048749×

Rechtssatz RS0048749

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048749

Geschäftszahl

3Ob556/83; 4Ob512/88

Entscheidungsdatum

09.02.1988

Rechtssatz

Man kann den zweiten Satz so lesen, daß der gesamte erste Satz gilt und nur an die Stelle des Altersunterschiedes von achtzehn Jahren in den im zweiten Satz genannten Fällen der Altersunterschied von sechzehn Jahren tritt, oder man kann aus dem Fehlen eines ausdrücklich wiederholten Zusatzes über die geringfügige Unterschreitung schließen, daß der Altersunterschied von sechzehn Jahren in keinem Fall mehr unterschritten werden können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 556/83
    Entscheidungstext OGH 06.07.1983 3 Ob 556/83
  • 4 Ob 512/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 512/88
    Auch; Veröff: ÖA 1989,45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048749

Dokumentnummer

JJR_19830706_OGH0002_0030OB00556_8300000_001