Rechtssatz RS0048749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048749
Geschäftszahl
3Ob556/83; 4Ob512/88
Entscheidungsdatum
09.02.1988
Rechtssatz
Man kann den zweiten Satz so lesen, daß der gesamte erste Satz gilt und nur an die Stelle des Altersunterschiedes von achtzehn Jahren in den im zweiten Satz genannten Fällen der Altersunterschied von sechzehn Jahren tritt, oder man kann aus dem Fehlen eines ausdrücklich wiederholten Zusatzes über die geringfügige Unterschreitung schließen, daß der Altersunterschied von sechzehn Jahren in keinem Fall mehr unterschritten werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048749
Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00556_8300000_001