Soweit sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf (gänzliche) Wiederherstellung des Ersturteils erkennbar auch gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung der zweiten Instanz richtet, ist der damit erhobene Rekurs gegen den Teilaufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unzulässig, weil die zweite Instanz keinen Rechtskraftvorbehalt (§ 519 Abs. 1 Z 3 ZPO) beigesetzt hat. Daran kann auch nichts ändern, daß es dem Berufungsgericht trotz geringfügiger Unstimmigkeiten zwischen den Feststellungen des Erstgerichtes über die Höhe des Restdarlehens und der offenen Bierrechnungen einerseits und der vom Klagevertreter vorgenommenen Einschränkung des Klagebegehrens andererseits leicht möglich gewesen wäre, die beiden Bestandteile des Klagebetrages ziffernmäßig genau zu ermitteln, so daß von einem der Anwendung des § 496 Abs. 3 ZPO entgegenstehenden erheblichen Mehraufwand an Kosten keine Rede sein kann. Das gegen den Teilaufhebungsbeschluß gerichtete Rechtsmittel muß daher zurückgewiesen werden.Soweit sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf (gänzliche) Wiederherstellung des Ersturteils erkennbar auch gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung der zweiten Instanz richtet, ist der damit erhobene Rekurs gegen den Teilaufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unzulässig, weil die zweite Instanz keinen Rechtskraftvorbehalt (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) beigesetzt hat. Daran kann auch nichts ändern, daß es dem Berufungsgericht trotz geringfügiger Unstimmigkeiten zwischen den Feststellungen des Erstgerichtes über die Höhe des Restdarlehens und der offenen Bierrechnungen einerseits und der vom Klagevertreter vorgenommenen Einschränkung des Klagebegehrens andererseits leicht möglich gewesen wäre, die beiden Bestandteile des Klagebetrages ziffernmäßig genau zu ermitteln, so daß von einem der Anwendung des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO entgegenstehenden erheblichen Mehraufwand an Kosten keine Rede sein kann. Das gegen den Teilaufhebungsbeschluß gerichtete Rechtsmittel muß daher zurückgewiesen werden.
Im übrigen ist jedoch die Revision der Klägerin berechtigt. "Bierbezugsverträge" sind Vertragsgestaltungen, bei denen sich ein Gastwirt (in der Regel) anläßlich einer Darlehensgewährung durch eine Brauerei verpflichtet, längere Zeit hindurch ausschließlich Bier der darlehensgewährenden Brauerei zu beziehen. Eine solche Abrede begründet nach Lehre und Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis, für das der allgemeine Grundsatz vorzeitiger Auflösbarkeit aus wichtigem Grund gilt (Aicher in Rummel, ABGB, Rz 50 zu § 1053; Koziol-Welser, Grundriß8 I 188, 231, 309; EvBl. 1960/126; SZ 56/144). Ein solches Dauerschuldverhältnis liegt auch hier vor; der zwischen einer Brauerei und einer Getränkegroßhändlerin abgeschlossene Vertrag enthält allerdings keine Ausschließlichkeitsbindung, sondern nur eine Mindestabnahmeverpflichtung. Die Verbindlichkeit der Beklagten zur Darlehensrückzahlung ist mit ihrer Abnahmeverpflichtung dadurch eng verknüpft, daß das Darlehen durch prozentuelle Abzüge von den jeweiligen Bierrechnungen getilgt werden sollte. Bei gehöriger Erfüllung der Abnahmeverpflichtung durch die Beklagte wäre das (im Gegensatz zu den Klagebehauptungen) zinsenlose Darlehen nach etwa zehn Jahren getilgt gewesen. Der Bierbezugsvertrag sah für den Fall, daß die Beklagte ihrer Bezugsverpflichtung nicht oder nicht gehörig nachkommen sollte, keine Regelung vor; es wurde lediglich vereinbart, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, in das übergebene Blankoakzept "bei Aufhören der Geschäftsverbindung den aushaftenden Betrag einzusetzen". Daraus ist aber nicht abzuleiten, daß die Klägerin den Vertrag nicht vorzeitig auflösen dürfte. Zwar ist ein Rücktritt vom Vertrag mit Wirkung ex tunc bei Dauerschuldverhältnissen ausgeschlossen, sobald sie bezüglich der Dauerleistung ins Abwicklungsstadium getreten sind (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 vor §§ 918 ff; Rummel in Rummel aaO Rz 27 zu § 859; Koziol-Welser aaO 188; EvBl. 1960/223; SZ 42/182; JBl. 1986, 53 uva); ein Dauerschuldverhältnis kann jedoch wegen des besonderen Vertrauens, das es zwischen den Parteien voraussetzt, aus wichtigen Gründen jederzeit - und zwar in der Regel ohne Nachfristsetzung - gelöst werden (Koziol-Welser aaO 188;Im übrigen ist jedoch die Revision der Klägerin berechtigt. "Bierbezugsverträge" sind Vertragsgestaltungen, bei denen sich ein Gastwirt (in der Regel) anläßlich einer Darlehensgewährung durch eine Brauerei verpflichtet, längere Zeit hindurch ausschließlich Bier der darlehensgewährenden Brauerei zu beziehen. Eine solche Abrede begründet nach Lehre und Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis, für das der allgemeine Grundsatz vorzeitiger Auflösbarkeit aus wichtigem Grund gilt (Aicher in Rummel, ABGB, Rz 50 zu Paragraph 1053,; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 188, 231, 309; EvBl. 1960/126; SZ 56/144). Ein solches Dauerschuldverhältnis liegt auch hier vor; der zwischen einer Brauerei und einer Getränkegroßhändlerin abgeschlossene Vertrag enthält allerdings keine Ausschließlichkeitsbindung, sondern nur eine Mindestabnahmeverpflichtung. Die Verbindlichkeit der Beklagten zur Darlehensrückzahlung ist mit ihrer Abnahmeverpflichtung dadurch eng verknüpft, daß das Darlehen durch prozentuelle Abzüge von den jeweiligen Bierrechnungen getilgt werden sollte. Bei gehöriger Erfüllung der Abnahmeverpflichtung durch die Beklagte wäre das (im Gegensatz zu den Klagebehauptungen) zinsenlose Darlehen nach etwa zehn Jahren getilgt gewesen. Der Bierbezugsvertrag sah für den Fall, daß die Beklagte ihrer Bezugsverpflichtung nicht oder nicht gehörig nachkommen sollte, keine Regelung vor; es wurde lediglich vereinbart, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, in das übergebene Blankoakzept "bei Aufhören der Geschäftsverbindung den aushaftenden Betrag einzusetzen". Daraus ist aber nicht abzuleiten, daß die Klägerin den Vertrag nicht vorzeitig auflösen dürfte. Zwar ist ein Rücktritt vom Vertrag mit Wirkung ex tunc bei Dauerschuldverhältnissen ausgeschlossen, sobald sie bezüglich der Dauerleistung ins Abwicklungsstadium getreten sind (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 vor Paragraphen 918, ff; Rummel in Rummel aaO Rz 27 zu Paragraph 859,; Koziol-Welser aaO 188; EvBl. 1960/223; SZ 42/182; JBl. 1986, 53 uva); ein Dauerschuldverhältnis kann jedoch wegen des besonderen Vertrauens, das es zwischen den Parteien voraussetzt, aus wichtigen Gründen jederzeit - und zwar in der Regel ohne Nachfristsetzung - gelöst werden (Koziol-Welser aaO 188;
EvBl. 1961/294; SZ 53/24; JBl. 1983, 321; SZ 57/186;
EvBl. 1988/31 uva); wenn eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, steht selbst eine vereinbarte Unkündbarkeit der Auflösung nicht entgegen (EvBl. 1982/187; SZ 57/186; EvBl. 1987/176). Die Erklärung, ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufheben zu wollen, kann auch konkludent abgegeben werden (1 Ob 75/69; 5 Ob 93/71); für den Erklärungsempfänger muß allerdings aus dem Inhalt der Willenserklärung klar erkennbar sein, daß das Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst wird (4 Ob 550/78). Die Klägerin hat ihre (am 6. August 1987 zugestellte) Klage mit der Behauptung begründet, die Beklagte habe aus der übernommenen Generalvertretung fast keine Geschäfte gebracht, weigere sich aber trotzdem, das wegen dieser Generalvertretung eingeräumte Darlehen zurückzuzahlen; mit dem tatsächlichen Bierbezug der Beklagten könne das Darlehen niemals zurückgezahlt werden. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin hinreichend deutlich die vorzeitige Aufhebung des Bierlieferungsvertrages erklärt (vgl. SZ 53/24; MietSlg. 34.652;EvBl. 1988/31 uva); wenn eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, steht selbst eine vereinbarte Unkündbarkeit der Auflösung nicht entgegen (EvBl. 1982/187; SZ 57/186; EvBl. 1987/176). Die Erklärung, ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufheben zu wollen, kann auch konkludent abgegeben werden (1 Ob 75/69; 5 Ob 93/71); für den Erklärungsempfänger muß allerdings aus dem Inhalt der Willenserklärung klar erkennbar sein, daß das Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst wird (4 Ob 550/78). Die Klägerin hat ihre (am 6. August 1987 zugestellte) Klage mit der Behauptung begründet, die Beklagte habe aus der übernommenen Generalvertretung fast keine Geschäfte gebracht, weigere sich aber trotzdem, das wegen dieser Generalvertretung eingeräumte Darlehen zurückzuzahlen; mit dem tatsächlichen Bierbezug der Beklagten könne das Darlehen niemals zurückgezahlt werden. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin hinreichend deutlich die vorzeitige Aufhebung des Bierlieferungsvertrages erklärt vergleiche SZ 53/24; MietSlg. 34.652;
37.057 ua). Das Vorbringen der Klägerin wurde auch von der Beklagten so aufgefaßt, da sie dem Klagebegehren mit der Begründung entgegentrat, der Vertrag sehe keine Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung vor; eine ordnungsgemäße Vertragskündigung sei aber nicht erfolgt. In der Berufung spricht die Beklagte überhaupt von einem unzulässigen "Vertragsrücktritt" im August 1987 und von der Geltendmachung der Vertragsaufhebung.
Wenn bei einem (reinen) Darlehensvertrag Terminsverlust nicht vereinbart ist, fehlt es nach Ansicht der Lehre (Stanzl in Klang2 IV/1 698 f; Schubert in Rummel aaO, Rz 3 zu § 984) an einer ausreichenden Rechtsgrundlage, um bei Verzug des Schuldners das Darlehen vorzeitig zurückfordern zu können. Im vorliegenden Fall war jedoch die Gewährung des Darlehens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme von mindestens 500 hl Bier im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses derart verbunden, daß die berechtigte Auflösung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund auch die Fälligkeit des offenen Darlehensrestes zur Folge hat. Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dauerschuldverhältnisses lag aber vor, weil die Beklagte in der Zeit von Jänner bis Juli 1987 nur 85,3 hl Bier, also nicht einmal ein Drittel jener Menge bezogen hatte, die im Durchschnitt auf diese Monate - zu denen erfahrungsgemäß auch umsatzstarke Sommermonate gehören - entfallen wären. Unter diesen Umständen war der Klägerin eine Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zumutbar, da sie der Beklagten zinsenlose Darlehen zur Werbung von Neukunden unter der Bedingung der Einhaltung einer bestimmten Mindestabnahme gewährt hatte. Würde man der Klägerin in dieser Situation das Recht zur vorzeitigen Auflösung des gesamten Dauerschuldverhältnisses verweigern, hätte es die Beklagte in der Hand, der Klägerin Bier nur nach Belieben oder gar nicht abzunehmen, dennoch aber im Genuß des zum Zweck der Erreichung der versprochenen Abnahmemenge gewährten zinsenlosen Darlehens zu bleiben und hievon höchstens 10 % jährlich zurückzahlen zu müssen, wogegen die Klägerin die aus den vereinbarten Abnahmemengen erwarteten Erträge nicht erhielte.Wenn bei einem (reinen) Darlehensvertrag Terminsverlust nicht vereinbart ist, fehlt es nach Ansicht der Lehre (Stanzl in Klang2 IV/1 698 f; Schubert in Rummel aaO, Rz 3 zu Paragraph 984,) an einer ausreichenden Rechtsgrundlage, um bei Verzug des Schuldners das Darlehen vorzeitig zurückfordern zu können. Im vorliegenden Fall war jedoch die Gewährung des Darlehens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme von mindestens 500 hl Bier im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses derart verbunden, daß die berechtigte Auflösung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund auch die Fälligkeit des offenen Darlehensrestes zur Folge hat. Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dauerschuldverhältnisses lag aber vor, weil die Beklagte in der Zeit von Jänner bis Juli 1987 nur 85,3 hl Bier, also nicht einmal ein Drittel jener Menge bezogen hatte, die im Durchschnitt auf diese Monate - zu denen erfahrungsgemäß auch umsatzstarke Sommermonate gehören - entfallen wären. Unter diesen Umständen war der Klägerin eine Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zumutbar, da sie der Beklagten zinsenlose Darlehen zur Werbung von Neukunden unter der Bedingung der Einhaltung einer bestimmten Mindestabnahme gewährt hatte. Würde man der Klägerin in dieser Situation das Recht zur vorzeitigen Auflösung des gesamten Dauerschuldverhältnisses verweigern, hätte es die Beklagte in der Hand, der Klägerin Bier nur nach Belieben oder gar nicht abzunehmen, dennoch aber im Genuß des zum Zweck der Erreichung der versprochenen Abnahmemenge gewährten zinsenlosen Darlehens zu bleiben und hievon höchstens 10 % jährlich zurückzahlen zu müssen, wogegen die Klägerin die aus den vereinbarten Abnahmemengen erwarteten Erträge nicht erhielte.
Erst nach der vorzeitigen Auflösung des Bezugsvertrages mit der vorliegenden Klage hat die Beklagte drei Monate hindurch ihren Bierbezug wieder intensiviert. Aus dem Umstand, daß die Klägerin der Beklagten weiterhin Bier ausgeliefert und hiebei sogar den vertraglich vorgesehenen Verrechnungsmodus eingehalten hat, ist jedoch ein Verzicht auf die bereits erklärte Auflösung des Dauerschuldverhältnisses nicht zu erblicken. Die Klägerin hat den Prozeß weitergeführt und das Klagebegehren um die Teilzahlungen der Beklagten eingeschränkt. Für die Zeit nach Oktober 1987 ist kein weiterer Bierbezug der Beklagten erwiesen, obwohl das Verfahren erster Instanz erst am 10. Dezember 1987 geschlossen wurde. Der Revision der Klägerin ist daher im Umfang des abweisenden Teilurteils der zweiten Instanz Folge zu geben.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 2 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.