Rechtssatz RS0054772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054772
Entscheidungsdatum
19.09.2002
Rechtssatz
"Bierbezugsverträge" sind Vertragsgestaltungen, bei denen sich ein Gastwirt (in der Regel) anläßlich einer Darlehensgewährung durch eine Brauerei verpflichtet, längere Zeit hindurch ausschließlich Bier der darlehensgewährenden Brauerei zu beziehen. Eine solche Abrede begründet nach Lehre und Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis, für das der allgemeine Grundsatz vorzeitiger Auflösbarkeit aus wichtigem Grund gilt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 593/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 593/88
Veröff: WBl 1989,160
- 4 Ob 512/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 512/93
Veröff: ZfRV 1994,32 (Hoyer)
- 5 Ob 557/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 557/94
nur: Eine solche Abrede begründet nach Lehre und Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis, für das der allgemeine Grundsatz vorzeitiger Auflösbarkeit aus wichtigem Grund gilt. (T1)
- 7 Ob 533/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 7 Ob 533/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneinung des Vorliegens eines wichtigen Grundes. (T2)
- 8 Ob 71/02b
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 71/02b
nur: "Bierbezugsverträge" sind Vertragsgestaltungen, bei denen sich ein Gastwirt (in der Regel) anläßlich einer Darlehensgewährung durch eine Brauerei verpflichtet, längere Zeit hindurch ausschließlich Bier der darlehensgewährenden Brauerei zu beziehen. (T3); Beisatz: Im vorliegenden Fall Vertragskoppelung eines selbstständigen Kaufvertrages in Form eines Bezugsvertrages (somit eines Dauerschuldverhältnisses) mit einem Darlehensvertrag. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054772
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0040OB00593_8800000_001