Begründung:
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Grundstück Nr.*****, auf welchem sich ein Jagdhaus befindet. Die Antragstellerin hat als Verpächterin mit der H***** Jagdgesellschaft als Pächterin den Jagdpachtvertrag vom 15.4.1989 sowie eine "freie Sondervereinbarung" geschlossen, mit welcher sie der Pächterin die alleinige Benützung (ua) des auf dem Grundstück Nr.***** stehenden Jagdhauses eingeräumt hat.
Mit der Behauptung, daß keine Regelung der Benützung dieses Jagdhauses mit der Antragsgegnerin bestehe, beantragte zunächst die H***** Jagdgesellschaft, eine außerstreitige Benutzungsregelung zwischen ihr als der Pächterin des Anteils der einen Hälfteeigentümerin und der Antragsgegnerin als der anderen Hälfteeigentümerin betreffend das auf dem Grundstück Nr.***** errichtete Jagdhaus vorzunehmen.
Nachdem die Antragsgegnerin die Antragslegitimation der H***** Jagdgesellschaft in Abrede gestellt hatte, erklärte Hedwig A***** (im folgenden: Antragstellerin) unter Hinweis darauf, daß zwischen ihr und der Antragsgegnerin keine Einigung über die Benützung des Jagdhauses habe erzielt werden können, daß sie dem Antrag der H***** Jagdgesellschaft beitrete und eine Benützungsregelung beantrage (ON 6); in der Folge begehrte sie ausdrücklich noch die Zuerkennung eines Nutzungsrechtes an einem bestimmten Teil der Mansarde (S. 65).
Der Erstrichter traf eine Benützungsregelung in der Weise, daß er der ("Erst"-)Antragstellerin "und damit auch der Zweitantragstellerin als deren Pächterin" (= H***** Jagdgesellschaft) zwei Stuben zu ebener Erde (unter näher beschriebenen Auflagen), einen in der Mansarde herzustellenden Abstellraum und die nördliche Hälfte des Verschlages links an der Westfront des Objektes (bei Herstellung einer näher umschriebenen Trennwand), der Antragsgegnerin hingegen die Küche und den Abstellraum zu ebener Erde, die beiden in der Mansarde bereits abgetrennten Stübchen, einen dort noch herzustellenden weiteren Raum und die südliche Hälfte des Verschlages an der linken Westfront des Objektes zuwies und festlegte, welche Teile des Gebäudes zur gemeinsamen Benützung zu verbleiben hätten. Er traf folgende Feststellungen:
Die umstritten Jagdhütte liegt äußerst entlegen im südwestlichen Winkel des Großarler Tales in einer Seehöhe von ca. 1600 m und ist nur über Forststraßen zu erreichen. Sie wurde seit Jahren nicht mehr für die Alpwirtschaft genutzt; die Antragstellerin benützt sie nur im Zusammenhang mit gelegentlicher Holzarbeit im umliegenden Gebiet, der Mann der Antragsgegnerin daneben auch gelegentlich als Jagdhütte. Die Hütte ist ein Kantholzbau mit einem Geschoß und teilweise ausgebauter Mansarde.
Jeweils von Süden nach Norden, zur Vorderfront des Objektes gesehen, befindet sich ebenerdig links die (einzige) Eingangstüre. Dahinter liegt die Küche im Ausmaß von (jeweils ca.) 3,3 x 4,3, also 14 m2. Hinter der Küche liegt ein Abstellraum im Ausmaß von 3,8 x 3,4, also 13 m2. Von der Küche aus nach rechts kommt man in die (erste) Stube im Ausmaß von 4,3 x 4,9, also etwa 21 m2. Hinter dieser (ersten) Stube liegt eine (zweite) Stube im Ausmaß von 3,8 x 4,9, also 19 m2.
Das Gesamtausmaß der beiden Räume links beträgt 27 m2, jenes der rechts gelegenen Stuben 40 m2.
Der Aufgang zur Mansarde befindet sich links außen an der Westfront des Objektes in Form einer hölzernen Stiege mit einem stabilen hölzernen Handlauf. Von dieser Stiege aus (nach rechts) führt die (einzige) Eingangstüre in den Mansardenraum, welcher bisher nur teilweise ausgestaltet ist. Gleich hinter der Zugangstüre liegt ein unausgebauter Raum von nicht ganz halber Breite (3,6 m) und etwa ganzer Tiefe des Gesamtobjektes (8,3 m), insgesamt im Ausmaß von etwa 30 m2.
Gegenüber der Eingangstüre in die Mansarde ist der Rahmen einer Eingangstüre nach rechts, also nach Osten, vorhanden. Dahinter liegen zwei ausgebaute Räume ("Stübchen"), wobei der eine, geradeaus gelegene, 4,9 x 2,5, also 12 m2, der rechts davon befindliche 2,7 x 2,6, also 7 m2, umfaßt. Das Gesamtausmaß der beiden in der Mansarde bisher ausgebauten Räume beträgt 19 m2.
Der noch vorhandene Freiraum in der Mansarde ist infolge der Dachschrägen und der Vergiebelung nur beschränkt auszugestalten. Auf jeden Fall läßt sich im Freiraum, rechts hinter der Eingangstüre, ein Abstellraum von 2,5 x 2,5, und links hinter der Türe ein drittes Stübchen zumindest im gleichen Ausmaß ausbauen.
Zu ebener Erde verläuft über die gesamte Breite des Objektes von etwa 9 m ein Balkon, davor fast auf ganzer Objektbreite nach rechts, also nach Osten, ein solides hölzernes Geländer.
Ein Zutritt zur Hütte von außen ist nur von links, bergseits, an der Südwestecke gegeben.
Unterhalb des Balkons ist lichter Raum zur Stapelung von Brennholz vorhanden.
Links, an der Westfront des Objektes, befindet sich ein kleiner Schuppen, 3,5 m lang und 2 m breit, mit einer Zugangstüre vorerst nur von der Vorderfront des Gesamtobjektes her; es besteht aber die Möglichkeit zur Abteilung in der Quere und zur Anbringung einer zweiten Zugangstüre von der Rückseite des Gesamtobjektes aus.
Wasserstelle, Quelle und Abtritt sind jeweils im Freien vorhanden.
Die Antragsteller geben sich mit den beiden ebenerdigen Räumen rechts, also östlich, dem noch abzutrennenden kleinen Abstellraum in der Mansarde rechts hinter der Eingangstüre und dem halben Schuppen links an der Westfront des Objektes - zum Zweck der Lagerung insbesondere von Motorsägen und der Betriebsstoffe dafür - zufrieden.
Der Antragsgegnerin verbleiben die beiden ebenerdigen Räume links, also im Westen, die beiden in der Mansarde bereits ausgestalteten Stübchen, das dritte in der Mansarde links hinter der Eingangstüre noch abzutrennende Stübchen und der halbe freiliegende Schuppen.
Der Antragsgegnerin wird auch in Zukunft ein bedeutend größere Nutzfläche mit schon in den Vorratsraum eingeleitetem Wasser und schon bestehender Kochmöglichkeit in der Küche zur Verfügung stehen.
Die Anbringung einer (zweiten) Eingangstüre auch in die östlichen, den Antragstellern zugewiesenen Räume ist - was auch vom Laien zu beurteilen ist - bautechnisch möglich, und zwar durch Ausfassen und damit Abstützen der Blockwand in der Senkrechten und damit der Seite nach im Ausmaß des Rahmens der neu herzustellenden Tür, wobei die Blockwand unter zusätzlicher Abstützung oben in der Waagrechten eine verläßliche Auflage bleibt. Eine "Verschandelung" des optischen Bildes des Gesamtobjektes ist mit dem Anbringen einer zweiten ebenerdigen Eingangstüre nicht verbunden.
Die Anbringung eines hölzernen Aufganges zum (ebenerdigen) Balkon an der Südostecke des Objektes, von der Talseite her, ist technisch ohne weiteres machbar und wird das Gesamtbild des Objektes gleichfalls nicht beeinträchtigen.
Rechtlich meint der Erstrichter, daß die Jagdhütte im gemeinschaftlichen Eigentum der Antragstellerin und der Antragsgegnerin stehe. Diese hätten bisher weder intern eine Nutzungsregelung noch eine Einigung über eine bessere Benützung des Objektes unter Einbeziehung der H***** Jagdgesellschaft erreicht. Die Antragstellerin wolle neben der nur gelegentlichen Nutzung durch sie selbst auch eine Ertrag bringende Nutzung durch die H***** Jagdgesellschaft. Diese nicht in die Entscheidung einzubinden, bliebe unverständlich, sei und bleibe sie doch als Mitbenützerin an einer entsprechenden Nutzungsregelung interessiert. Die getroffene Entscheidung diene letztlich den Parteien gleichermaßen und belaste sie im gleichen Umfang.
Das Rekursgericht wies den Antrag auf Benützungsregelung ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; gleichzeitig wies es die Rekursbeantwortung der Antragstellerin zurück. Der H***** Jagdgesellschaft fehle mangels eines auch gegenüber der Antragsgegnerin wirksamen Bestandvertrages die Antragslegitimation. Die Antragstellerin wiederum habe gar nicht beantragt, zwischen ihr selbst und der Antragsgegnerin eine Benützungsregelung zu treffen; vielmehr sei sie nur dem Antrag der H***** Jagdgesellschaft beigetreten, welcher darauf gerichtet gewesen sei, dieser Gesellschaft Räume zuzuweisen. Auch dieser Antrag sei daher abzuweisen. Daß die Antragsgegnerin mit ihrem Rekurs die Zuweisung von Räumen an die Antragstellerin nur teilweise bekämpft habe, stehe dem nicht entgegen, weil die bekämpfte Entscheidung nicht der Teilrechtskraft fähig sei.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der "Rekurs" (richtig: Revisionsrekurs) der Antragstellerin mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. (Der Revisionsrekurs der H***** Jagdgesellschaft wurde zurückgezogen.)
Die Antragsgegnerin hat eine Rekursbeantwortung erstattet.