Rechtssatz RS0039119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039119
Entscheidungsdatum
30.01.2001
Rechtssatz
Die Vorgangsweise bei Unzuständigkeit es in einem außerstreitigen Verfahren angerufenen Gerichtes ist demnach im § 44 JN abschließend geregelt, so daß hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes für eine analoge Anwendung des § 230 a ZPO, abgesehen davon, daß sich weder das Bezirksgericht Urfahr - Umgebung noch die Antragstellerin auf diese Bestimmung berufen haben, kein Raum ist.Die Vorgangsweise bei Unzuständigkeit es in einem außerstreitigen Verfahren angerufenen Gerichtes ist demnach im Paragraph 44, JN abschließend geregelt, so daß hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes für eine analoge Anwendung des Paragraph 230, a ZPO, abgesehen davon, daß sich weder das Bezirksgericht Urfahr - Umgebung noch die Antragstellerin auf diese Bestimmung berufen haben, kein Raum ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 513/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 513/94
- 1 Ob 21/01x
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 21/01x
Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen ist eine analoge Anwendung des § 230a ZPO mangels einer Gesetzeslücke unzulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039119
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00513_9400000_002