Begründung:
Der mj. Gabriel, geboren 24. Juli 1977, entstammt ebenso wie die mj. Theresa, geboren 20. Juli 1972, und Michaela, geboren 21. April 1974, der mit rechtskräftigem Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. März 1983 aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschiedenen Ehe des DDr. Michael A und der Dagmar A.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 13. Mai 1984, ON 101, wurden die elterlichen Rechte und Pflichten im Umfang des § 144 ABGB hinsichtlich der mj. Theresa und Michaela dem Vater, hinsichtlich des mj. Gabriel der Mutter übertragen. Mit der am 9. Oktober 1984 überreichten Eingabe ON 120 beantragte der Vater, ihm ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende von Samstag mittags bis Sonntag abends, ferner an im einzelnen genannten hohen Feiertagen und Familenfesttagen sowie im Zeitraum der jeweiligen Schulferien einzuräumen. Mit Beschluß vom 8. Februar 1985, ON 147, wies das Erstgericht den den mj. Gabriel betreffenden Besuchsrechtsantrag ab.Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 13. Mai 1984, ON 101, wurden die elterlichen Rechte und Pflichten im Umfang des Paragraph 144, ABGB hinsichtlich der mj. Theresa und Michaela dem Vater, hinsichtlich des mj. Gabriel der Mutter übertragen. Mit der am 9. Oktober 1984 überreichten Eingabe ON 120 beantragte der Vater, ihm ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende von Samstag mittags bis Sonntag abends, ferner an im einzelnen genannten hohen Feiertagen und Familenfesttagen sowie im Zeitraum der jeweiligen Schulferien einzuräumen. Mit Beschluß vom 8. Februar 1985, ON 147, wies das Erstgericht den den mj. Gabriel betreffenden Besuchsrechtsantrag ab.
Mit Beschluß vom 25. Februar 1985, ON 155, wies das Erstgericht unter anderem den vom Vater am selben Tag gestellten Antrag auf übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten im Umfang des § 144 ABGB hinsichtlich des mj. Gabriel an ihn ab (Punkt 3.) und verwies den Vater mit seinen weiteren Anträgen 'auf eine zwischenzeitliche Besuchsregelung' sowie auf 'Herbeiführung eines vertraulichen Gespräches zwischen dem mj. Gabriel und ihm im Beisein des Pflegschaftsrichters' auf seine Entscheidung vom 8. Februar 1985 (Punkt 4.).Mit Beschluß vom 25. Februar 1985, ON 155, wies das Erstgericht unter anderem den vom Vater am selben Tag gestellten Antrag auf übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten im Umfang des Paragraph 144, ABGB hinsichtlich des mj. Gabriel an ihn ab (Punkt 3.) und verwies den Vater mit seinen weiteren Anträgen 'auf eine zwischenzeitliche Besuchsregelung' sowie auf 'Herbeiführung eines vertraulichen Gespräches zwischen dem mj. Gabriel und ihm im Beisein des Pflegschaftsrichters' auf seine Entscheidung vom 8. Februar 1985 (Punkt 4.).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht unter anderem dem Rekurs des Vaters gegen die Punkte 3.) und 4.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 155 nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, eine Änderung der Regelung über die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten könne nur dann erfolgen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet sei, also besonders wichtige Gründe vorlägen, welche eine Änderung dringend geboten erscheinen ließen. Umstände, zufolge welcher seit der Beschlußfassung vom 13. Mai 1984 eine besonders nachteilige Veränderung der Interessenlage des mj. Gabriel eingetreten sei, habe der Vater nicht dargetan. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich vielmehr in Wiederholungen schon vorgebrachter Bemängelungen. Dem Antrag auf Herbeiführung eines vertraulichen Gespräches stehe die derzeitige Verfahrenslage entgegen. Solange nicht ausreichend geklärt sei, ob dem Vater überhaupt ein Besuchskontakt eingeräumt werden könne, sei für die vom Vater gewünschte Aktion kein Raum, woran nichts ändere, daß das vertrauliche Gespräch nach den Intentionen des Vaters im Beisein des Erstrichters abgewickelt werden solle, da nach der derzeitigen Aktenlage nicht auszuschließen sei, daß selbst ein solches Gespräch für den Minderjährigen nachteilige Auswirkungen haben könne. Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit den Anträgen, die Entscheidung vom 13. Mai 1984 aufzuheben, wobei der Vater offenbar die übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten an ihn anstrebt, falls dies aber nicht geschehen sollte, eine Besuchsrechtsregelung.