Rechtssatz RS0022190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022190
Entscheidungsdatum
07.02.1989
Rechtssatz
Da Art 8 Nr 1 EVHGB auch für einseitige Handelsgeschäfte (§ 345 HGB) und für Vertragsabschlüsse von Minderkaufleuten gilt, bleiben für die bloße Quotenhaftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur wenige Fälle: Es muß sich um teilbare Verbindlichkeiten (insbesondere Geldschulden) handeln, die von einer Gesellschaft eingegangen werden, die kein Minderhandelsgewerbe betreibt, deren Teilnehmer keine Kaufleute oder Handelsgesellschaften sind und die gegenüber einem Partner übernommen werden, der selbst nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes tätig wird.Da Artikel 8, Nr 1 EVHGB auch für einseitige Handelsgeschäfte (Paragraph 345, HGB) und für Vertragsabschlüsse von Minderkaufleuten gilt, bleiben für die bloße Quotenhaftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur wenige Fälle: Es muß sich um teilbare Verbindlichkeiten (insbesondere Geldschulden) handeln, die von einer Gesellschaft eingegangen werden, die kein Minderhandelsgewerbe betreibt, deren Teilnehmer keine Kaufleute oder Handelsgesellschaften sind und die gegenüber einem Partner übernommen werden, der selbst nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes tätig wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 513/89
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 513/89
Veröff: RdW 1989,223 = WBl 1989,221 = GesRZ 1989,229 (dazu Thiery, GesRZ 1989,218)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0022190
Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_0040OB00513_8900000_002