Die Revision ist - zwar nicht als ordentliche, wohl aber - als außerordentliche - zulässig. Die Revision des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten ist auch berechtigt; die Revision des Erst- und des Zweitbeklagten ist nicht berechtigt. Die Beklagten begründen die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO damit, daß dem Kläger aus dem Vertrag vom 18.Dezember 1978 auf die Dauer von 15 Jahren wiederkehrende Leistungen zustehen, die zusammenzurechnen seien. Die tatsächliche Bemessungsgrundlage liege somit weit über S 300.000, auch wenn man nur von einem Teil der Kapitalforderung für die Jahre 1983 bis 1985 ausgehe.Die Revision ist - zwar nicht als ordentliche, wohl aber - als außerordentliche - zulässig. Die Revision des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten ist auch berechtigt; die Revision des Erst- und des Zweitbeklagten ist nicht berechtigt. Die Beklagten begründen die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO damit, daß dem Kläger aus dem Vertrag vom 18.Dezember 1978 auf die Dauer von 15 Jahren wiederkehrende Leistungen zustehen, die zusammenzurechnen seien. Die tatsächliche Bemessungsgrundlage liege somit weit über S 300.000, auch wenn man nur von einem Teil der Kapitalforderung für die Jahre 1983 bis 1985 ausgehe.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Für die Zulässigkeit der Revision war schon vor der ZVN 1983 - trotz § 55 Satz 2 JN aF - der tatsächlich eingeklagte Betrag maßgebend gewesen, da nur er zum Streitwert werden konnte, über den das Berufungsgericht (im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO aF) entschieden hat (Fasching I 348, IV 281; EvBl 1953/375). In dieser Hinsicht ist durch die ZVN 1983 keine Änderung eingetreten: Auch jetzt ist für die Revisionszulässigkeit nach § 503 Abs 4 Z 2 ZPO maßgebend, daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000 übersteigt; die Regel des § 55 Abs 3 JN aF ist auf diesen Wert ohne Einfluß. Die Revision ist daher nur als außerordentliches Rechtsmittel zu behandeln. Soweit die Revisionswerber als erhebliche Rechtsfrage geltend machen, daß zwischen den Streitteilen ein Dauerschuldverhältnis bestehe, das der Umstandsklausel unterliege, so daß berücksichtigt werden müsse, daß durch den Kauf des einzigen Konkurrenzbüros der Beklagten in Reutte eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor, von der die Entscheidung abhängt, weil nicht festgestellt werden konnte, auf welche Umstände der Anstieg des Auftragvolumens der Beklagten im Jahre 1983 zurückzuführen ist. Soweit in den Rechtsausführungen der Revision auf diese negative Feststellung nicht Bedacht genommen wird, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Für die Zulässigkeit der Revision war schon vor der ZVN 1983 - trotz Paragraph 55, Satz 2 JN aF - der tatsächlich eingeklagte Betrag maßgebend gewesen, da nur er zum Streitwert werden konnte, über den das Berufungsgericht (im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO aF) entschieden hat (Fasching römisch eins 348, römisch vier 281; EvBl 1953/375). In dieser Hinsicht ist durch die ZVN 1983 keine Änderung eingetreten: Auch jetzt ist für die Revisionszulässigkeit nach Paragraph 503, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO maßgebend, daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000 übersteigt; die Regel des Paragraph 55, Absatz 3, JN aF ist auf diesen Wert ohne Einfluß. Die Revision ist daher nur als außerordentliches Rechtsmittel zu behandeln. Soweit die Revisionswerber als erhebliche Rechtsfrage geltend machen, daß zwischen den Streitteilen ein Dauerschuldverhältnis bestehe, das der Umstandsklausel unterliege, so daß berücksichtigt werden müsse, daß durch den Kauf des einzigen Konkurrenzbüros der Beklagten in Reutte eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vor, von der die Entscheidung abhängt, weil nicht festgestellt werden konnte, auf welche Umstände der Anstieg des Auftragvolumens der Beklagten im Jahre 1983 zurückzuführen ist. Soweit in den Rechtsausführungen der Revision auf diese negative Feststellung nicht Bedacht genommen wird, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO
enthält aber das Vorbringen der Beklagten, daß eine
Arbeitsgemeinschaft mehrerer Ziviltechniker kein Handelsgewerbe
betreibe und die Mitglieder daher nicht solidarisch hafteten, und
daß auch keine Identität zwischen der "ARGE-Vermessung Tirol" und jener Arbeitsgemeinschaft bestehe, mit der die Kläger am 18.Dezember 1978 die klagegegenständliche Vereinbarung abgeschlossen haben. Was zunächst die Frage der Passivlegitimation des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten betrifft, so gehen aus den Feststellungen der Vorinstanzen die Zusammenhänge zwischen der ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft, an der nur der Erst- und der Zweitbeklagte beteiligt waren und die mit dem Kläger die Vereinbarung vom 18.Dezember 1978 (mit der Verpflichtung zur Überbindung auf allfällige Rechtsnachfolger) getroffen hatte, und der "ARGE-Vermessung Tirol" nicht deutlich hervor. Die Beklagten haben bestritten, daß diese Gesellschaft Rechtsnachfolger des Erst- und des Zweitbeklagten sei, und behauptet, daß deren Büros (neben einem Büro der Arbeitsgemeinschaft ?) nach wie vor bestünden.
Die Vorinstanzen haben nicht festgestellt, ob die weiteren vier
Beklagten in die zwischen dem Erst- und dem Zweitbeklagten
begründete ARGE eingetreten sind oder ob es sich dabei um eine neue
Gesellschaft handelt, die nicht Rechtsnachfolgerin der
ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft ist. Das Erstgericht spricht
allerdings in seiner rechtlichen Beurteilung von einer Auflösung der
ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft und gründete die Haftung des
Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten auf eine
schlüssige Genehmigung der Vereinbarung vom 18.Dezember 1978, weil
die Tätigkeit des Klägers der gesamten (neuen) ARGE zugute gekommen
sei. Die weitere Begründung des Ersturteils, daß alle Beklagten das
Vorbringen des Klägers, er sei "in seiner Freizeit für die Beklagten
auf Grund mündlicher und schriftlicher Vereinbarungen beschäftigt"
(AS 2), außer Streit gestellt hätten (Absatz 1 der
Klagebeantwortung AS 14), ist unzutreffend, weil die Beklagten in
der Klagebeantwortung auch auf die rechtliche Sondersituation des
Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten hingewiesen
haben (AS 17; später auch AS 137) und daher kein uneingeschränktes
Geständnis vorliegt (§ 266 Abs 2 ZPO).
Eine stillschweigende Genehmigung der Vermittlungstätigkeit des
Klägers durch den Dritt-, den Viert-, den Fünft- und den
Sechstbeklagten könnte aber nur zur Folge haben, daß dem Kläger
gegen diese Beklagten (anteilige) gesetzliche Vergütungsansprüche
zustehen (die aber nicht begehrt wurden). Eine gleichzeitige stillschweigende Genehmigung des Vertrages vom 18.Dezember 1978 hätte mindestens zur Voraussetzung, daß den weiteren vier Beklagten der ungewöhnliche Inhalt dieses Vertrages bekannt geworden ist, was aber das Erstgericht nicht festgestellt hat und sich auch nicht aus der außerhalb dieses Vertrages vereinbarten Leistung einer monatlichen Pauschalvergütung von S 500 ergibt.
Der Rechtsgrund der Haftung des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten, der etwa in einer Vertragsübernahme durch die neue ARGE (vgl. Punkt VIII des Vertrages vom 18. Dezember 1978) bestehen könnte, ist daher ungeklärt geblieben; dies führt aber nicht zur Abweisung der Klage (gegen diese Beklagten), weil der Kläger in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 14. Jänner 1987 auf die Beweisergebnisse im Vorprozeß Cr 4/86 des Arbeitsgerichtes Reutte verwiesen und damit deutlich die Behauptung aufgestellt hat, daß der Dritt-, der Viert-, der Fünftund der Sechstbeklagte - in welcher rechtlichen Konstruktion immer - zur ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft des Erst- und des Zweitbeklagten dazu gekommen sind (AS 29).Der Rechtsgrund der Haftung des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten, der etwa in einer Vertragsübernahme durch die neue ARGE vergleiche Punkt römisch acht des Vertrages vom 18. Dezember 1978) bestehen könnte, ist daher ungeklärt geblieben; dies führt aber nicht zur Abweisung der Klage (gegen diese Beklagten), weil der Kläger in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 14. Jänner 1987 auf die Beweisergebnisse im Vorprozeß Cr 4/86 des Arbeitsgerichtes Reutte verwiesen und damit deutlich die Behauptung aufgestellt hat, daß der Dritt-, der Viert-, der Fünftund der Sechstbeklagte - in welcher rechtlichen Konstruktion immer - zur ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft des Erst- und des Zweitbeklagten dazu gekommen sind (AS 29).
Auch das Berufungsgericht hat die Frage der Verpflichtung des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten nicht behandelt. Es geht davon aus, daß alle Beklagten als Mitglieder der "ARGE-Vermessung Tirol" gemäß § 1203 ABGB für die im Jahre 1983 entstandenen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 18. Dezember 1978 ungeachtet ihres späteren Austritts haften, weil die Klageforderung aus diesem Zeitraum stammt. Letzteres ist richtig. Die Haftung setzt aber voraus, daß der Dritt-, der Viert-, der Fünft- und der Sechstbeklagte überhaupt Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung vom 18.Dezember 1978 übernommen haben. Auch die Frage der Solidarhaftung des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten läßt sich noch nicht abschließend beurteilen. Die beiden Arbeitsgemeinschaften (des Erst- und des Zweitbeklagten bzw. aller Beklagten) sind - was von den Parteien auch gar nicht in Zweifel gezogen wird - als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesBR) anzusehen (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 27 zu § 1175). § 1203 Satz 2 ABGB, dem durch die Einführung des HGB nicht derogiert worden ist (Wahle in Klang V 643; Welser in GesRZ 1978, 141 !143 ; Kastner, Gesellschaftsrecht4, 50; EvBl 1972/143) bestimmt für die Forderungen und Schulden einer GesBR: "Ebenso hat aber bei gesellschaftlichen Forderungen oder Schulden jedes Mitglied nur für seinen Anteil ein Recht oder eine Verbindlichkeit zur Zahlung, außer in dem Falle, welcher bei Handelsleuten vermutet wird, daß alle für einen und einer für alle etwa zugesagt oder angenommen haben". Für "Handelsleute", worunter nunmehr Kaufleute iS des HGB zu verstehen sind, besteht daher eine Solidarhaftung, wenn die GesBR ein Minderhandelsgewerbe (- zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes darf sie nicht oder nur als Innengesellschaft errichtet werden !Straube in Straube, HGB, Rz 18 zu § 4 -), betreibt (EvBl 1952/267) oder die Gesellschafter aus anderen Gründen Kaufleute sind (Wahle in Klang aaO; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1203; auch Gamerith in Rummel aaO Rz 8 zu § 891; Welser, GesRZ 1978, 143; Gschnitzer, SchR BesT2, 312; JBl 1951, 553; EvBl 1972/143). Neben § 1203 ist aber auchAuch das Berufungsgericht hat die Frage der Verpflichtung des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten nicht behandelt. Es geht davon aus, daß alle Beklagten als Mitglieder der "ARGE-Vermessung Tirol" gemäß Paragraph 1203, ABGB für die im Jahre 1983 entstandenen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 18. Dezember 1978 ungeachtet ihres späteren Austritts haften, weil die Klageforderung aus diesem Zeitraum stammt. Letzteres ist richtig. Die Haftung setzt aber voraus, daß der Dritt-, der Viert-, der Fünft- und der Sechstbeklagte überhaupt Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung vom 18.Dezember 1978 übernommen haben. Auch die Frage der Solidarhaftung des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten läßt sich noch nicht abschließend beurteilen. Die beiden Arbeitsgemeinschaften (des Erst- und des Zweitbeklagten bzw. aller Beklagten) sind - was von den Parteien auch gar nicht in Zweifel gezogen wird - als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesBR) anzusehen (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 27 zu Paragraph 1175,). Paragraph 1203, Satz 2 ABGB, dem durch die Einführung des HGB nicht derogiert worden ist (Wahle in Klang römisch fünf 643; Welser in GesRZ 1978, 141 !143 ; Kastner, Gesellschaftsrecht4, 50; EvBl 1972/143) bestimmt für die Forderungen und Schulden einer GesBR: "Ebenso hat aber bei gesellschaftlichen Forderungen oder Schulden jedes Mitglied nur für seinen Anteil ein Recht oder eine Verbindlichkeit zur Zahlung, außer in dem Falle, welcher bei Handelsleuten vermutet wird, daß alle für einen und einer für alle etwa zugesagt oder angenommen haben". Für "Handelsleute", worunter nunmehr Kaufleute iS des HGB zu verstehen sind, besteht daher eine Solidarhaftung, wenn die GesBR ein Minderhandelsgewerbe (- zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes darf sie nicht oder nur als Innengesellschaft errichtet werden !Straube in Straube, HGB, Rz 18 zu Paragraph 4, -), betreibt (EvBl 1952/267) oder die Gesellschafter aus anderen Gründen Kaufleute sind (Wahle in Klang aaO; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1203,; auch Gamerith in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 891,; Welser, GesRZ 1978, 143; Gschnitzer, SchR BesT2, 312; JBl 1951, 553; EvBl 1972/143). Neben Paragraph 1203, ist aber auch
Artikel 8 Nr 1 EVHGB zu beachten, wonach mehrere im Zweifel als Gesamtschuldner haften, wenn sie sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichtet haben. Da diese Bestimmung auch für einseitige Handelsgeschäfte (§ 345 HGB) und für Vertragsabschlüsse von Minderkaufleuten gilt (Straube aaO Rz 2 und 3 zu Art 8 Nr 1 mwN), bleiben für die bloße Quotenhaftung der Gesellschafter einer GesBR nur wenige Fälle: Es muß sich um teilbare Verbindlichkeiten (insbesondere Geldschulden) handeln, die von einer Gesellschaft eingegangen werden, die kein Minderhandelsgewerbe betreibt, deren Teilnehmer keine Kaufleute oder Handelsgesellschaften sind und die gegenüber einem Partner übernommen werden, der selbst nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes tätig wird (Welser, GesRZ 1978, 144; Straube aaO Rz 3 zu Art 8 Nr 1 EVHGB). Erteilen aber die Gesellschafter auf Grund eines einheitlichen Vertrages einen Auftrag, so kommt die allgemeine (nicht auf das Handelsrecht beschränkte) Regel der Rechtsprechung zur Anwendung, daß sich die Auftraggeber im Zweifel als Gesamtschuldner verpflichten (Straube aaO Rz 3; zu dieser Rechtsprechung Gamerith in Rummel Rz 4 und 7 zu § 891; die Kritik Strassers an der gesetzwidrigen Auslegung des § 1203 Satz 2 ABGB durch die Rechtsprechung richtet sich zum Teil gegen solche Fälle). Da die Beklagten als Zivilingenieure für das Vermessungswesen nicht Kaufleute sind und auch der Zusammenschluß zum Betrieb eines Vermessungsbüros kein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs 2 HGB ist, auch der Kläger nicht Kaufmann und die von ihm geltend gemachte Forderung eine teilbare Verbindlichkeit ist, haften die Beklagten nach § 1203 Satz 2 ABGB im Zweifel nur anteilig; eine Solidarhaftung trifft sie nur insoweit, als ihre Verpflichtung auf einem mit einem einheitlichen Vertrag erteilten Auftrag beruht. Das ist - nach der derzeitigen Aktenlage - nur für den Erst- und den Zweitbeklagten der Fall, weshalb der Revision dieser beiden Beklagten nicht Folge zu geben ist. Bei den übrigen Beklagten fehlt es - jedenfalls nach dem derzeitigen Verfahrensstand - an einer gemeinsamen Auftragserteilung oder einem sonstigen zur Solidarhaftung führenden Rechtsgrund. Eine schlüssige Übernahme der Verpflichtungen aus der geschuldeten Tätigkeit des Klägers für die ARGE durch voneinander unabhängige Handlungen oder Unterlassungen der einzelnen Beklagten könnte nur zur Anteilshaftung führen. Da aber der Rechtsgrund der Inanspruchnahme des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten noch nicht geklärt ist, kann dazu nicht abschließend Stellung genommen werden.Artikel 8 Nr 1 EVHGB zu beachten, wonach mehrere im Zweifel als Gesamtschuldner haften, wenn sie sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichtet haben. Da diese Bestimmung auch für einseitige Handelsgeschäfte (Paragraph 345, HGB) und für Vertragsabschlüsse von Minderkaufleuten gilt (Straube aaO Rz 2 und 3 zu Artikel 8, Nr 1 mwN), bleiben für die bloße Quotenhaftung der Gesellschafter einer GesBR nur wenige Fälle: Es muß sich um teilbare Verbindlichkeiten (insbesondere Geldschulden) handeln, die von einer Gesellschaft eingegangen werden, die kein Minderhandelsgewerbe betreibt, deren Teilnehmer keine Kaufleute oder Handelsgesellschaften sind und die gegenüber einem Partner übernommen werden, der selbst nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes tätig wird (Welser, GesRZ 1978, 144; Straube aaO Rz 3 zu Artikel 8, Nr 1 EVHGB). Erteilen aber die Gesellschafter auf Grund eines einheitlichen Vertrages einen Auftrag, so kommt die allgemeine (nicht auf das Handelsrecht beschränkte) Regel der Rechtsprechung zur Anwendung, daß sich die Auftraggeber im Zweifel als Gesamtschuldner verpflichten (Straube aaO Rz 3; zu dieser Rechtsprechung Gamerith in Rummel Rz 4 und 7 zu Paragraph 891,; die Kritik Strassers an der gesetzwidrigen Auslegung des Paragraph 1203, Satz 2 ABGB durch die Rechtsprechung richtet sich zum Teil gegen solche Fälle). Da die Beklagten als Zivilingenieure für das Vermessungswesen nicht Kaufleute sind und auch der Zusammenschluß zum Betrieb eines Vermessungsbüros kein Handelsgewerbe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, HGB ist, auch der Kläger nicht Kaufmann und die von ihm geltend gemachte Forderung eine teilbare Verbindlichkeit ist, haften die Beklagten nach Paragraph 1203, Satz 2 ABGB im Zweifel nur anteilig; eine Solidarhaftung trifft sie nur insoweit, als ihre Verpflichtung auf einem mit einem einheitlichen Vertrag erteilten Auftrag beruht. Das ist - nach der derzeitigen Aktenlage - nur für den Erst- und den Zweitbeklagten der Fall, weshalb der Revision dieser beiden Beklagten nicht Folge zu geben ist. Bei den übrigen Beklagten fehlt es - jedenfalls nach dem derzeitigen Verfahrensstand - an einer gemeinsamen Auftragserteilung oder einem sonstigen zur Solidarhaftung führenden Rechtsgrund. Eine schlüssige Übernahme der Verpflichtungen aus der geschuldeten Tätigkeit des Klägers für die ARGE durch voneinander unabhängige Handlungen oder Unterlassungen der einzelnen Beklagten könnte nur zur Anteilshaftung führen. Da aber der Rechtsgrund der Inanspruchnahme des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten noch nicht geklärt ist, kann dazu nicht abschließend Stellung genommen werden.
Der Revision des Dritt-, des Viert-, des Fünft- und des Sechstbeklagten ist daher Folge zu geben; insoweit ist auch das Ersturteil aufzuheben, da es einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Rechtssache spruchreif zu machen.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO. Der Fall eines Teilurteils liegt auch dann vor, wenn ein gegen mehrere Beklagte in einer Klage geltend gemachter Anspruch bezüglich eines oder einiger Beklagter zur Entscheidung reif ist (Fasching III 571; derselbe, Österreichisches Zivilprozeßrecht Rz 1417).Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO. Der Fall eines Teilurteils liegt auch dann vor, wenn ein gegen mehrere Beklagte in einer Klage geltend gemachter Anspruch bezüglich eines oder einiger Beklagter zur Entscheidung reif ist (Fasching römisch drei 571; derselbe, Österreichisches Zivilprozeßrecht Rz 1417).