Die Revision ist entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung zulässig, weil zu der entscheidenden Frage, was als triftiger, die Haftung wegen culpa in contrahendo ausschließender Grund für den Nichtabschluß eines als sicher in Aussicht gestellten Vertrages zu werten ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Beizupflichten ist den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, daß mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Erklärung des Abschlußwillens aus den Erklärungen der Parteien vom 10.9.1986 und vom 21.1.1987 weder der Abschluß eines Kaufvertrages noch der eines Vorvertrages abgeleitet werden kann. Auch trifft es zu, daß der Beklagte die Vertragsverhandlungen nicht in der alleinigen Absicht abgebrochen hat, die Klägerin zu schädigen, und daß er daher aus diesem Grund nicht schadenersatzpflichtig ist (vgl dazu JBl 1981, 645). Die Revision wendet sich auch nur gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte deshalb für das negative Vertragsinteresse einzustehen habe, weil er die Klägerin entweder hätte warnen müssen, wenn er noch nicht den ernstlichen Willen gehabt hätte, das Grundstück zu verkaufen, oder den endgültigen Abschluß des Kaufvertrages aus nicht ausreichenden Gründen nicht hätte verweigern dürfen. Soweit der Beklagte in seiner Revision allerdings darauf verweist, daß er die Klägerin nicht aufgefordert habe, die vertragliche Leistung zu erbringen, den Vertrag in Vollzug zu setzen oder - im Hinblick auf den sicheren Vertragsabschluß - Aufwendungen zu machen, also auch keinen ausreichenden Tatbestand gesetzt habe, aus dem die Klägerin den sicheren Vertragsabschluß hätte ableiten dürfen, übersieht er, daß ihm ein solches Verhalten gar nicht vorgeworfen wird. Zu beurteilen ist vielmehr nur der festgestellte Sachverhalt, wonach der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin schon am 10.9.1986 den Verkauf des Grundstücks zu den ausgehandelten Bedingungen zugesagt und der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten darauf aufmerksam gemacht hat, daß die Klägerin nunmehr mit der Planung beginnen und hiefür Aufwendungen zu tragen haben werde. Der Beklagte hat demnach das Vertrauen der Klägerin auf einen sicheren Vertragsabschluß durch eine ausdrückliche Erklärung hervorgerufen.Beizupflichten ist den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, daß mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Erklärung des Abschlußwillens aus den Erklärungen der Parteien vom 10.9.1986 und vom 21.1.1987 weder der Abschluß eines Kaufvertrages noch der eines Vorvertrages abgeleitet werden kann. Auch trifft es zu, daß der Beklagte die Vertragsverhandlungen nicht in der alleinigen Absicht abgebrochen hat, die Klägerin zu schädigen, und daß er daher aus diesem Grund nicht schadenersatzpflichtig ist vergleiche dazu JBl 1981, 645). Die Revision wendet sich auch nur gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte deshalb für das negative Vertragsinteresse einzustehen habe, weil er die Klägerin entweder hätte warnen müssen, wenn er noch nicht den ernstlichen Willen gehabt hätte, das Grundstück zu verkaufen, oder den endgültigen Abschluß des Kaufvertrages aus nicht ausreichenden Gründen nicht hätte verweigern dürfen. Soweit der Beklagte in seiner Revision allerdings darauf verweist, daß er die Klägerin nicht aufgefordert habe, die vertragliche Leistung zu erbringen, den Vertrag in Vollzug zu setzen oder - im Hinblick auf den sicheren Vertragsabschluß - Aufwendungen zu machen, also auch keinen ausreichenden Tatbestand gesetzt habe, aus dem die Klägerin den sicheren Vertragsabschluß hätte ableiten dürfen, übersieht er, daß ihm ein solches Verhalten gar nicht vorgeworfen wird. Zu beurteilen ist vielmehr nur der festgestellte Sachverhalt, wonach der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin schon am 10.9.1986 den Verkauf des Grundstücks zu den ausgehandelten Bedingungen zugesagt und der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten darauf aufmerksam gemacht hat, daß die Klägerin nunmehr mit der Planung beginnen und hiefür Aufwendungen zu tragen haben werde. Der Beklagte hat demnach das Vertrauen der Klägerin auf einen sicheren Vertragsabschluß durch eine ausdrückliche Erklärung hervorgerufen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß niemand verpflichtet ist, einen ganz bestimmten Vertrag nur deshalb abzuschließen, weil er schon Vorverhandlungen über den Vertragsinhalt geführt hat, die beim anderen Teil den Eindruck hervorrufen konnten, es werde wahrscheinlich zu einem Vertragsabschluß kommen. Auch ohne Grund kann in der Regel jeder Vertragspartner die Vorverhandlungen auch noch im letzten Moment abbrechen und den Vertrag scheitern lassen (JBl 1981, 645, RdW 1983, 7). Eine Haftung nach der Lehre von den sogenannten vorvertraglichen Pflichten tritt nur dann ein, wenn ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner gegenüber eine jener Pflichten verletzt hat, die auch schon vor Abschluß des Vertrages zwischen den in Vertragsverhandlungen stehenden Parteien bestehen. So haben die Beteiligten die Verpflichtung, einander Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluß entgegenstehen (SZ 49/94; SZ 52/90; RdW 1983, 7); auch bestehen insbesondere Warn- und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, daß sich der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen (SZ 52/90; RdW 1983, 7). Das Erwecken des Vertrauens auf einen sicheren Abschluß des Vertrages und die Ablehnung, den Vertrag zu schließen, sind zwar grundsätzlich nicht rechtswidrig (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 76 f). Das "In-Sicherheit-Wiegen" des anderen Teils macht aber dann ersatzpflichtig, wenn der Schutzpflichtige selbst noch gar nicht fest zum Vertragsabschluß entschlossen war (Ostheim, Zur Haftung für culpa in contrahendo bei grundloser Ablehnung, JBl 1980, 522 ff (575)), aber erkennen kann, daß der Partner im Vertrauen auf seinen ernstlichen Abschlußwillen Aufwendungen tätigt (SZ 49/94; SZ 52/90; SZ 60/36). Hatte aber der Schutzpflichtige bei der Verwirklichung des Vertrauenstatbestandes noch selbst den Willen, den Vertrag abzuschließen, dann kann sein Verschulden allenfalls darin liegen, daß er ein Hindernis, an dem der spätere Vertragsabschluß scheitert, bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen können (Ostheim aaO; Koziol aaO 78). Auch dann, wenn der Schutzpflichtige den Vertrauenstatbestand nicht schuldhaft gesetzt hat, kann die grundlose Ablehnung des Vertragsabschlusses schadenersatzpflichtig machen (Koziol aaO; Ostheim aaO 578 f).Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß niemand verpflichtet ist, einen ganz bestimmten Vertrag nur deshalb abzuschließen, weil er schon Vorverhandlungen über den Vertragsinhalt geführt hat, die beim anderen Teil den Eindruck hervorrufen konnten, es werde wahrscheinlich zu einem Vertragsabschluß kommen. Auch ohne Grund kann in der Regel jeder Vertragspartner die Vorverhandlungen auch noch im letzten Moment abbrechen und den Vertrag scheitern lassen (JBl 1981, 645, RdW 1983, 7). Eine Haftung nach der Lehre von den sogenannten vorvertraglichen Pflichten tritt nur dann ein, wenn ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner gegenüber eine jener Pflichten verletzt hat, die auch schon vor Abschluß des Vertrages zwischen den in Vertragsverhandlungen stehenden Parteien bestehen. So haben die Beteiligten die Verpflichtung, einander Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluß entgegenstehen (SZ 49/94; SZ 52/90; RdW 1983, 7); auch bestehen insbesondere Warn- und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, daß sich der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen (SZ 52/90; RdW 1983, 7). Das Erwecken des Vertrauens auf einen sicheren Abschluß des Vertrages und die Ablehnung, den Vertrag zu schließen, sind zwar grundsätzlich nicht rechtswidrig (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 76 f). Das "In-Sicherheit-Wiegen" des anderen Teils macht aber dann ersatzpflichtig, wenn der Schutzpflichtige selbst noch gar nicht fest zum Vertragsabschluß entschlossen war (Ostheim, Zur Haftung für culpa in contrahendo bei grundloser Ablehnung, JBl 1980, 522 ff (575)), aber erkennen kann, daß der Partner im Vertrauen auf seinen ernstlichen Abschlußwillen Aufwendungen tätigt (SZ 49/94; SZ 52/90; SZ 60/36). Hatte aber der Schutzpflichtige bei der Verwirklichung des Vertrauenstatbestandes noch selbst den Willen, den Vertrag abzuschließen, dann kann sein Verschulden allenfalls darin liegen, daß er ein Hindernis, an dem der spätere Vertragsabschluß scheitert, bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen können (Ostheim aaO; Koziol aaO 78). Auch dann, wenn der Schutzpflichtige den Vertrauenstatbestand nicht schuldhaft gesetzt hat, kann die grundlose Ablehnung des Vertragsabschlusses schadenersatzpflichtig machen (Koziol aaO; Ostheim aaO 578 f).
Das Berufungsgericht hat es im vorliegenden Fall offen gelassen, ob der Beklagte schon anläßlich seiner Erklärung, daß er der Klägerin das Grundstück sicher verkaufen werde, und der Bekanntgabe durch den Geschäftsführer der Klägerin, daß jetzt mit der Planung begonnen werde, womit auch Aufwendungen verbunden seien, eine Warnpflicht verletzt hat, wenn er tatsächlich noch nicht sicher zum künftigen Vertragsabschluß entschlossen war, oder ob er deshalb für die Aufwendungen der Klägerin haftet, weil er grundlos vom Vertragsabschluß abgestanden ist. Ob der Beklagte während der Dauer der Vorverhandlungen bis zur Weigerung, den Vertrag abzuschließen, ernstlich zum Vertragsabschluß entschlossen war oder nicht, steht nicht fest. Hätte der Beklagte aber tatsächlich die Absicht gehabt, den Vertrag abzuschließen, dann wäre die Erweckung des Vertrauens auf den Abschluß des Vertrages weder rechtswidrig noch schuldhaft gewesen, es sei denn, den Beklagten hätten (triftige) Gründe für den Nichtabschluß bereits damals bekannt sein müssen. Steht fest, daß der Beklagte trotz seiner entgegenstehenden Erklärung noch nicht fest zum Abschluß des Vertrages entschlossen war, oder daß er ein Hindernis für den Vertragsabschluß schon damals hätte erkennen können, dann haftet er ungeachtet des Umstandes, daß am 10.9.1986 noch nicht das genaue Ausmaß der zu verkaufenden Grundstücke festgelegt war, für den Vertrauensschaden der Klägerin, weil die benötigten Flächen auf Grund der vorhandenen Pläne jedenfalls bestimmbar waren und die essentialia negotii (vgl dazu Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 17 vor §§ 918-933) feststanden; auch das Offenlassen der genauen Führung des Zufahrtsweges am 21.1.1987 hatte auf die Festlegung der wesentlichen Vertragsumstände keinen Einfluß mehr.Das Berufungsgericht hat es im vorliegenden Fall offen gelassen, ob der Beklagte schon anläßlich seiner Erklärung, daß er der Klägerin das Grundstück sicher verkaufen werde, und der Bekanntgabe durch den Geschäftsführer der Klägerin, daß jetzt mit der Planung begonnen werde, womit auch Aufwendungen verbunden seien, eine Warnpflicht verletzt hat, wenn er tatsächlich noch nicht sicher zum künftigen Vertragsabschluß entschlossen war, oder ob er deshalb für die Aufwendungen der Klägerin haftet, weil er grundlos vom Vertragsabschluß abgestanden ist. Ob der Beklagte während der Dauer der Vorverhandlungen bis zur Weigerung, den Vertrag abzuschließen, ernstlich zum Vertragsabschluß entschlossen war oder nicht, steht nicht fest. Hätte der Beklagte aber tatsächlich die Absicht gehabt, den Vertrag abzuschließen, dann wäre die Erweckung des Vertrauens auf den Abschluß des Vertrages weder rechtswidrig noch schuldhaft gewesen, es sei denn, den Beklagten hätten (triftige) Gründe für den Nichtabschluß bereits damals bekannt sein müssen. Steht fest, daß der Beklagte trotz seiner entgegenstehenden Erklärung noch nicht fest zum Abschluß des Vertrages entschlossen war, oder daß er ein Hindernis für den Vertragsabschluß schon damals hätte erkennen können, dann haftet er ungeachtet des Umstandes, daß am 10.9.1986 noch nicht das genaue Ausmaß der zu verkaufenden Grundstücke festgelegt war, für den Vertrauensschaden der Klägerin, weil die benötigten Flächen auf Grund der vorhandenen Pläne jedenfalls bestimmbar waren und die essentialia negotii vergleiche dazu Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 17 vor Paragraphen 918 -, 933,) feststanden; auch das Offenlassen der genauen Führung des Zufahrtsweges am 21.1.1987 hatte auf die Festlegung der wesentlichen Vertragsumstände keinen Einfluß mehr.
Die Frage, ob der Beklagte schon am 10.9.1986 vorvertragliche Pflichten verletzt hat, durfte aber deshalb nicht offen gelassen werden, weil auch die weitere Frage, ob der Beklagte einen triftigen Grund für das Abstehen vom Vertragsabschluß hatte, noch nicht beantwortet werden kann:
Ein triftiger, die Haftung für den Nichtabschluß beseitigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe auftreten, die nach Vertragsabschluß zur Auflösung des Vertrages führen können (Koziol aaO 78; Reischauer aaO; Ostheim aaO 578 f; Stoll in FS v Caemmerer, Tatbestand und Funktion der Haftung für culpa in contrahendo 435 ff (450)). Darüber hinaus wird anerkannt, daß die Bindung an die bloß faktische Vertrauenslage nicht stärker sein kann als die Bindung an einen Vorvertrag, so daß der Vertragsabschluß auch bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung iSd § 936 ABGB sanktionslos verweigert werden kann (Koziol aaO 78). Weitergehende Auffassungen werden in der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Nach Wiedemann (in Soergel, BGB12 II Rz 136 vor § 276 BGB) dürfen an die Annahme verhindernder Umstände vor Vertragsabschluß keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Emmerich (im Münchner Kommentar2 II Rz 75 vor § 275 BGB) anerkennt einen triftigen Grund für den Abbruch der Verhandlungen schon dann, wenn der Vertragsabschluß unter den gegebenen Umständen unzumutbar wäre. Wegen der geringeren Bindung an eine bloß faktische Vertrauenslage ist diesen Auffassungen zu folgen und ein triftiger Grund für den Nichtabschluß schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsabschluß nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluß unzumutbar erscheinen lassen. Nur Umstände, die allein aus der Sphäre des Schutzpflichtigen stammen (von ihm geschaffen worden sind), können dabei nicht berücksichtig werden (vgl dazu Ostheim aaO 579).Ein triftiger, die Haftung für den Nichtabschluß beseitigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe auftreten, die nach Vertragsabschluß zur Auflösung des Vertrages führen können (Koziol aaO 78; Reischauer aaO; Ostheim aaO 578 f; Stoll in FS v Caemmerer, Tatbestand und Funktion der Haftung für culpa in contrahendo 435 ff (450)). Darüber hinaus wird anerkannt, daß die Bindung an die bloß faktische Vertrauenslage nicht stärker sein kann als die Bindung an einen Vorvertrag, so daß der Vertragsabschluß auch bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung iSd Paragraph 936, ABGB sanktionslos verweigert werden kann (Koziol aaO 78). Weitergehende Auffassungen werden in der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Nach Wiedemann (in Soergel, BGB12 römisch zwei Rz 136 vor Paragraph 276, BGB) dürfen an die Annahme verhindernder Umstände vor Vertragsabschluß keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Emmerich (im Münchner Kommentar2 römisch zwei Rz 75 vor Paragraph 275, BGB) anerkennt einen triftigen Grund für den Abbruch der Verhandlungen schon dann, wenn der Vertragsabschluß unter den gegebenen Umständen unzumutbar wäre. Wegen der geringeren Bindung an eine bloß faktische Vertrauenslage ist diesen Auffassungen zu folgen und ein triftiger Grund für den Nichtabschluß schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsabschluß nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluß unzumutbar erscheinen lassen. Nur Umstände, die allein aus der Sphäre des Schutzpflichtigen stammen (von ihm geschaffen worden sind), können dabei nicht berücksichtig werden vergleiche dazu Ostheim aaO 579).
Nach diesen Grundsätzen könnten daher auch Nachteile, die der Beklagten wegen eines Verkaufs der Liegenschaft zum Zweck der von der Klägerin vorgesehenen Verbauung in seiner Heimatgemeinde zu erwarten gehabt hätte, wie massive Anfeindungen durch erhebliche Kreise der Bevölkerung udgl, als triftiger Grund für den Nichtabschluß gewertet werden. Die konkreten Umstände, die den Beklagten zum Nichtabschluß des Kaufvertrages bewogen haben, hätten daher erörtert und festgestellt werden müssen. Sollte sich also herausstellen, daß der Beklagte am 10.9.1986 noch selbst zum Abschluß des Vertrages fest entschlossen war, davon aber erst später abgekommen ist, dann ist das Verfahren auch in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig. Sollten triftige Gründe dafür vorhanden gewesen sein, wäre allerdings auch zu prüfen, ob der Beklagte die Klägerin unverzüglich nach ihrem Auftreten davon in Kenntnis gesetzt und weitere Aufwendungen verhindert hat.
Der Auffassung des Beklagten, daß ihm infolge der Rechtsauskunft, daß noch keine Bindung bestehe, der Abbruch der Vertragsverhandlungen nicht zum Verschulden gereiche, kann nicht gefolgt werden; ganz abgesehen davon nämlich, daß nicht einmal feststeht, ob der Beklagte seinen Rechtsfreund vollständig über die von ihm gemachten Zusagen informiert hatte, hätte er gegenüber der Klägerin auch für eine ihm erteilte unrichtige Auskunft selbst einzustehen.
Ein Mitverschulden der Klägerin an den nutzlosen Aufwendungen hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Daß es die Klägerin in den Vorgesprächen unterlassen hat, eine eindeutige vertragliche Regelung herbeizuführen, hatte keinen Einfluß auf das in ihr vom Beklagten erweckte Vertrauen auf einen sicheren Vertragsabschluß; daß sie aber vor Rechtskraft des Bebauungsplanes unverhältnismäßig hohe Kosten aufgewendet hat, könnte dem Beklagten schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Gemeinderat die von der Klägerin vorgesehene Verbauung bewilligt hat. Aus welchen Gründen die Bebauung in der vorgesehenen Art gesetzwidrig gewesen wäre, vermag im übrigen auch der Beklagte nicht zu sagen.
Da somit Fragen, die den Grund des Anspruchs betreffen, noch nicht abschließend beurteilt werden können, war der Revision Folge zu geben, das angefochtene Zwischenurteil aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Mit seinem Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Verweisungsbeschluß war der Beklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilt werden kann, ob der Beklagte für alle geltend gemachten Aufwendungen einzustehen hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.