Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt einen Bierbezugsvertrag. Nach der Führung von Vertragsverhandlungen, deren Inhalt nicht festgestellt werden konnte, überbrachte ein Angestellter der klagenden Partei dem Geschäftsführer der beklagten Partei einen Vertragsentwurf, der in einem teilweise ausgefüllten Vertragsformular der klagenden Partei samt einem vorgedruckten "Beiblatt" bestand. Der Geschäftsführer der beklagten Partei las den Entwurf durch und äußerte verschiedene Änderungswünsche. Der den Vertragsentwurf überbringende Angestellte der klagenden Partei war nicht befugt, entsprechende Zusagen abzugeben. Deshalb holte er jeweils telefonisch die Zustimmung des Verkaufsleiters der klagenden Partei zu den Änderungswünschen ein.
Nach Punkt I. dieses Vertragsentwurfes überläßt die klagende Partei der beklagten Partei das in diesem Punkt näher bezeichnete bewegliche Inventar, darunter auch zwei Reklametafeln. Weiters übergibt sie der beklagten Partei eine einmalige Zuwendung/Investitionszuschuß in Höhe von S 333.333,33. Dieser Betrag wurde vom Geschäftsführer der beklagten Partei auf S 400.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer, somit auf insgesamt S 480.000,-- ausgebessert. Diese Zuwendung sollte im Fall der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch die beklagte Partei unverzinslich und nicht zurückzahlbar sein. Auf dem "Beiblatt" fand sich hiezu unter Punkt 8. der Passus: "Sollte eine vorzeitige Geschäftsbeendigung eintreten, ist der Investitionszuschuß prompt in bar zurückzuzahlen." Der Geschäftsführer der beklagten Partei fügte zu dem Wort "Investitionszuschuß" das Wort "aliquote" und vor "prompt" das Wort "unverzinslich" ein.Nach Punkt römisch eins. dieses Vertragsentwurfes überläßt die klagende Partei der beklagten Partei das in diesem Punkt näher bezeichnete bewegliche Inventar, darunter auch zwei Reklametafeln. Weiters übergibt sie der beklagten Partei eine einmalige Zuwendung/Investitionszuschuß in Höhe von S 333.333,33. Dieser Betrag wurde vom Geschäftsführer der beklagten Partei auf S 400.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer, somit auf insgesamt S 480.000,-- ausgebessert. Diese Zuwendung sollte im Fall der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch die beklagte Partei unverzinslich und nicht zurückzahlbar sein. Auf dem "Beiblatt" fand sich hiezu unter Punkt 8. der Passus: "Sollte eine vorzeitige Geschäftsbeendigung eintreten, ist der Investitionszuschuß prompt in bar zurückzuzahlen." Der Geschäftsführer der beklagten Partei fügte zu dem Wort "Investitionszuschuß" das Wort "aliquote" und vor "prompt" das Wort "unverzinslich" ein.
Punkt 9. des Beiblattes lautet: "Bei Unterschreitung der jährlichen Abnahmemenge wird der aliquote Differenzbetrag in Rechnung gestellt und ist sofort zu begleichen". Diese Bestimmung blieb von Änderungswünschen des Geschäftsführers der beklagten Partei unberührt.
Die weiteren für den vorliegenden Rechtsstreit wesentlichen Punkte des Vertragsentwurfes hatten folgenden Inhalt:
"II): Als Gegenleistung für die Leistungen der Brauerei verpflichtet sich der Kunde
a) ..... auf die Dauer von 6 Jahren kein anderes, als das von der
Brauerei .... vertriebene "Z***** Bier" zu beziehen; innerhalb von 6
Jahren insgesamt mindestens 1.200 hl Bier im Faß, Flaschen oder anderen Behältern abzunehmen". Vom Geschäftsführer der beklagten Partei wurde der Ausschluß des Bezuges von Bier anderer Marken über die vorgesehene Zeit hinaus bis zur Abnahme der vereinbarten Biermenge gestrichen.
In Punkt II. d) wurde die Stellung einer Bankgarantie mit der ausdrücklichen Ermächtigung vorgesehen, diese nach Belieben fällig zu stellen, falls aus Verletzungen des Vertrages finanzielle Ansprüche der klagenden Partei gegen die beklagte Partei entstehen.In Punkt römisch zwei. d) wurde die Stellung einer Bankgarantie mit der ausdrücklichen Ermächtigung vorgesehen, diese nach Belieben fällig zu stellen, falls aus Verletzungen des Vertrages finanzielle Ansprüche der klagenden Partei gegen die beklagte Partei entstehen.
In Punkt III. war vorgesehen, daß sich die beklagte Partei verpflichtet, von der vertraglich vereinbarten Bezugsmenge jährlich eine Teilmenge von 17 % zu beziehen.In Punkt römisch drei. war vorgesehen, daß sich die beklagte Partei verpflichtet, von der vertraglich vereinbarten Bezugsmenge jährlich eine Teilmenge von 17 % zu beziehen.
Punkt IV. lautet: "Der Brauerei steht das Recht zur sofortigen Aufkündigung dieses Vertrages dann zu, wennPunkt römisch vier. lautet: "Der Brauerei steht das Recht zur sofortigen Aufkündigung dieses Vertrages dann zu, wenn
a) gegen den Kunden die Einleitung eines Exekutions- Ausgleichs- oder Konkursverfahrens erfolgte oder aber
b) eine endgültige Geschäftssprerre oder aber
c) die Umwandlung der bezeichneten Absatzstätte in ein nicht bierführendes Unternehmen erfolgte,
d) der Kunde eine Bestimmung dieses Vertrages durch Unterlassung oder Zuwiderhandeln verletzt,
e) wenn die Menge der im Laufe eines Jahres tatsächlich abgenommenen Getränke um mehr als 20 % unter dem aliquoten Anteil der vorgesehenen Gesamtbezüge für die ganze Laufzeit des Vertrages zurückbleibt."
Der letztere Vertragspunkt IV. e) wurde vom Geschäftsführer der beklagten Partei durchgestrichen.Der letztere Vertragspunkt römisch vier. e) wurde vom Geschäftsführer der beklagten Partei durchgestrichen.
Punkt VII) lautete: "Der Kunde nimmt zur Kenntnis, daß die Brauerei im Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden Ersatz des ihr daraus erwachsenen Schadens (Erfüllungsinteresse) unbeschadet des Rechtes, die vorzeitige Auflösung des Vertrages zu erklären, auf dem Rechtsweg begehren kann."Punkt römisch sieben) lautete: "Der Kunde nimmt zur Kenntnis, daß die Brauerei im Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden Ersatz des ihr daraus erwachsenen Schadens (Erfüllungsinteresse) unbeschadet des Rechtes, die vorzeitige Auflösung des Vertrages zu erklären, auf dem Rechtsweg begehren kann."
Punkt VIII) lautete: "Sollte der Vertrag gemäß Punkt IV. des Vertrages von der Brauerei aufgekündigt werden, hat der Kunde empfangene Sachleistungen sofort zur Gänze, Geldbeträge im aliquoten (hier wurde vom Geschäftsführer der beklagten Partei das Wort "unverzinslich" eingefügt) Ausmaß binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Kündigung bei sofortiger gerichtlicher Geltendmachung zurückzuzahlen."Punkt römisch acht) lautete: "Sollte der Vertrag gemäß Punkt römisch vier. des Vertrages von der Brauerei aufgekündigt werden, hat der Kunde empfangene Sachleistungen sofort zur Gänze, Geldbeträge im aliquoten (hier wurde vom Geschäftsführer der beklagten Partei das Wort "unverzinslich" eingefügt) Ausmaß binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Kündigung bei sofortiger gerichtlicher Geltendmachung zurückzuzahlen."
Als Vertragsbeginn wurde auf Wunsch des Geschäftsführers der beklagten Partei das Datum "1.Mai 1992" eingefügt, weil er diesen Termin als Saisonbeginn vorgesehen hatte. Darüber, wann das Vertragsjahr enden sollte, wurde nicht gesprochen.
Über die vom Geschäftsführer der beklagten Partei gewünschten und vorgenommenen Änderungen des Vertragsentwurfes wurde nicht gesprochen.
Die vereinbarte Abnahmemenge wurde auf Wunsch des Geschäftsführers der klagenden Partei in den Entwurf aufgenommen und vom Geschäftsführer der beklagten Partei akzeptiert. Diese unüblich kurze Laufzeit wurde deshalb vereinbart, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Verkaufsleiter der klagenden Partei gegenüber erklärte, daß er die Gesamtmenge in 6 Jahren problemlos abnehmen könne.
Die Streichung des Punktes IV) e) verlangte der Geschäftsführer der beklagten Partei deshalb, weil seine Geschäftslokale erst im Aufbau begriffen waren und ihm klar war, daß er anfangs nicht die vereinbarte Jahresmenge abnehmen könne. Er war aber zuversichtlich, in 6 Jahren die vereinbarte Gesamtmenge abnehmen zu können. Ob er diesen Grund für seinen Änderungswunsch Mitarbeitern der klagenden Partei mitteilte, kann nicht festgestellt werden.Die Streichung des Punktes römisch vier) e) verlangte der Geschäftsführer der beklagten Partei deshalb, weil seine Geschäftslokale erst im Aufbau begriffen waren und ihm klar war, daß er anfangs nicht die vereinbarte Jahresmenge abnehmen könne. Er war aber zuversichtlich, in 6 Jahren die vereinbarte Gesamtmenge abnehmen zu können. Ob er diesen Grund für seinen Änderungswunsch Mitarbeitern der klagenden Partei mitteilte, kann nicht festgestellt werden.
In der Folge wurde der beklagten Partei ein Vertragsentwurf vorgelegt, der mit Ausnahme der Reihenfolge der einzelnen Absätze und der Numerierung der Vertragspunkte sowie der folgenden Abweichungen dem vom Geschäftsführer der beklagten Partei korrigierten Vertragsentwurf samt Beiblatt entsprach: Statt einer jährlichen Abnahmeverpflichtung von 17 % der Gesamtbezugsmenge war eine jährliche Abnahmeverpflichtung von 200 hl vorgesehen. Punkt 8. der Beilage zum Vertragsentwurf war in der übermittelten Reinschrift in Punkt VI. enthalten und wie folgt formuliert: "Sollte eine vorzeitige Geschäftsbeendigung eintreten, ist der aliquote Investitionszuschuß, der bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Geschäftsbeendigung unverzinslich ist, prompt in bar zurückzubezahlen".In der Folge wurde der beklagten Partei ein Vertragsentwurf vorgelegt, der mit Ausnahme der Reihenfolge der einzelnen Absätze und der Numerierung der Vertragspunkte sowie der folgenden Abweichungen dem vom Geschäftsführer der beklagten Partei korrigierten Vertragsentwurf samt Beiblatt entsprach: Statt einer jährlichen Abnahmeverpflichtung von 17 % der Gesamtbezugsmenge war eine jährliche Abnahmeverpflichtung von 200 hl vorgesehen. Punkt 8. der Beilage zum Vertragsentwurf war in der übermittelten Reinschrift in Punkt römisch sechs. enthalten und wie folgt formuliert: "Sollte eine vorzeitige Geschäftsbeendigung eintreten, ist der aliquote Investitionszuschuß, der bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Geschäftsbeendigung unverzinslich ist, prompt in bar zurückzubezahlen".
Die Bestimmung über die Bankgarantie wurde in Punkt VII. der Reinschrift aufgenommen und lautet dort: "Zur Besicherung der mit diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen einschließlich allfälliger Schadenersatzansprüche und Forderungen aus laufender Belieferung übergibt der Kunde der Brauerei eine Bankgarantie über den Betrag von S 400.000,-- .... Die Brauerei ist berechtigt, die Bankgarantie zur Gänze oder teilweise zur Abdeckung von offenen Forderungen aus diesem Vertrag einschließlich Schadenersatzansprüchen, insbesondere wegen Nichterfüllung des Vertrages oder von offenen Warenlieferungen oder sonstigen, im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder Getränkelieferungen stehenden Forderungen samt allfälliger Zinsen und Kosten abzurufen."Die Bestimmung über die Bankgarantie wurde in Punkt römisch sieben. der Reinschrift aufgenommen und lautet dort: "Zur Besicherung der mit diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen einschließlich allfälliger Schadenersatzansprüche und Forderungen aus laufender Belieferung übergibt der Kunde der Brauerei eine Bankgarantie über den Betrag von S 400.000,-- .... Die Brauerei ist berechtigt, die Bankgarantie zur Gänze oder teilweise zur Abdeckung von offenen Forderungen aus diesem Vertrag einschließlich Schadenersatzansprüchen, insbesondere wegen Nichterfüllung des Vertrages oder von offenen Warenlieferungen oder sonstigen, im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder Getränkelieferungen stehenden Forderungen samt allfälliger Zinsen und Kosten abzurufen."
Diese Reinschrift des Vertrages wurde vom Geschäftsführer der beklagten Partei firmenmäßig gezeichnet und auch vom Geschäftsführer der klagenden Partei unterschrieben.
Das Unternehmen der beklagten Partei ist ein Saisonbetrieb. Die Saison dauert ungefähr von Mai bis Oktober. Nach Ende der ersten Saison im Oktober 1992 wurden die Geschäftslokale abgesperrt. Die klagende Partei holte nach telefonischer Verständigung die Bierschankeinrichtungen ab, reinigte sie und machte sie winterfest. Es ist während der Geschäftsverbindung der Parteien nicht vorgekommen, daß nach Saisonende ein Eisverkaufsstand mit Bierausschank eröffnet worden wäre. Ein solches Vorhaben für den Fall, daß die Alte Donau zufriert, wurde der klagenden Partei auch nicht mitgeteilt.
In der Saison 1992 nahm die beklagte Partei 43,1 hl ab. Am 4.11.1992 übermittelte die klagende Partei an die beklagte Partei eine "Buchungsnota", in der eine Minderabnahme gegenüber der vereinbarten Abnahmemenge von 156,9 hl ausgewiesen war, wofür ein Differenzbetrag von S 333,33 pro hl zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt S 62.759,38 gefordert wurde. Der Betrag pro hl errechnete sich aus der Aufteilung der Zuwendung von S 400.000,-- netto auf die vereinbarte Gesamtabnahmemenge von 1.200 hl.
Am 20.4.1993 brachte die klagende Partei beim Bezirksgericht Zwettl eine Klage über diesen Betrag samt Zinsen ein. Am 12.5.1993 fand im Büro der beklagten Partei eine Besprechung zwischen dem Verkaufsleiter der klagenden Partei Ernst P*****, dem Angestellten der klagenden Partei Helmut H***** und dem Geschäftsführer der beklagten Partei Karl H***** statt. Dabei wurde unter anderem über den eingeklagten Betrag gesprochen. Der Geschäftsführer der beklagten Partei vertrat die Ansicht, daß der Betrag zu früh gefordert werde, weil das Geschäftsjahr noch nicht abgelaufen sei. Er war bereit, diesen Betrag sofort zu zahlen, lehnte aber die Bezahlung von Zinsen und Kosten ab. Die Angestellten der klagenden Partei lehnten die Entgegennahme der Zahlung ab, weil die Angelegenheit schon dem Klagevertreter übergeben worden sei. Eine Einigung über Zinsen und Kosten wurde nicht erzielt.
Am 13.5.1993 kam Helmut H***** neuerlich, um die Bezahlung der ersten Lieferung in der Saison 1993 zu kassieren. Die damaligen Geschäftsführer der beklagten Partei Karl H***** und Ing.Gerhard B***** beriefen sich darauf, daß Monatsrechnung vereinbart sei. Nach telefonischer Rückfrage bei der klagenden Partei nahm deshalb Helmut H***** Abstand vom sofortigen Inkasso. Erklärungen betreffend die eingeklagte Forderung gab er jedoch nicht ab.
Am 24.5.1993 zahlte die beklagte Partei beim Postamt 1220 Wien S 62.759,38 ein, wobei sie die PSK-Nummer der V*****bank K*****, jedoch die Girokontonummer der klagenden Partei bei der B***** AG W***** angab. Durch diesen Fehler verzögerte sich die Überweisung an die klagende Partei. Die klagende Partei erlangte von der Zahlung erst durch den Kontoauszug vom 4.6.1993 Kenntnis. Sie hatte aber bereits am 25.5.1993 beim Bezirksgericht D***** die Fahrnisexekution beantragt. Mit Schriftsatz vom 8.6.1993 schränkte sie die Exekution auf Zinsen und Kosten ein.
In der Saison 1993 nahm die beklagte Partei 37,2 hl ab.
Mit Schreiben vom 15.9.1993 kündigte der Klagevertreter namens der klagenden Partei der beklagten Partei die "Leistungs- und Liefervereinbarung" wegen der Minderabnahme in den Jahren 1992 und 1993 und wegen des laufenden Exekutionsverfahrens auf. Für die Minderabnahmen 1993 von 162,8 hl wurden S 65.119,35 inkl. Umsatzsteuer gefordert. Weiters enthielt das Schreiben die Fälligstellung des restlichen Investitionszuschusses von S 320.000,-- zur Rückzahlung, ein Schadenersatzbegehren von S 300,-- pro hl für die insgesamt nicht abgenommene Menge von 1.119,7 hl sowie die Forderung für Zinsen und Kosten aus dem Exekutionsverfahren. Es wurde eine Zahlungsfrist bis 23.9.1993 gesetzt.
Bis zu diesem Schreiben war der beklagten Partei vom Exekutionsverfahren nichts bekannt.
Der Vertreter der beklagten Partei antwortete mit Schreiben vom 22.9.1993, daß der Betrag für die Minderabnahme 1993 sowie unpräjudiziell auch der im Exekutionsverfahren noch betriebene Betrag bezahlt werde, die Kündigung aber unwirksam sei.
Am 27.9.1993 stellte die klagende Partei die Exekution wegen vollständiger Befriedigung ein.
Am 13.10.1993 rief sie die Bankgarantie von S 333.334,-- ab.
Die klagende Partei begehrte S 322.576,-- sA, wobei sie den Klagsbetrag wie folgt aufschlüsselte: Als Investitionszuschuß sei noch ein Betrag von S 320.000,-- zur Rückzahlung offen. Da die beklagte Partei gravierend gegen ihre Mindestabnahmeverpflichtung verstoßen habe und darüber hinaus ein Exekutionsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei, stehe der klagenden Partei ein Schadenersatzanspruch zu, der im Verdienstentgang von S 300,-- pro nicht abgenommenem hl bestehe und sich mit Rücksicht auf insgesamt 1.119,07 nicht abgenommene hl mit S 335.910,-- errechne. Zuzüglich des zurückzuzahlenden Investitionszuschußanteiles ergebe sich ein Anspruch der klagenden Partei von S 665.910,--, wovon der Betrag von S 333.334,--, der der klagenden Partei aus der Abberufung der Bankgarantie zugekommen sei, abzuziehen sei.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Sie wendete im wesentlichen ein, keinen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung gesetzt zu haben, wobei sie insbesondere darauf hinwies, daß der ursprünglich vorgesehene Kündigungsgrund der Minderabnahme innerhalb eines Jahres von ihr gestrichen worden sei. Weiters hätte eine Nachfrist gesetzt werden müssen. Die Kündigung sei auch zu früh erfolgt, weil das Geschäftsjahr noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Exekution sei vereinbarungswidrig geführt worden. Der in Exekution gezogene Betrag sei beglichen worden. Der Kündigungsgrund der Exekutionsführung sei verfristet geltend gemacht worden. Die Klagsforderung sei auch deshalb unberechtigt, weil durch die Inanspruchnahme der Bankgarantie ein allfälliger Schadenersatzanspruch der klagenden Partei zur Gänze abgedeckt worden sei. Bei Geltendmachung des Erfüllungsinteresses könne nicht gleichzeitig der Investitionszuschuß zurückverlangt werden, weil dieser bei Vertragserfüllung der beklagten Partei verblieben wäre. Der Höhe nach werde der behauptete Verdienstentgang von S 300,-- hl außer Streit gestellt.
Des weiteren wendete die beklagte Partei Gegenforderungen kompensando ein.
Die klagende Partei replizierte, die "Vorauszahlung" von S 400.000,-- habe den Charakter eines "Vorausrabattes" gehabt. Die S 300,-- pro hl stellten den zusätzlichen Verdienstentgang unter Berücksichtigung aller Gegenleistungen der klagenden Partei dar.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe und die eingewendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden. Es stellte zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, daß die klagende Partei bei Abgabe der vereinbarten Biermenge einen Gewinn erzielt hätte, der zumindest den bei Beginn des Vertragsverhältnisses geleisteten Investitionszuschuß samt angemessener Verzinsung gedeckt hätte und daher höher gewesen wäre als die abgerufene Bankgarantie. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Streichung des Kündigungsgrundes der Minderabnahme von mehr als 20 % der jährlichen Bezugsverpflichtung durch den Geschäftsführer der beklagten Partei nicht bedeute, daß damit jegliche Verletzung der Abnahmepflicht als Kündigungsgrund ausgeschlossen sei. Da im ersten Jahr von der vereinbarten jährlichen Abnahmemenge nur etwa 20 % und im darauffolgenden Jahr noch weniger abgenommen worden sei, liege ein wichtiger Grund für die Vertragsauflösung vor, weil der klagenden Partei die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet habe werden können. Aus den Bestimmungen des Vertrages über die Rückzahlung des Investitionszuschusses und den Ersatz des Erfüllungsinteresses lasse sich ableiten, daß beide Ansprüche nebeneinander gefordert werden könnten. Diese Vereinbarung sei nicht sittenwidrig. Die klagende Partei fordere unter dem Titel des Verdienstentganges ohnehin nur jenen Betrag, der vom erzielbaren Gesamtgewinn nach Abzug des anteiligen Investitionszuschusses übrigbleiben würde. Die Gegenforderungen seien unberechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der beklagten Partei insoweit Folge, als es die Entscheidung über die Gegenforderung aufhob. Es bestätigte aber den Ausspruch, daß die Klagsforderung dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es billigte die Ansicht des Erstgerichtes, daß das krasse Absinken des tatsächlichen Bezuges gegenüber der vereinbarten jährlichen Mindestmenge einen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Vertrages darstelle, der nicht eigens vereinbart werden müsse. Der Rücktritt sei sowohl hinsichtlich der in der Vergangenheit fällig gewordenen, als auch der in der Zukunft zu erbringenden Leistungen wirksam, weshalb der durch die Nichterfüllung verursachte Schaden insgesamt fällig sei. Da die Höhe des allfälligen Verdienstentganges mit S 300,-- pro hl außer Streit stehe, errechne sich bei einer Fehlmenge von 1.119,8 hl ein Fehlbetrag von S 335.910,--, der sohin über jenem der abberufenen Bankgarantie in Höhe von S 333.334,-- liege. Selbst wenn daher der Rückforderungsanspruch aus dem Investitionszuschuß zur Gänze einzuberechnen sei, wäre noch ein geringfügiger Anspruch der klagenden Partei gegeben, sodaß der Ausspruch über das grundsätzliche Bestehen einer Forderung der klagenden Partei berechtigt sei. Die Höhe dieser Forderung, die die klagende Partei letztlich insgesamt auf den Titel des Schadenersatzes, resultierend aus einer berechtigten Vertragsauflösung gestützt habe, sei im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, sodaß auf sämtliche Ausführungen der beklagten Partei, die auf eine Minderung der Schadenshöhe und damit des Ersatzanspruches abziele, im Rahmen des Zwischenurteiles nicht einzugehen sei. Auf die Gegenforderungen könne allerdings ebenfalls erst im Endurteil Bedacht genommen werden, weil diese die Höhe des Anspruches beträfen. Die Revision sei zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, in welchem Umfang der entgangene Gewinn aus erst in Zukunft fälligen Lieferungen geltend gemacht werden könne.