Begründung:
Die Beklagten betrieben in den von ihnen gemieteten Geschäftsräumlichkeiten des Hauses L*****, unter der Bezeichnung "Karibik" eine Gaststätte. Sie schlossen am 30.3.1987 mit der klagenden Brauerei und deren "L*****"-Vertretung (B***** Getränkehandelsgesellschaft mbH & Co KG in A*****) ein als "Liefer- und Leistungsvertrag" bezeichnetes schriftliches Übereinkommen. Danach gewährten die Klägerin und deren inländische Vertreterin den Beklagten ein Darlehen von 150.000 S zuzüglich Umsatzsteuer und "zusätzlich 30 hl 'Hell Export' gratis". Als Gegenleistung verpflichteten sich die Beklagten auf Vertragsdauer, ihre Gaststätte ununterbrochen zu betreiben bzw betreiben zu lassen und dort ausschließlich Biere der Klägerin zu führen und auszuschenken bzw führen und ausschenken zu lassen; die Beklagten übernahmen weiters die Verpflichtung, "jährlich mindestens 150 hl Bier zu beziehen und diese Bezugsverpflichtung sowie sämtliche übrigen in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen dem jeweiligen Rechts-, Geschäfts- und Besitznachfolgern aufzuerlegen". Der Bierbezugsvertrag konnte von ihnen nur nach Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten eingestellt werden, wobei eine derartige schriftliche und eingeschriebene Erklärung vor dem 30.4.1997 und vor einer Gesamtabnahmemenge von 1.500 hl Bier ausgeschlossen war. Punkt 7 des "Liefer- und Leistungsvertrages" lautete auszugsweise:
"Andere als schriftliche Abmachungen haben keine Gültigkeit und bedürfen in jedem Falle zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform......."
Im Frühjahr 1989 schlossen die Beklagten mit der Nebenintervenientin einen von Dr.Adam J***** verfaßten "Kaufvertrag". Danach verkauften sie der Nebenintervenientin das gesamte Inventar der von ihnen gemieteten Geschäftsräumlichkeiten und verpflichteten sich zu bestimmten Instandsetzungen gegen Zahlung eines Kaufpreises von 100.000 S sowie weiterer 200.000 S für die Renovierungsarbeiten. Die Beklagten verpflichteten sich, ihre Bestandrechte an den Geschäftsräumlichkeiten aufzulassen und dafür Sorge zu tragen, daß die Bestandrechte an die Nebenintervenientin übergehen. Punkt IV des "Kaufvertrages" lautete:Im Frühjahr 1989 schlossen die Beklagten mit der Nebenintervenientin einen von Dr.Adam J***** verfaßten "Kaufvertrag". Danach verkauften sie der Nebenintervenientin das gesamte Inventar der von ihnen gemieteten Geschäftsräumlichkeiten und verpflichteten sich zu bestimmten Instandsetzungen gegen Zahlung eines Kaufpreises von 100.000 S sowie weiterer 200.000 S für die Renovierungsarbeiten. Die Beklagten verpflichteten sich, ihre Bestandrechte an den Geschäftsräumlichkeiten aufzulassen und dafür Sorge zu tragen, daß die Bestandrechte an die Nebenintervenientin übergehen. Punkt römisch vier des "Kaufvertrages" lautete:
"Die Käuferin wird in den zu Punkt I beschriebenen Geschäftsräumen voraussichtlich das Gast- und Schankgewerbe betreiben, sie behält sich aber jede anderweitige Nutzung vor. Für den Fall, daß sie das Gast- und Schankgewerbe betreiben oder im Rahmen einer anderweitigen Nutzung in den gegenständlichen Geschäftsräumen Getränke in irgendeiner Form verabreichen sollte, verpflichtet sie sich, Bier ausschließlich von der 'L*****' und Cola-Getränke ausschließlich von der 'Brauerei G*****' zu beziehen.""Die Käuferin wird in den zu Punkt römisch eins beschriebenen Geschäftsräumen voraussichtlich das Gast- und Schankgewerbe betreiben, sie behält sich aber jede anderweitige Nutzung vor. Für den Fall, daß sie das Gast- und Schankgewerbe betreiben oder im Rahmen einer anderweitigen Nutzung in den gegenständlichen Geschäftsräumen Getränke in irgendeiner Form verabreichen sollte, verpflichtet sie sich, Bier ausschließlich von der 'L*****' und Cola-Getränke ausschließlich von der 'Brauerei G*****' zu beziehen."
In der Folge schloß die Nebenintervenientin mit dem Hauseigentümer über die Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten einen Mietvertrag ab und nahm darin den Betrieb einer Gaststätte auf. Sie nahm auch tatsächlich die erste Bierbestellung bei der B***** Getränkehandelsgesellschaft mbH & Co KG vor; danach erachtete sich die Nebenintervenientin aber an den "Liefer- und Leistungsvertrag" nicht mehr gebunden. Sie wollte von der Klägerin weitere günstige Konditionen erreichen, welche diese jedoch ablehnte.
Mit der Behauptung, die Beklagten seien ihrer Verpflichtung zur Überbindung ihrer Vertragsposition aus dem "Liefer- und Leistungsvertrag" an die Nebenintervenientin nicht nachgekommen, begehrt die Klägerin deren Verurteilung zur Zahlung von 141.160 S sA. Mit Punkt IV des mit der Nebenintervenientin geschlossenen "Kaufvertrages" hätten die Beklagten ihre Überbindungsverpflichtung nicht erfüllt, weshalb der durch ihren Bierbezug noch nicht amortisierte Darlehensbetrag fällig gestellt worden sei. Andere als schriftliche Erklärungen hätten gemäß Punkt VII des "Liefer- und Leistungsvertrages" gegenüber der Klägerin keine Wirksamkeit.Mit der Behauptung, die Beklagten seien ihrer Verpflichtung zur Überbindung ihrer Vertragsposition aus dem "Liefer- und Leistungsvertrag" an die Nebenintervenientin nicht nachgekommen, begehrt die Klägerin deren Verurteilung zur Zahlung von 141.160 S sA. Mit Punkt römisch vier des mit der Nebenintervenientin geschlossenen "Kaufvertrages" hätten die Beklagten ihre Überbindungsverpflichtung nicht erfüllt, weshalb der durch ihren Bierbezug noch nicht amortisierte Darlehensbetrag fällig gestellt worden sei. Andere als schriftliche Erklärungen hätten gemäß Punkt römisch sieben des "Liefer- und Leistungsvertrages" gegenüber der Klägerin keine Wirksamkeit.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des - der Höhe nach unbestrittenen - Klagebegehrens. Sie seien ihrer Überbindungsverpflichtung nachgekommen. Möge auch die Textierung des Punktes IV des mit der Nebenintervenientin geschlossenen "Kaufvertrages" undeutlich sein, so sei doch zumindest mündlich die Überbindung sämtlicher Verpflichtungen aus dem "Liefer- und Leistungsvertrag" vereinbart worden. Im übrigen hafte die Nebenintervenientin für den Klageanspruch auch gemäß § 1409 ABGB.Die Beklagten beantragen die Abweisung des - der Höhe nach unbestrittenen - Klagebegehrens. Sie seien ihrer Überbindungsverpflichtung nachgekommen. Möge auch die Textierung des Punktes römisch vier des mit der Nebenintervenientin geschlossenen "Kaufvertrages" undeutlich sein, so sei doch zumindest mündlich die Überbindung sämtlicher Verpflichtungen aus dem "Liefer- und Leistungsvertrag" vereinbart worden. Im übrigen hafte die Nebenintervenientin für den Klageanspruch auch gemäß Paragraph 1409, ABGB.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs geschilderten Sachverhalt hinaus noch fest, daß die Beklagten und die Nebenintervenientin entgegen der vagen Formulierung des Punktes IV des "Kaufvertrages" - welche nur gewählt worden sei, um nach außen hin den Anschein einer Unternehmensveräußerung zu vermeiden - dahin übereingekommen seien, daß die Nebenintervenientin - falls sie in den Geschäftsräumlichkeiten eine Gaststätte oder ein mit Bierausschank verbundenes Unternehmen betreibt - zur Gänze die Verpflichtungen des ihr inhaltlich bekannten "Liefer- und Leistungsvertrages" übernehme und die Beklagten damit der Klägerin gegenüber frei würden. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß die Beklagten ihrer Überbindungsverpflichtung aus dem "Liefer- und Leistungsvertrag" nachgekommen seien. Da die Klägerin vorweg ihre Zustimmung zum privativen Schuldeintritt der Geschäftsnachfolgerin erteilt habe, hätte sie die Nebenintervenientin auf Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen klagen müssen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs geschilderten Sachverhalt hinaus noch fest, daß die Beklagten und die Nebenintervenientin entgegen der vagen Formulierung des Punktes römisch vier des "Kaufvertrages" - welche nur gewählt worden sei, um nach außen hin den Anschein einer Unternehmensveräußerung zu vermeiden - dahin übereingekommen seien, daß die Nebenintervenientin - falls sie in den Geschäftsräumlichkeiten eine Gaststätte oder ein mit Bierausschank verbundenes Unternehmen betreibt - zur Gänze die Verpflichtungen des ihr inhaltlich bekannten "Liefer- und Leistungsvertrages" übernehme und die Beklagten damit der Klägerin gegenüber frei würden. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß die Beklagten ihrer Überbindungsverpflichtung aus dem "Liefer- und Leistungsvertrag" nachgekommen seien. Da die Klägerin vorweg ihre Zustimmung zum privativen Schuldeintritt der Geschäftsnachfolgerin erteilt habe, hätte sie die Nebenintervenientin auf Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen klagen müssen.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da im Hinblick auf den Sitz der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliege, spreche § 36 IPRG für die Anwendung des deutschen Rechtes, stammten doch die charakteristischen Leistungen des "Liefer- und Leistungsvertrages" von der Klägerin. Ob demgegenüber der Umstand, daß neben der Klägerin auch deren inländische "Niederlassung" Vertragspartnerin der Beklagten sei, zur Anwendung des österreichischen Rechtes führen könne, brauche nicht geklärt zu werden, weil beide Rechtsordnungen zum gleichen Ergebnis führten. Nachfolgeklauseln in Bierlieferungsverträgen seien sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht eine im voraus abgegebene Zustimmung der Brauerei zu einer befreienden Vertragsübernahme. Der erste Vertragspartner müsse aber seiner Überbindungsverpflichtung vollständig nachkommen. Mit Punkt IV des "Kaufvertrages" sei der Nebenintervenientin die Vertragsstellung der Beklagten aus dem "Liefer- und Leistungsvertrag" weder unbedingt noch vollständig überbunden worden; auch die festgestellte mündliche Vertragsüberbindung sei von einer Bedingung abhängig gewesen und daher "höchstens ein Vorvertrag, also nicht der auf Vertragsübernahme gerichtete Hauptvertrag". Nach deutschem Recht reiche die mündliche Vereinbarung schon deshalb nicht aus, weil die Vertragsübernahme der Form des übernommenen Vertrages bedürfe.Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da im Hinblick auf den Sitz der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliege, spreche Paragraph 36, IPRG für die Anwendung des deutschen Rechtes, stammten doch die charakteristischen Leistungen des "Liefer- und Leistungsvertrages" von der Klägerin. Ob demgegenüber der Umstand, daß neben der Klägerin auch deren inländische "Niederlassung" Vertragspartnerin der Beklagten sei, zur Anwendung des österreichischen Rechtes führen könne, brauche nicht geklärt zu werden, weil beide Rechtsordnungen zum gleichen Ergebnis führten. Nachfolgeklauseln in Bierlieferungsverträgen seien sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht eine im voraus abgegebene Zustimmung der Brauerei zu einer befreienden Vertragsübernahme. Der erste Vertragspartner müsse aber seiner Überbindungsverpflichtung vollständig nachkommen. Mit Punkt römisch vier des "Kaufvertrages" sei der Nebenintervenientin die Vertragsstellung der Beklagten aus dem "Liefer- und Leistungsvertrag" weder unbedingt noch vollständig überbunden worden; auch die festgestellte mündliche Vertragsüberbindung sei von einer Bedingung abhängig gewesen und daher "höchstens ein Vorvertrag, also nicht der auf Vertragsübernahme gerichtete Hauptvertrag". Nach deutschem Recht reiche die mündliche Vereinbarung schon deshalb nicht aus, weil die Vertragsübernahme der Form des übernommenen Vertrages bedürfe.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision der beiden Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise auf Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die Klägerin stellt in der ihr gemäß § 508a Abs 2 ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.Die Klägerin stellt in der ihr gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.