Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig und - wenn auch nur im Sinne eines Formalerfolges - berechtigt.
Über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist gemäß §§ 229 ff AußStrG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Der Aufteilungsantrag war daher schon nach seinem Inhalt (vgl EFSlg 67.625) in diesem Verfahren abzuwickeln. Wenn aber für eine zur nicht streitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache ein anderes als das angerufene Gericht zuständig ist, so hat letzteres seine Zuständigkeit gemäß § 41 Abs 1 und 3 JN von Amts wegen zu prüfen und in der Folge gemäß § 44 Abs 1 JN seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und, soferne ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das zuständige Gericht zu überweisen (Fasching, ZPR2 Rz 223; RdW 1990, 256 mwN). Die Vorgangsweise bei Unzuständigkeit des in einem außerstreitigen Verfahren angerufenen Gerichtes ist demnach im § 44 JN abschließend geregelt, so daß hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes für eine analoge Anwendung des § 230 a ZPO, abgesehen davon, daß sich weder das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung noch die Antragstellerin auf diese Bestimmung berufen haben, kein Raum ist. Der Rechtsmittelwerber übersieht aber, daß es auch nach § 44 JN nicht stets zu einer Überweisung kommen muß: Ist nämlich dem angerufenen unzuständigen Gericht die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach den Verhältnissen des einzelnen Falles nicht möglich, hat es den Antrag zurückzuweisen (Fasching I 279). Hier lagen aber die Voraussetzungen für eine solche Zurückweisung nicht vor, hat doch das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung schon in der Begründung seines Zurückweisungsbeschlusses das zuständige Bezirksgericht Linz sogar ausdrücklich benannt. Gerade dagegen, also gegen die Zurückweisung ihres Aufteilungsantrages, hat sich aber die Antragstellerin mit ihrem innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG eingebrachten "Überweisungsantrag" gewendet, hat sie doch damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie mit den Folgen der Unzuständigkeitsentscheidung (der Zurückweisung des Antrages und der damit einhergehenden Beendigung der Gerichtsanhängigkeit) nicht einverstanden ist und deshalb statt der Zurückweisung des Antrages dessen Überweisung an das Bezirksgericht Linz begehrt (vgl Simotta in JBl 1988, 359 ff [360]).Über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist gemäß Paragraphen 229, ff AußStrG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Der Aufteilungsantrag war daher schon nach seinem Inhalt vergleiche EFSlg 67.625) in diesem Verfahren abzuwickeln. Wenn aber für eine zur nicht streitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache ein anderes als das angerufene Gericht zuständig ist, so hat letzteres seine Zuständigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 3 JN von Amts wegen zu prüfen und in der Folge gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und, soferne ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das zuständige Gericht zu überweisen (Fasching, ZPR2 Rz 223; RdW 1990, 256 mwN). Die Vorgangsweise bei Unzuständigkeit des in einem außerstreitigen Verfahren angerufenen Gerichtes ist demnach im Paragraph 44, JN abschließend geregelt, so daß hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes für eine analoge Anwendung des Paragraph 230, a ZPO, abgesehen davon, daß sich weder das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung noch die Antragstellerin auf diese Bestimmung berufen haben, kein Raum ist. Der Rechtsmittelwerber übersieht aber, daß es auch nach Paragraph 44, JN nicht stets zu einer Überweisung kommen muß: Ist nämlich dem angerufenen unzuständigen Gericht die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach den Verhältnissen des einzelnen Falles nicht möglich, hat es den Antrag zurückzuweisen (Fasching römisch eins 279). Hier lagen aber die Voraussetzungen für eine solche Zurückweisung nicht vor, hat doch das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung schon in der Begründung seines Zurückweisungsbeschlusses das zuständige Bezirksgericht Linz sogar ausdrücklich benannt. Gerade dagegen, also gegen die Zurückweisung ihres Aufteilungsantrages, hat sich aber die Antragstellerin mit ihrem innerhalb der Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG eingebrachten "Überweisungsantrag" gewendet, hat sie doch damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie mit den Folgen der Unzuständigkeitsentscheidung (der Zurückweisung des Antrages und der damit einhergehenden Beendigung der Gerichtsanhängigkeit) nicht einverstanden ist und deshalb statt der Zurückweisung des Antrages dessen Überweisung an das Bezirksgericht Linz begehrt vergleiche Simotta in JBl 1988, 359 ff [360]).
Da dieses Begehren deutlich erkennbar war, lag trotz der unrichtigen, aber gemäß dem analog auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden § 84 Abs 2 ZPO unerheblichen Benennung als "Überweisungsantrag" eine an das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung gerichtete Vorstellung im Sinne des § 9 AußStrG vor, welcher dieses Gericht stattgegeben hat, indem es die von ihm verfügte Zurückweisung des Antrages aufhob und ihn an das Bezirksgericht Linz überwies. Dem standen weder § 9 Abs 2 noch § 231 Abs 1 AußStrG entgegen, hatte doch der Antragsgegner aus der bloßen Formalentscheidung (Zurückweisung des Antrages der Frau: ON 2) noch keine formellen, geschweige denn materiellen Rechte erlangt und betrifft § 231 AußStrG nur die Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren, nicht aber verfahrensrechtliche Entscheidungen, also auch nicht - wie im vorliegenden Fall - eine Entscheidung über die Zuständigkeit (SZ 53/150; EvBl 1988/114 mwN).Da dieses Begehren deutlich erkennbar war, lag trotz der unrichtigen, aber gemäß dem analog auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Paragraph 84, Absatz 2, ZPO unerheblichen Benennung als "Überweisungsantrag" eine an das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung gerichtete Vorstellung im Sinne des Paragraph 9, AußStrG vor, welcher dieses Gericht stattgegeben hat, indem es die von ihm verfügte Zurückweisung des Antrages aufhob und ihn an das Bezirksgericht Linz überwies. Dem standen weder Paragraph 9, Absatz 2, noch Paragraph 231, Absatz eins, AußStrG entgegen, hatte doch der Antragsgegner aus der bloßen Formalentscheidung (Zurückweisung des Antrages der Frau: ON 2) noch keine formellen, geschweige denn materiellen Rechte erlangt und betrifft Paragraph 231, AußStrG nur die Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren, nicht aber verfahrensrechtliche Entscheidungen, also auch nicht - wie im vorliegenden Fall - eine Entscheidung über die Zuständigkeit (SZ 53/150; EvBl 1988/114 mwN).
Da somit das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung im Wege der Stattgebung der Vorstellung der Antragstellerin doch noch im Sinne des § 44 Abs 1 JN seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Rechtssache an das Bezirksgericht Linz überwiesen hat, bleibt die Gerichtsanhängigkeit des am 16.9.1993 - wenn auch beim unzuständigen Gericht - eingebrachten Aufteilungsantrages aufrecht, so daß materiell die ab formeller Rechtskraft des Scheidungsurteils (hier: 24.9.1992) zu berechnende Jahresfrist nach § 95 EheG (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 95 EheG; EFSlg 49.035 uva) gewahrt ist und aufrecht erhalten wurde (vgl zum Fall einer Überweisung nach § 235 AußStrG: EvBl 1986/6).Da somit das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung im Wege der Stattgebung der Vorstellung der Antragstellerin doch noch im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, JN seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Rechtssache an das Bezirksgericht Linz überwiesen hat, bleibt die Gerichtsanhängigkeit des am 16.9.1993 - wenn auch beim unzuständigen Gericht - eingebrachten Aufteilungsantrages aufrecht, so daß materiell die ab formeller Rechtskraft des Scheidungsurteils (hier: 24.9.1992) zu berechnende Jahresfrist nach Paragraph 95, EheG (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 95, EheG; EFSlg 49.035 uva) gewahrt ist und aufrecht erhalten wurde vergleiche zum Fall einer Überweisung nach Paragraph 235, AußStrG: EvBl 1986/6).
Ein Überweisungsbeschluß nach § 44 Abs 1 JN kann jedoch - auch vom Antragsgegner - mit Rekurs angefochten werden (Fasching, ZPR2, Rz 223), weshalb sich die Verneinung der Zulässigkeit des Rechtsmittels durch das Rekursgericht als unzutreffend erweist. Da aber in einer Zurückweisung der Sache an das Rekursgericht zur Nachholung der Sachentscheidung nur eine überflüssige Formalität gelegen wäre, weil der Rechtsmittelwerber die Unzuständigkeit des zunächst angerufenen Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung bzw die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz - mit Recht - gar nicht in Zweifel zieht, hat der Oberste Gerichtshof an die Stelle der Formalentscheidung des Rekursgerichtes die zutreffende Sachentscheidung zu setzen (ÖA 1988, 20 mwN).Ein Überweisungsbeschluß nach Paragraph 44, Absatz eins, JN kann jedoch - auch vom Antragsgegner - mit Rekurs angefochten werden (Fasching, ZPR2, Rz 223), weshalb sich die Verneinung der Zulässigkeit des Rechtsmittels durch das Rekursgericht als unzutreffend erweist. Da aber in einer Zurückweisung der Sache an das Rekursgericht zur Nachholung der Sachentscheidung nur eine überflüssige Formalität gelegen wäre, weil der Rechtsmittelwerber die Unzuständigkeit des zunächst angerufenen Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung bzw die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz - mit Recht - gar nicht in Zweifel zieht, hat der Oberste Gerichtshof an die Stelle der Formalentscheidung des Rekursgerichtes die zutreffende Sachentscheidung zu setzen (ÖA 1988, 20 mwN).
Dem Revisionsrekurs konnte demnach nur ein Formalerfolg beschieden sein, weshalb auch ein Kostenzuspruch nach billigem Ermessen (§ 234 AußStrG) von vornherein ausscheidet.Dem Revisionsrekurs konnte demnach nur ein Formalerfolg beschieden sein, weshalb auch ein Kostenzuspruch nach billigem Ermessen (Paragraph 234, AußStrG) von vornherein ausscheidet.